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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 285/89·30.01.1990

Beschluss zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Anspruch auf Ausgleichsrente bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1584 ff. BGB; das Berufungsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil und verurteilt den Antragsgegner zur Zahlung fortgeführter Ausgleichsrenten. Das OLG prüft Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Mahnung durch Überleitung und Rentenanpassungen. Die Zahlungspflicht wird mangels Unbilligkeit festgestellt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Abweisung des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgreich; Verurteilung zu Ausgleichsrenten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich richtet sich nach §§ 1584 ff. BGB; Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 1587g Abs.1 BGB besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Versorgungserwerb/Alter) vorliegen.

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein bezifferter Antrag zur Einleitung des Verfahrens nicht erforderlich und bindet nicht an die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsbetrags.

3

Bei Ausgleichsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die jährlichen Rentenanpassungen bei der Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen.

4

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig; eine Ausnahme wegen unbilliger Härte nach § 1587h BGB kommt nur bei Nachweis alternativer Deckung des Unterhalts durch den Berechtigten und dringendem Bedarf des Verpflichteten in Betracht.

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Die Überleitung eines Anspruchs an das Sozialamt kann gleichzeitig als Mahnung wirken; ist der Berechtigte durch die Überleitungsanzeige ermächtigt, kann er die übergeleiteten Forderungen selbst gerichtlich geltend machen.

Relevante Normen
§ 1584 ff BGB§ 12 FGG§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 ZPO§ 1587 g Abs. 1 BGB§ 1587 g BGB§ 1587 h Nr. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 301/87

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Juni 1989 wird das am 26. Mai 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die folgenden monatlichen Ausgleichsrenten, die künftigen monatlich jeweils im voraus zahlbar, zu zahlen:

1.

für die Zeit vom 1. August 1986 bis 30. Juni 1987 je 84,95 DM,

2.

für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 je 88,20 DM,

3.

für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 je 90,85 DM,

4.

für die Zeit ab 1. Juli 1989 je 93,55 DM.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.122,60 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Parteien waren Eheleute. Ihre am 17.7.1975 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.5.1981, rechtskräftig seit dem 04.09.1981, geschieden (45 F 46/80). Statt der Übertragung von Rentenanwartschaften von monatlich 68,75 DM, bezogen auf den 31.8.1980, wurde hinsichtlich des Versorgungsausgleichsbetrages der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet.

3

Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Zahlung des -fortgeschriebenen - Versorgungsausgleichsbetrages.

4

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel, das sie im einzelnen, wie folgt, begründet:

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Da es sich vorliegend nicht um einen Unterhaltsanspruch handele, gelte auch der Selbstbehalt für den Leistungspflichtigen nicht.

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Der Antragsgegner sei gehörig in Verzug gesetzt worden.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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abändernd den Antragsgegner zu verurteilen, als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an sie folgende Beträge zu zahlen:

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1.

11

für die Zeit vom 1.8.1986 bis 30.6.1987 je 84,95 DM monatlich,

12

2.

13

für die Zeit vom 1.7.1987 bis 30.6.1988 je 88,20 DM monatlich,

14

3.

15

für die Zeit vom 1.7.1988 bis 30.6.1989 je 90,85 DM monatlich,

16

4.

17

für die Zeit ab 1.7.1989 je 93,55 DM monatlich.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er trägt vor:

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Es handele sieh vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, sondern um eine Klage auf Unterhalt im Zivilprozeß. Eine Auslegung des erstinstanzlichen Begehrens im Sinne eines Antrages auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs scheide aus.

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Soweit es auch im Rechtsmittelverfahren um einen Unterhaltsanspruch gehe, sei er nicht leistungsfähig.

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Gehe es um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so treffe grundsätzlich zu, daß der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt keine Bedeutung habe. Jedoch sei die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unbillig. Die Ausgleichsberechtigte schweige sich über ihre eigenen Einkommensverhältnisse aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Es geht um die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1584 ff BGB. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG. Die Stellung eines bezifferten Antrages ist nicht erforderlich, da der Antrag hier nicht Sachantrag, sondern nur Verfahrensvoraussetzung ist. Eine Bindung an die Höhe eines bezifferten Antrages findet nicht statt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587f Rz. 19). Aus der Natur des Verfahrens als eines solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt, daß als Rechtsmittel die befristete Beschwerde einzulegen ist (§§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 ZPO). Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht entgegen, wenn das Amtsgericht, wie hier, unzutreffend die Regelung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch Urteil und nicht durch Beschluß vorgenommen hat (OLG Hamm FamRZ 1987, 290). Ebensowenig geht es nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu Lasten der Antragstellerin, daß sie die - unzutreffend - in Form eines Urteils ergangene erstinstanzliche Entscheidung mit der Berufung angreift.

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Bei dem vorliegenden Verfahren hat es sich von vornherein um ein solches auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gehandelt. Auch dann, wenn der Antrag auf' Zahlung von Unterhalt lautete, ergab sich aus der Begründung der Klageschrift, was gemeint war. Die unrichtige Behandlung durch das Amtsgericht ändert daran nichts.

