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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 212/14·18.02.2015

Beschwerde gegen interne Teilung im Versorgungsausgleich teilweise stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Versorgungseinrichtung begehrte die Überprüfung der internen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich. Zentral war, ob die satzungsrechtliche Regelung den Voraussetzungen des § 11 VersAusglG entspricht und wie der Ausgleich zu bemessen ist. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die interne Teilung nach Satzung in Steigerungszahlen an; ein pauschaler Kompensationszuschlag von 14 % wurde als angemessen erachtet.

Ausgang: Beschwerde der Versorgungseinrichtung gegen die interne Teilung des Anrechts teilweise stattgegeben; interne Teilung nach Satzung und in Steigerungszahlen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist zulässig; sie kann zur Beschränkung der Überprüfung auf einzelne Teilentscheidungen führen.

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Die interne Teilung ist nach Maßgabe der Satzung der Versorgungseinrichtung vorzunehmen, sofern die satzungsmäßigen Regelungen die Voraussetzungen des § 11 VersAusglG erfüllen.

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Beschränkungen der Hinterbliebenenversorgung können durch einen pauschalen Kompensationszuschlag ausgeglichen werden; die Angemessenheit des Zuschlags ist anhand der Umstände des Einzelfalls und der Rechtsprechung zu prüfen.

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Bei der Berechnung des inneren Ausgleichs sind die satzungs- oder gesetzlich maßgeblichen Bezugsgrößen (z. B. Steigerungszahlen) zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 VersAusglG§ 11 Abs. 1 VersAusglG§ 11 VersAusglG§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG§ 20 FamGKG§ 50 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 130/14

Tenor

Auf die Beschwerde der (..)versorgung O. wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Recklinghausen vom 30. September 2014 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. (Mitglieds-Nr. N01) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2590 Steigerungszahlen nach Maßgabe der Satzung vom 29. September 2001 in der Fassung vom 30. November 2013, bezogen auf den 31. März 2014 übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I

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Mit Beschluss vom 30. September hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung) durchgeführt. Dabei hat es unter anderem das Anrecht des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. intern geteilt. Der Tenor lautet insoweit:

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"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. Mitgliedsnr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 244,72 Euro monatlich nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners, bezogen auf den 31.03.2014, übertragen". In der Begründung hat es dazu ausgeführt, die von der (..)versorgung O. für das zu übertragende Anrecht vorgesehenen Regelungen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG.

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Mit ihrer Beschwerde macht die (..)versorgung O. geltend, in ihrer Satzung befinde sich eine Regelung zur internen Teilung, welche den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genüge. Die interne Teilung müsse daher nach Maßgabe der Satzung in der aktuellen Fassung erfolgen. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 20.10.2014 wird verwiesen.

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II

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist begründet.

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1. Es handelt sich um eine Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 547) zulässig ist und dazu führt, dass - jedenfalls im vorliegenden Fall - nur die interne Teilung des bei der (..)versorgung O. zur Überprüfung steht.

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2. Zu Unrecht hat das Familiengericht die interne Teilung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners nach Maßgabe der für das Anrecht des Antragsgegners geltenden Regelungen durchgeführt. Entgegen der ohne weitere Begründung geäußerten Rechtsansicht des Familiengerichts erfüllen die in der Satzung der Beschwerdeführerin für die interne Teilung enthaltenen Regelungen die Voraussetzungen des § 11 VersAusglG. Gem. § 21 der Satzung der O.schen (..)versorgung wird für die Antragstellerin ein eigenständiges Anrecht übertragen. Dessen Sicherung und Wertentwicklung sind nicht anders ausgestaltet als für das Anrecht des Antragsgegners. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung ist das zu übertragende Anrecht der ausgleichsberechtigten Antragstellerin zwar auf eine Altersversorgung beschränkt, was aber bei noch nicht verrenteten Ausgleichsberechtigten durch einen pauschalen Zuschlag von 14% kompensiert werden soll. Der Schutz in der Hinterbliebenenversorgung ist allerdings dabei nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt, weil gemeinsame Kinder der Beteiligten auch bei einem Versterben der Antragstellerin aus dem übertragenen Anrecht eine Waisenrente beziehen würden. In Ansehung der bereits vom BGH (FamRZ 2011, 547ff.: 9%) und vom OLG Karlsruhe (FamRZ 2013, 701f.: 12%) als angemessen akzeptierten pauschalen Kompensationszuschläge sieht der Senat im vorliegenden Fall auch den pauschalen Kompensationszuschlag von 14% als angemessenen Ausgleich i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG an. Danach ist die interne Teilung, wie beantragt, nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, vorzunehmen. Die interne Teilung war allerdings in der maßgeblichen Bezugsgröße vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2012, 1545f.); das sind im vorliegenden Fall Steigerungszahlen. Nach der Auskunft der (..)versorgung O. entfallen auf die Ehezeit 12,5179 Steigerungszahlen, was zum Ehezeitende der mitgeteilten Rente von 489,44 € entspricht. Der Ausgleichswert errechnet sich in Steigerungszahlen daher mit einem Wert von (12,5179/2 =) 6,2590 Steigerungszahlen. Eine entsprechende Entscheidung ist den Beteiligten angekündigt worden. Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.

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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 20, 50 FamGKG, § 150 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).