Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·10 UF 183/98·04.02.1999

Teilübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei getrennten Eltern

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/SorgerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten wechselseitig die Übertragung des Sorgerechts für zwei gemeinsam lebende Kinder. Das OLG hob die Übertragung auf die Mutter auf und übertrug dem Vater nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, da beide Eltern bezüglich Erziehung geeignet sind, die Wohnungssituation und wirtschaftliche Verhältnisse des Vaters jedoch eine stabilere Lebensgrundlage bieten. Regelmäßiger Umgang der Kinder mit der Mutter wird als wünschenswert angeordnet.

Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise stattgegeben: Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen, übrige Sorgerechtsanträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1671 BGB bleibt das gemeinsame Sorgerecht bei Trennung grundsätzlich bestehen; eine Aufhebung und Übertragung auf einen Elternteil ist nur gerechtfertigt, wenn der andere zustimmt oder die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht.

2

Die Übertragung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist zulässig, wenn dadurch das Kindeswohl besser gewahrt wird.

3

Strafrechtliche oder finanzielle Verfehlungen eines Elternteils begründen nicht automatisch Erziehungsunfähigkeit; entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Lebens- und Betreuungsmöglichkeiten des Kindes.

4

Bei überlegenen räumlichen, wirtschaftlichen oder betreuungsbezogenen Verhältnissen eines Elternteils kann dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen; zugleich ist ein regelmäßiger Umgang des anderen Elternteils sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 1671 BGB§ 13a FGG§ 94 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 4 F 109/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Witten vom 9. Juli 1998 abgeändert. Der Antrag der Kindesmutter, ihr das Sorgerecht für die Kinder G und O C zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Dem Kindesvater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen. Im übrigen wird sein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren des gesamten Verfahrens haben die Parteien je zu 1/2 zu tragen. Im übrigen wird davon abge-sehen anzuordnen, daß Kosten zu erstatten sind.

Gründe

2

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder G, geboren am 23.01.1989, und O, geboren am 11.12.1989, hervorgegangen. Die Kindesmutter ist im Mai 1998 in eine eigene Wohnung gezogen. Die Kinder sind bei dem Vater geblieben, wo sie bis zum heutigen Tage leben. G besucht inzwischen das Gymnasium, O ist in der 3. Klasse der Grundschule. Der Kindesvater arbeitet in Wechselschicht als Oberwerkmeister bei der X. Auch die Kindesmutter ist inzwischen voll erwerbstätig als Sekretärin an der Universität C2. Sie ist hochverschuldet, wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten strafrechtlich aufgefallen und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

3

Beide Parteien haben die Übertragung des Sorgerechts für die beiden Kinder auf ihre Person beantragt. Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 23.04.1998 ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder dem Vater übertragen worden. Nach Anhörung der Kindeseltern und der Kinder hat das Amtsgericht sodann unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Mutter übertragen, mit der Begründung, auf Grund der angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, daß die Mutter bis zur Trennung der Parteien die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und es auch angesichts des Alters der Kinder vorerst bleiben solle; hinzu komme, daß sie im Hinblick darauf, daß sie nur halbe Tage arbeite, die bessere und beständigere Betreuungssituation biete; der Auffassung des Vaters, die Mutter sei wegen der strafrechtlichen Vorwürfe als erzieherisch ungeeignet anzusehen, sei nicht zu folgen.

4

Mit seiner Beschwerde strebt der Kindesvater weiterhin die Übertragung des Sorgerechts auf seine Person an. Er ist der Meinung, die Kinder seien bei ihm gut aufgehoben; die Kindesmutter sei erzieherisch ungeeignet.

5

Die Kindesmutter hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist insbesondere auf die berufsbedingte eingeschränkte Betreuungsmöglichkeit durch den Kindesvater.

6

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

7

Der Senat hat die Kindeseltern und die beiden Kinder angehört und die Zeugin C, die Mutter des Antragsgegners, vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Maßnahmen wird auf den Berichterstattervermerk vom 5. Februar 1998 verwiesen.

8

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Kindesvaters ist teilweise begründet. Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechts war zurückzuweisen, dem entsprechenden Antrag des Kindesvaters aber nur wegen eines Teils des Sorgerechts, nämlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, stattzugeben. Im übrigen war auch sein Antrag zurückzuweisen.

9

Anzuwenden ist nach Einführung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechtes die neue Fassung von § 1671 BGB. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das gemeinsame Sorgerecht der Eltern während der Trennung und nach der Scheidung bestehenbleibt. Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung auf einen Elternteil ist gemäß Abs. 2 Satz 1 nur angezeigt, wenn der andere Elternteil zustimmt - es sei denn, daß ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht - oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kommt, wie dem Absatz 1 der Vorschrift zu entnehmen ist, auch die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohles in Betracht.

10

Von letzterem ist vorliegend auszugehen. Die Anhörung der Kindeseltern hat ergeben, daß sie sich über grundsätzliche im Interesse der Kinder zu treffende Entscheidungen einig waren und sind. Unterschiedlicher Meinung sind sie im wesentlichen nur in der Frage, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen. Beide Eltern sind nach Auffassung des Senats geeignet, die erzieherische Belange der Kinder wahrzunehmen. Soweit der Kindesvater unter Hinweis auf Straftaten der Kindesmutter diesbezügliche Bedenken äußert, folgt der Senat dem, wie schon das Amtsgericht, nicht. Die Kinder sind durch diese Dinge allenfalls insoweit betroffen, als die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kindesmutter durch ihre Verfehlungen und die damit verbundenen finanziellen Belastungen stark eingeengt sind. Sie ist daher kaum der Lage, eine den Bedürfnissen der Kinder entsprechende Wohnung anzumieten und gleichzeitig, wie angekündigt, ihre volle Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer schlechter bezahlten Teilerwerbstätigkeit aufzugeben. Da sie den Kindesvater nicht wegen Ehegattenunterhalts in Anspruch nehmen will, würde sie unter diesem Umständen zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen. Der Kindesvater verfügt demgegenüber über eine ausreichend große Wohnung, in der die Kinder aufgewachsen sind und sich heimisch fühlen. Für ihre persönliche Betreuung im Haushalt des Vaters ist umfassend durch die Mithilfe der Großmutter gesorgt. Dies haben auch die Kinder bei ihrer persönlichen Anhörung bestätigt. Ihren emotionalen Bedürfnissen steht die vom Senat getroffene Entscheidung nicht entgegen. Die Kinder haben offensichtlich zu beiden Elternteilen gleich starke emotionale Bindungen, wobei verständlicherweise der Wunsch im Vordergrund steht, die Eltern möchten wieder zusammenleben. Die Kinder machen im übrigen einen lebhaften und aufgeschlossenen Eindruck. Ihre schulischen Leistungen lassen nicht zu wünschen übrig. Die insgesamt gute häusliche Situation wird auch bestätigt durch den Bericht des Jugendamts der Stadt X.

11

Wünschenswert ist nach Auffassung des Senats allerdings ein regelmäßiger Umgang der Kinder mit der Mutter, zumal die äußeren Bedingungen insoweit günstig sind. Die Kinder könnten, wie ihre Anhörung ergeben hat, problemlos zu Fuß die Wohnung der Mutter erreichen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 94 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 KostO.