Beschwerde gegen Kosten- und Beteiligtenentscheidung in LwVG-Verfahren als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 5. focht die Aufnahme als Verfahrensbeteiligter und die ihm auferlegten Kosten eines Beschlusses zur grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung an. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil die zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Korrekturwege nach §§ 42, 44 FamFG oder Gegenvorstellung stehen nicht offen; die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten als unstatthaft verworfen; ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist unzulässig, wenn die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist; die Kostenentscheidung eröffnet dann keinen weiteren Instanzenzug.
Nach § 42 FamFG ist eine Berichtigung nur für Schreib-, Rechen- oder ähnlich offenbare Unrichtigkeiten vorgesehen; Rechtsanwendungs- oder Subsumtionsfehler sind über § 42 FamFG nicht zu korrigieren.
Gegenvorstellungen oder sonstige gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsbehelfe können nicht dazu dienen, gegen unanfechtbare Endentscheidungen einen neuen Rechtszug zu eröffnen.
Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 44 FamFG ist binnen der in § 44 II FamFG vorgesehenen Frist (zwei Wochen nach Kenntnis) zu erheben; verspätete Rügen sind unzulässig.
Die herangezogene Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG; der Gegenstandswert kann sich an den angemeldeten außergerichtlichen Kosten bemessen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 100 Lw 1/11
Tenor
betr. die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Veräußerungsvertrages vom 07.10.2010 über das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Essen, G1, Bl. x, lfd. Nr. 17 ( Flur X, Flurstück X),
wird die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 03.02.2012 als unstatthaft auf dessen Kosten verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.888,08 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das vorliegende landwirtschaftliche Verfahren betraf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wegen einer erstinstanzlich nicht erteilten grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages.
Mit Beschluss vom 13.12.2011 hat der Senat über diese Beschwerde entschieden und die von den Beteiligten zu 1. und 2. begehrte grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. und 2. wurden in dem o.g. Beschluss dem Beteiligten zu 5. auferlegt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass es billigem Ermessen entspreche, den Beteiligten zu 5. mit den Gerichtskosten zu belasten, da er die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages zu Unrecht versagt habe. Weiter wurde ausgeführt, gem. § 45 I 2 LwVG habe der Senat angeordnet, dass der Beteiligte zu 5. auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu erstatten habe. Auf den Senatsbeschluss vom 13.12.2011 wird verwiesen ( Bl. 214- 219 Rs d.A.). Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 5. am 09.01.2012 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2012 hat der Beteiligte zu 5. gegen den Beschluss vom 13.12.2011 insoweit Beschwerde eingelegt, als er als Beteiligter aufgenommen wurde und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Begründet hat er dies damit, dass er als Genehmigungsbehörde gem. § 32 LwVG lediglich anzuhören, nicht aber Verfahrensbeteiligter sei. Deshalb dürften ihm auch keine
Kosten auferlegt werden. Die insoweit ergangene Entscheidung sei aufzuheben, auch wenn die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar sei.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie halten die Beschwerde für unstatthaft; hilfsweise für unbegründet.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist bereits nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
Zwar können Kostenentscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch isoliert anfechtbar sein. Eine solche isolierte Anfechtung ist aber aus Gründen der Rechtskraftswirkung dann nicht möglich, wenn die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Denn ansonsten würde der Rechtszug über die Kostenentscheidung weiter gehen als der bezogen auf die dazu gehörige Sachentscheidung ( vgl.OLG Hamburg MDR 2011, 104; KG FamRZ 2011, 577 ; Schulte-Bunert-Weinreich- Keske § 82 FamFG Rz. 8; Keidel-Meyer-Holz § 58 FamFG Rz 96 und Keidel –Zimmermann § 82 FamFG Rz. 82).
Die Senatsentscheidung vom 13.12.2011 ist unanfechtbar und damit rechtkräftig, weil die Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG nicht zugelassen worden ist und gegen diese Nicht-Zulassung auch keine Beschwerde möglich ist. Damit gibt es gegen die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel. Aus diesem Grunde kann auch die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung keinen weiteren Instanzenzug eröffnen.
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch eine Abänderung der am 13.12.2011 getroffenen Entscheidung nicht im Wege einer Gegenvorstellung in Betracht.
Denn auch hierdurch ist es nicht möglich, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe gegenüber unabänderbare Endentscheidungen zuzulassen ( vgl. OLG Köln MDR 2011, 477; Keidel-Meyer-Holz; Anh. zu § 58 FamFG Rz. 49).
Auch ist es dem Senat verwehrt, die am 13.12.2011 getroffene Kostenentscheidung über die gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten zu korrigieren.
Eine Berichtigung der Entscheidung gem. § 42 FamFG kommt nicht in Betracht, weil sowohl die Aufnahme des Beschwerdeführers als Beteiligte zu 5. als auch die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung nicht auf einem Schreib- bzw. Rechenfehler oder einer ähnlich offenbaren Unrichtigkeit beruhten. Die Stellung des Beschwerdeführers als Beteiligter folgt bereits aus der gerichtlichen Ladungsverfügung vom 11.10.2011 (Bl. 195). Auch im Senatstermin am 13.12.2011 wurden die Vertreter des jetzigen Beschwerdeführers als für die Beteiligte zu 5. erschienene Personen in das Protokoll aufgenommen ( vgl. Bl. 205). Dementsprechend beruhte die Aufnahme des Beschwerdeführers als Beteiligter zu 5. in dem Beschluss vom 13.12.2011 nicht auf einem offensichtlichen Versehen sondern auf einer Verkennung der Vorschrift des § 32 LwVG, somit auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Gleiches gilt für die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung. Letzteres wird aus der dazugehörigen Begründung in dem Senatsbeschluss vom 13.12.2011 deutlich. Derartige rechtliche Subsumtionsfehler dürfen aber über die Vorschrift des § 42 FamFG nicht korrigiert werden (vgl. Keidel-Meyer-Holz § 42 FamFG Rz. 4 ff).
Schließlich kann auch über die Vorschrift des § 44 FamFG das vorliegende Verfahren nicht fortgeführt werden.
Insoweit kann es dahin stehen, ob der Senat in Bezug auf die zu Lasten des Beschwerdeführers getroffene Kostenentscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ( § 44 I Nr. 2 FamFG ), was vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Denn eine solche Rüge hätte gem. § 44 II FamFG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung erhoben werden müssen. Diese Frist ist hier aber nicht eingehalten worden. Über die Beteiligtenstellung war der Beschwerdeführer bereits durch die gerichtliche Ladungsverfügung vom 11.10.2011 informiert worden. Die für ihn nachteilige Kostenentscheidung ist ihm bereits am 09.01.2012 zugestellt worden. Damit wäre die erst im Februar 2012 erhobene Rüge gem. § 44 FamFG in jedem Fall verspätet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Gegenstandwert ist nach der Höhe der von den Beteiligten zu 1. und 2. angemeldeten außergerichtlichen Kosten bemessen worden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 70 FamFG.