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Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist im übrigen fristgemäß eingelegt und begründet worden.

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Gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB hat der (geschiedene) Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen (geschiedenen) Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte (...) das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Wie sich bereits aus dem Scheidungsurteil vom 22.5.1981 (45 F 46/80 AG Recklinghausen) ergibt, hat der Antragsgegner in der Ehe Rentenanwartschaften in Höhe von 137,50 DM erworben, während die Antragstellerin Rentenanwartschaften nicht erworben hat. Bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1980 stand der Antragstellerin mithin die Hälfte der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanwartschaften, also ein Betrag von 68,75 DM zu.

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Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, sind die Wertänderungen zu beachten, welche die Ausgleichsrente inzwischen genommen hat, d.h. bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie hier, sind die jährlichen Rentenanpassungen zu berücksichtigen (Johansen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 g Rz. 17). Aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Bundesknappschaft vom 25.11.1986 ergibt sich, daß der auf die Antragstellerin entfallende Rentenanteil sich im Jahre 1986 auf 84,95 DM erhöht hatte. Die vom Senat eingeholte Auskunft der Bundesknappschaft vom 6.10.1989 belegt, daß der monatliche Betrag von 84,95 DM bis zum 30.6.1986 Bestand hatte, daß sich die Rente alsdann ab 1.7.1987 auf 88,20 DM monatlich, ab 1.7.1988 auf 90,85 DM monatlich und ab 1.7.1989 auf 93,55 DM monatlich belaufen hat bzw. beläuft.

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Auch die weitere Voraussetzung des § 1587 g BGB liegt vor. Die am 22.3.1915 geborene Antragstellerin hat das 65. Lebensjahr bereits im Jahre 1980 vollendet.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner bei Leistung der im Ausspruch des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Beträge unter den unterhaltsrechtlichen Eigenbedarf gerät. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat zwar unterhaltsrechtlichen Charakter, ist jedoch im Grundsatz nicht von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig (BGH, FamRZ 1985, 263 ff/265). Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß der Ausgleichsberechtigte seinen angemessenen Unterhalt selbst anderweitig decken kann, also keinen Unterhaltsanspruch hat, und die Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, weil er im Gegensatz zum Berechtigten auf den Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dringend angewiesen ist, § 1587 h Nr. 1 BGB (Johansen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 f, Rz 11; § 1587 h Rz 4 ff). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nicht vor, da die Antragstellerin, wie sie durch Sozialamtsbescheinigung belegt hat, jedenfalls seit August 1986 (bis heute) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen hat.

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Die Antragstellerin kann die Ausgleichsrente auch ab August 1986 verlangen. Denn von da an befindet sich der Antragsgegner jedenfalls gegenüber dem Sozialamt der Stadt im Verzug. Den Anspruch des Sozialamtes aber macht die Antragstellerin für die Vergangenheit geltend. Das Sozialamt hat nämlich die Ansprüche der Antragstellerin auf "Zahlung eines Versorgungsausgleichsbetrages" am 22.10.1986 auf sich übergeleitet. In dieser Überleitungsanzeige ist eine zugleich damit verbundene und als Mahnung wirkende Rechtswahrungsanzeige zu sehen (vgl. BGH FamRZ 1983, 895 ff/896). Alsdann kann die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen frühestens vom Erlaß des Sozialhilfebescheides, der hier am 22.01.1985 ergangen ist, erfolgen (BGH, FamRZ 1985, 793). Die weitere Voraussetzung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Mitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe ist in Bezug auf die Leistungen ab August 1986 noch gewährt.

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An die Bestimmtheit der gemäß §§ 1585 b Abs. 2, 1587 k Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für die Vergangenheit erforderlichen Mahnung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist keine Bezifferung erforderlich, da der Berechtigte die Ausgleichsrente auch im Hauptverfahren nicht beziffern muß (Johansen/Henrich/Hahne, a.a.0., § 1587 k Rz 3 m.w.N.). Deshalb reicht der Zusatz auf der Überleitungsanzeige, die Überleitung erfolge wegen Zahlung eines Versorgungsausgleichsbetrages, als Mahnung aus.

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Auch wenn nicht ersichtlich ist, daß die Antragstellerin vor Zustellung ihres Antrages auf Durchführung des vorliegenden Verfahrens den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich selbst angemahnt hat, kann sie aufgrund des Zusatzes auf der Überleitungsanzeige, wonach die Antragstellerin ihre Ansprüche selbst verfolgen und einziehen kann, die vorliegend erhobenen Ansprüche von Anfang an im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen. Nach der Rechtsprechung des Senats steht nämlich der Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche durch den (ursprünglichen) Berechtigten die Überleitung dann nicht entgegen, wenn etwa der Sozialhilfeträger, wie hier, den Anspruchsinhaber zugleich berechtigt, die übergeleiteten Beträge in einem Gerichtsverfahren selbst geltend zu machen und einzuziehen (vgl. Senat in FamRZ 1989, 506).

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Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.