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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 80/88·28.11.1989

Berufung: Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen schwerer Vergehen gegen Stieftochter (§ 1579 Nr.2 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich in der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt. Zentral war, ob § 1579 Abs.1 Nr.2 BGB einen Unterhaltsanspruch ausschließt, weil der Antragsgegner schwere vorsätzliche Vergehen gegenüber einer nahen Angehörigen der Antragstellerin begangen hat. Das OLG wies den Unterhaltsanspruch zurück: Die Taten rechtfertigen aufgrund ihrer Schwere und Folgen unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Unterhaltsausschluss, auch trotz nur verminderter Schuldfähigkeit.

Ausgang: Berufung der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Antrag des Antragsgegners auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen, Anschlussberufung ebenfalls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt nach §§ 1569, 1572, 1578 BGB kann gemäß § 1579 Abs.1 Nr.2 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Geltendmachung des Unterhalts angesichts schwerer vorsätzlicher Vergehen des Unterhaltsberechtigten gegenüber einer nahen Angehörigen der anderen Partei grob unbillig ist.

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Die Anwendung des § 1579 Nr.2 BGB setzt schuldhaftes Handeln des Täters voraus; eine verminderte Schuldfähigkeit schließt den Unterhaltsausschluss nicht grundsätzlich aus, wenn die Billigkeitsabwägung trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit grobe Unbilligkeit ergibt.

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Bei der Billigkeitsabwägung sind Tatdauer, Nähe zur Betroffenen, Ausnutzung der familiären Situation, Wiederholungsrisiko, Beitrag zum Scheitern der Ehe sowie die wirtschaftliche Lage beider Ehegatten zu berücksichtigen; schwerwiegende, ehezerstörende Verfehlungen können den Ausschluss begründen.

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Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich das Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen; bei Doppelverdienern kann eine Quote von 3/7 des Unterschiedsbetrags der anrechenbaren Einkommen beider Ehegatten zur Ermittlung des Unterhalts herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1569 BGB§ 1572 Nr. 1 BGB§ 1578 BGB§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 1572 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 44 F 302/83

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 12. Januar 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen teilweise abgeändert.

Der Antrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen, wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung des Antragsgegners wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wendet, ist begründet, während die Anschlußberufung des Beklagten, mit der er eine Erhöhung des ausgeurteilten Unterhalts begehrt, unbegründet ist.

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Ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners aus §§ 1569, 1572 Nr. 1, 1578 BGB ist nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil eine Inanspruchnahme der Antragstellerin grob unbillig wäre, weil der Antragsgegner sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine nahe Angehörige der Antragstellerin schuldig gemacht hat.

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Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 1569, 1572 Nr. 2 BGB, wobei sich das Maß des zu leistenden Unterhaltes nach den ehelichen Verhältnissen richtet (§ 1578 BGB). Der Antragsgegner ist nämlich wegen seiner Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt der Scheidung (20.05.1988) bestand, nicht in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsbedarf voll abzudecken.

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Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden durch Erwerbseinkünfte der Antragstellerin in Höhe von monatlich 2.893,- DM und Einkünfte des Antragsgegners, an deren Stelle in den letzten Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente getreten ist, bestimmt. Die Rente ist am 01.07.1987 von monatlich 1.096,18 DM auf 1.129,48 DM und am 01.07.1988 auf monatlich 1.163,36 DM erhöht worden. Einkünfte, die der Antragsgegner zusätzlich aus dem zwischen den Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich zu erwarten hat sind nicht als eheprägend anzusehen ..., denn sie sind erst als Folge der Scheidung der Ehe entstanden.

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Unter den gegebenen Verhältnissen wäre wie bei einer Doppelverdienerehe ein Unterhaltsanspruch in der Weise zu bestimmen, daß eine Quote von 3/7 des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkommen beider Ehegatte gebildet wird. Ohne Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufwendungen, die ihr anrechenbares Einkommen verringern könnten, errechnete sich auf diese Weise ein Unterhaltsanspruch von rd. 755,- DM bzw. (ab 01.07.1988) von rd. 741,- DM.

