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Oberlandesgericht Hamm·10 W 112/15·04.01.2016

Beschwerde gegen Kostenauferlegung im Erbscheinverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtFamilienrechtliches VerfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 4. rügt die Auferlegung von Gerichtskosten nach Rücknahme ihrer Beschwerde im Erbscheinverfahren. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von über 600 € nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist. Die erhobene Kostenentscheidung nach §§ 81, 84 FamFG ist materiell nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Auferlegung von Gerichtskosten als unzulässig verworfen; Kosten in Höhe von 200 € auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der hierfür nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht wird.

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Bei der Auferlegung der Gerichtskosten nach §§ 81, 84 FamFG bemisst sich der Gegenstandswert nach dem konkreten Kosteninteresse der beschwerdeführenden Partei.

3

Die Übersendung der Testamentskopien an eine Beteiligte kann die Notwendigkeit einer förmlichen Rechtsmitteleinlegung entfallen lassen; eine vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels ist dann ggf. als voreilig anzusehen, soweit keine Fristversäumnis droht.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG setzt voraus, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 84 FamFG§ 81 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 61 Abs. 2 FamFG§ 84, 81 FamFG§ 70 II FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 12 VI 60/15

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 200,- €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Am 09.10.1969 errichtete die am 00.00.2014 in N. verstorbene Erblasserin mit ihrem am 00.00.1996 vorverstorbenen Ehemann T. ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre drei Töchter, die Beteiligten zu 1.-3., als Erben des überlebenden von ihnen ein.

3

Unter dem 02.05.1983 errichten die Eheleute ein weiteres privatschriftliches Testament. Darin wiederholten sie die im o.g Testament vorgenommenen Erbeinsetzungen und trafen Bestimmungen zur Aufteilung des Nachlasses zwischen ihren Kindern nach dem Tod des zuletzt Versterbenden.

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste die Erblasserin am 01.12.1996 ein privatschriftliches Testament. Hierin bestimmte sie eine Verteilung ihres Bar- und· Bankvermögen nach Abzug der Beerdigüngskosten zu je 25 % zu Gunsten ihrer Töchter. Weitere 25 % sollten zu Gunsten der Missionsgesellschaft, der Beteiligten zu 4. und der B. „überwiesen werden" (AG Lemgo 12 IV 789-790/14 im Umschlag Bl. 69).

5

Die o.g. Testamente hat das Nachlassgericht am 24.11.2014 eröffnet. Der Beteiligten zu 4. ist mit gerichtlicher Verfügung vom gleichen Tag eine Abschrift des Eröffnungsprotokolls und eine Teilablichtung der sie betreffenden Verfügung von Todes wegen übersandt worden (vgl. AG Lemgo 12 IV 789-790/14, Bl. 71 RS).

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Nach dem Tod der Erblasserin haben ihre drei Töchter, die Beteiligten zu 1.-3., am 22.01.2015 einen gemeinschaftlichen  Erbschein beantragt, der sie als Miterbinnen zu je 1/3 ausweist ( Bl. 1 ff d.A.).

7

Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.02.2015, abgesandt am 11.02.2015 ist der Beteiligten zu 4. eine Abschrift des Antrags mit einer Fristsetzung für die Erhebung von Einwendungen von drei Wochen zugesandt worden (BI. 4 d.A.).

8

Mit Beschlüssen vom 24.02.2015 hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbschein antragsgemäß erteilt (Bl. 9 d.A.)

9

Mit E-Mail vom 25.02.2015 hat eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 4. um Übersendung der Testamente vom 09.10.1969, 02.05.1983 und 01.12.1996 zur weiteren Klärung des Sachverhalts gebeten. Kopien der o.g Testamente sind ihr am 03.03.2015 mit dem Hinweis übersandt worden, dass ein Erbschein bereits erteilt worden sei (Bl. 11 d.A)

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Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat die Beteiligte zu 4. Einspruch gegen die Erteilung des Erbscheins eingelegt mit der Begründung, dass bei ihr noch keine Unterlagen eingegangen seien (Bl. 15 d.A.).

