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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 276/98·21.10.1999

Berufung: Aufhebung familiengerichtlichen Urteils wegen Gehörsverletzung und Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten in einem Unterhaltsstreit ein. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil das Amtsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen (insbesondere ein Mahnungsschreiben) nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt hatte. Ein formaler Verkündungsfehler war nicht entscheidend. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; eine Entscheidung in der Berufung blieb dem Senat wegen erforderlicher Tatsachenfeststellungen vorbehalten.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt ein Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien, indem es diese nicht berücksichtigt, liegt eine Gehörsverletzung nach § 286 Abs. 1 ZPO vor, die als wesentlicher Mangel i.S.v. § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

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Ein formaler Verkündungsfehler nach § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO rechtfertigt nur dann die Aufhebung eines Urteils, wenn er den Rechtsmittelführer sachlich benachteiligt oder die Entscheidung auf dem Fehler beruhen kann.

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Eine bestimmte und eindeutige Zahlungsaufforderung mit Angabe eines konkreten Betrags und Beginns stellt eine wirksame Mahnung dar und kann bei gesetzlicher Fälligkeit Verzug begründen.

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Die Berufungsinstanz darf das Verfahren gemäß § 540 ZPO nicht selbst entscheiden, wenn hierfür erstmalige Tatsachenfeststellungen erforderlich sind; in solchen Fällen ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 539 ZPO§ 310 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 286 Abs. 1 ZPO§ 540 ZPO§ 426 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 4 F 377/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten - Familiengericht - einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache begründet.

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Das Verfahren vor dem Amtsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 539 ZPO, so daß das Urteil einschließlich des Verfahrens aufzuheben und der Rechtsstreit insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Denn das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung erheblichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen, indem es das vorprozessuale Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 29.09.1993 nicht beachtet hat.

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Zwar ist ein Verfahrensfehler auch darin zu sehen, daß das Familiengericht das Urteil weder im Verhandlungstermin am 30.10.1998 verkündet noch einen besonderen Verkündungstermin anberaumt hat. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO muß das Urteil entweder am Ende des Verhandlungstermins oder in einem besonderen Verkündungstermin verkündet werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30.10.1998 hat das Amtsgericht lediglich den Beschluß gefaßt, die Entscheidung am Schluß der Sitzung zu verkünden. Die Entscheidung selbst jedoch fehlt. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen formalen Verkündungsfehler, durch den allein die Rechte der Kägerin nicht eingeschränkt worden sind. Eine Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht kann jedoch nur dann ausgesprochen werden, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht oder beruhen kann. Das Urteil ist nur dann auf den Verfahrensfehler zurückzuführen, wenn dieser den Rechtsmittelführer sachlich benachteiligt hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 9 zu § 310 ZPO), was in diesem Zusammenhang nicht der Fall ist.

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Aber ein wesentlicher Verfahrensfehler liegt vorliegend in der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat es unterlassen, den ihm vorgelegten Streitstoff gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erschöpfend zu beurteilen. Im Rahmen dieser Vorschrift muß das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffes zu einer Entscheidung kommen. Diese Anforderungen hat das Familiengericht nicht erfüllt, indem es das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 29.09.1993 unberücksichtigt gelassen hat. In diesem Schreiben, das mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.07.1998 in den Prozeß eingeführt worden ist, heißt es ausdrücklich, daß "Herr L vorsorglich in verzugsbegründender Weise aufgefordert (wird), mit sofortiger Wirkung einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500,00 DM zu zahlen". Auf dieses Schreiben, das eindeutig eine Mahnung darstellt, ist das Amtsgericht in seinem Urteil bei der Begründung des fehlenden Verzuges überhaupt nicht eingegangen. Es hat dieses Schreiben lediglich in anderem Zusammenhang erwähnt, ohne sich mit dem eindeutigen Inhalt auseinanderzusetzen. Vielmehr hat das Amtsgericht im Rahmen der Begründung ausgeführt, daß eine weitere Mahnung auf das Aufforderungsschreiben vom 25.06.1993 hin nicht erfolgt sei.

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Dieser Mangel des Verfahrens hat auch auf das gefällte Urteil Einfluß, da nicht auszuschließen ist, daß das Amtsgericht zumindest für den Zeitraum ab Oktober 1998 zu einer Annahme des Verzuges gekommen wäre.

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Angesichts der fehlenden Feststellungen zu der Höhe des Unterhaltsanspruches sieht es der Senat nicht als zweckmäßig an, den Prozeß gemäß § 540 ZPO selbst zu entscheiden. Denn in dem Fall müßten erstmals in der zweiten Instanz Feststellungen zu den beiderseitigen Einkünften getroffen werden, die möglicherweise eine umfangreiche Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist in dem Schreiben vom 25.06.1993 eine ausreichende Mahnung zu sehen.

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Da sich die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und dessen Fälligkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, liegt in der Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhalts ab einem konkreten Zeitpunkt neben der Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs bereits die Mahnung nach Fälligkeit. Eine wirksame Mahnung verlangt allerdings, daß die Leistungsaufforderung bestimmt und eindeutig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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In dem Schreiben vom 25.06.1993 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen monatlich im voraus fälligen Geldbetrag von 3.000,00 DM eingefordert. Angesichts des klaren Wortlautes konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, die Klägerin mache lediglich einen Freistellungsanspruch gemäß § 426 BGB geltend. Denn in dem Aufforderungsschreiben ist ausdrücklich von einem "Unterhaltsanspruch" die Rede. Auch die übrigen Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage: Bereits in dem Gespräch des Beklagten mit seinem damaligen Rechtsberater ist er auf die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung hingewiesen worden. Darüber hinaus spricht sein Anwalt in der Benachrichtigung vom 27.05.1990 unter Hinweis auf die für das Haus geleisteten Zahlungen davon, daß der Beklagte nicht mehr in der Lage sei, den "zur Verfügung gestellten Unterhalt" zu gewähren. Außerdem hat die Klägerin parallel auch ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kontinuierlich weiterverfolgt.

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Im Hinblick auf die lediglich "vorsorgliche" Geltendmachung des Trennungsunterhaltes fehlt es nicht an der Eindeutigkeit der Leistungsaufforderung. Mit der Formulierung sollte nur klargestellt werden, daß ein Unterhalt hilfsweise für den Fall verlangt werde, falls die Zahlungen auf die Kreditbelastungen nicht wieder aufgenommen werden. Die hilfsweise Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches stellt jedoch eine ausreichende verzugsbegründende Mahnung dar (vgl. BGH NJW 81, 1732).