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Ein Anspruch in dieser Höhe ist jedoch nach § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschossen. Der Antragsgegner hat sich nämlich in den Jahren 1981 bis 1983 schwerer vorsätzlicher Vergehen und versuchter Vergehen gemäß § 176 Abs. 1, Abs. 6 StGB gegenüber der am 10. Juli 1969 geborenen Tochter der Antragstellerin, die im Haushalt der Parteien lebte, schuldig gemacht. Unstreitig hat er in der Zeit von Januar 1981 bis Ostern 1982 sexuelle Handlungen von dem 11/12 jährigen Mädchen an sich vornehmen lassen, indem er sich von ihm fast täglich mit der Hand und dem Mund sexuell befriedigen ließ. Im Januar 1983 hat er erneut versucht, das Mädchen zu solchen Handlungen zu veranlassen, was dieses aber ablehnte.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgericht setzt allerdings die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB ein schuldhaftes Handeln und damit die Schuldfähigkeit des Täters voraus (vgl. BGH in NJW 1982, 100; OLG Bamberg FamRZ 1979, 505; Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1579 Anm. 3 b). Aufgrund des dazu vom erkennenden Senat eingeholten schriftlichen Gutachtens des Direktors der Klinik für Psychiatrie der Universität ... vom 16. März 1989 ist der Senat aber davon überzeugt, daß der Antragsgegner jedenfalls im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat und deshalb unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auch eine nur beschränkte unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin grob unbillig wäre. Der Sachverständige äußert sich dahin, daß der Antragsgegner im fraglichen Zeitraum zwar nicht in vollem Umfang in der Lage war, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Straftaten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Zugleich wird aber festgestellt, daß damals eine akute psychiotische Sympthomatik nicht bestand und somit das Einsichts- und Steuerungsvermögen des Antragsgegners nicht völlig aufgehoben war. Der Sachverständige hat einen Zusammenhang zwischen Krankheitsverlauf und Lebenslauf ermittelt, in der Weise, daß der Erkrankung phasenweise aufgetreten ist und in ihrer Entwicklung in engem Zusammenhang mit dem Fortgang der partnerschaftlichen Beziehung stand. ... Während der Ehezeit mußte der Antragsgegner nur im Jahre 1979 für 5 Wochen stationär behandelt werden. Eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes mit längeren stationären Krankenhausaufenthalten trat erst nach der Trennung der Parteien Anfang 1983 ein. Die Entwicklung endete schließlich mit der Entmündigung des Antragsgegners wegen Geistesschwäche. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ... ein Brief des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 4. April 1982, den er nach seinem erneuten Fehlverhalten gegenüber der Stieftochter der Antragstellerin und nachdem Bekanntwerden dieser Tat geschrieben hat. In diesem Brief setzt sich der Antragsteller in vernünftiger und nicht beschönigender Weise mit seinem Verhalten auseinander und bekennt uneingeschränkt sein Versagen. Berücksichtigt man weiterhin, daß er in dem fraglichen Zeitraum noch voll im Berufsleben stand, können keine vernünftigen Zweifel bestehen, daß er ... jedenfalls mit den oben genannten Einschränkungen fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln.

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Unter Abwägung aller Umstände ist eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin unter diesen Voraussetzungen grob unbillig, auch wenn der Antragsteller im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (vgl. BGH in NJW 1982, 100; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., IV Rdn. 314). Dabei ist es unerheblich, daß gegen den Antragsgegner wegen der genannten Taten kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. Rolland, EheRG, 2. Aufl., § 1579 Rdn. 9).

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Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist ... zu berücksichtigen, daß sich die Verfehlungen über einen längeren Zeitraum erstreckten 9 sich gegen eine nahe Familienangehörige der Antragstellerin richteten und ... letztlich dazu geführt haben, daß die Ehe gescheitert ist. Als besonders verwerflich ist in diesem Zusammenhang auch anzusehen, daß die Taten unter Ausnutzung der besonderen familiären Situation während Zeiten der Berufstätigkeit der Antragstellerin ... geschehen sind, wobei der Antragsgegner seine Stieftochter stark unter Druck gesetzt hat. Schließlich hat er trotz gegenteiliger Beteuerung nach Aufdeckung der Straftaten seine Versuche zu einem späteren Zeitraum wiederholt und damit zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen.

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Gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit spricht auch nicht das Verhalten der Antragstellerin nach Bekanntwerden der Handlungen an ihrer Tochter. Wenn sie zunächst versucht hat, die Ehe aufrechtzuerhalten, sogar nach den weiteren Verfehlungen des Antragsgegners Anfang 1983 einen kurzen Urlaub mit ihm verbracht hat und erst sodann zu einer endgültigen Trennung entschlossen war, geschah das offenbar aus Rücksichtnahme gegen den Antragsgegner und kann ihr unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil angelastet werden.

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Von besonderer Bedeutung ist schließlich, ... daß der Antragsgegner eine eigene Rente bezieht und somit durch den Unterhaltsausschluß nicht völlig mittellos gestellt wird.

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Der Antrag des Antragsgegners auf Zuerkennung von Scheidungsunterhalt war deshalb auf die Berufung der Antragstellerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.