11

Unter dem 09.03.2015 sind nochmals vollständige Kopien des .Testaments vom 01.12.1996 an die Beteiligte zu 4. übersandt worden (Bl. 17 d.A).

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.03.2015 ist die Beteiligte zu 4. vom Nachlassgericht darauf hingewiesen worden, dass sie lediglich.in Form eines Vermächtnisses bedacht worden sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde ist ihr eine Frist bis zum 22.04.2014 gesetzt worden (Bl. 23 d.A.). Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.04.2015 ist die Frist bis zum 15.08.2015 verlängert worden (Bl. 25 d.A)

13

Mit Beschluss vom 12.05.2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 4. nicht abgeholfen.

14

Am 19.05.2015 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass bei der ihr eingeräumten Begründungsfrist ein Tippfehler unterlaufen sei und der 15.05. und nicht 15.08.2015 gemeint gewesen sei (Bl. 30 d.A).

15

Mit Schreiben vom 12.05.2015 hat die Beteiligte zu 4. ihre Beschwerde mit der Begründung zurückgenommen, dass ihr nun das Testament vom 09.10.1969 vorliege (Bl. 31 d.A.).

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Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Nachlassgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gem. §§ 84, 81 FamFG der Beschwerdeführerin auferlegt (Bl. 39 d.A.)

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 4. mit Schreiben vom 30.06.2015 Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass ihr eine korrekte Prüfung des Sachverhalts erst nach Zusendung des vollständigen gemeinschaftlichen Testaments der Verstorbenen möglich gewesen sei. Deshalb hält sie die Auferlegung der Gerichtsgebühren von 200,- € für unberechtigt (Bl. 43 d.A.).

18

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45, 46 d.A.).

19

Die Akte des Amtsgerichts Lemgo - 12 IV 789-70/14 - ist zu Informationszwecken beigezogen worden.

20

II.

21

1.       Die gegen den Beschluss vom ·24.06.2015 eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von über 600,- € (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird (vgl. dazu Keidel-Zimermann; 18. Aufl.; § 81 FamFG Rz. 81).

22

Aufgrund des o.g Beschlusses sind der Beteiligten zu 4. lediglich Gerichtskosten in Höhe von 200,- € auferlegt worden. Eine Rechtsbeschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG hat das erstinstanzliche Gericht nicht zugelassen.

23

2.    Ungeachtet dessen ist die getroffene Kostenentscheidung gem. §§ 84, 81 FamFG auch in der Sache nicht zu beanstanden.

24

Bis zur Übersendung der Testamentskopien bedurfte es keiner förmlichen Einlegung eines Rechtsmittels, um etwaige Rechte zu wahren.

25

Der Beschwerdeführerin sind Kopien der o.g. Testamente bereits am 03.03.2015 vom Nachlassgericht übersandt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint die bereits am selben Tag erfolgte, rein vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels als voreilig, zumal der schon am 24.02.2015 erteilte Erbschein der Beteiligten zu 4. nicht zugestellt worden ist, die Versäumung einer Rechtsmittelfrist also nicht drohte.

26

Dies wird zudem durch die Vorgehensweise eines weiteren, durch das Testament vom 01.12.1996 Begünstigten belegt. Auch der B. e.V. hat das Nachlassgericht mit Schreiben vom 04.03.2015 um Zusendung von Testamentskopien gebeten. Nach Übersendung derselben hat er dann ohne vorherige Einlegung eines Rechtsmittels von der Erhebung von Einwendungen abgesehen (vgl.dazu Bl. 13, 17 d.A).

27

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandwerts ist nach dem Kosteninteresse der Beschwerdeführerin bemessen worden. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen,·§ 70 II FamFG, insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.