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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 168/02·20.03.2003

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Einkommensbereinigung und Befristung bis 31.12.2005

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die geschiedenen Ehegatten über Höhe und Dauer des nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Der Senat ermittelte die beiderseitigen bereinigten Einkommen unter Einbeziehung von Steuererstattungen, Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt sowie gesondert berechnetem Altersvorsorgeunterhalt. Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2, 4 BGB wurde verneint. Der Unterhalt wurde der Höhe nach angepasst und nach § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31.12.2005 befristet; ab 01.01.2006 entfällt er.

Ausgang: Wechselseitige Berufungen führten zu Anpassung der Unterhaltshöhe und Befristung bis 31.12.2005; im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kann nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen sein, wenn eine umfassende Billigkeitsabwägung ergibt, dass ein unbefristeter Unterhalt unbillig wäre.

2

Steuervorteile aus einer Wiederheirat (Steuerklasse/Ehegattensplitting) sind grundsätzlich in das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen einzubeziehen; eine Ausnahme kommt nur bei grober Unbilligkeit in Betracht.

3

Steuererstattungen sind als Einkommen zu berücksichtigen; beruhen sie jedoch auf Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind, ist der darauf entfallende Vorteil zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung dem Unterhaltspflichtigen zu belassen.

4

Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3 BGB) sind Mieteinnahmen des Berechtigten nicht wie Erwerbseinkommen zu behandeln, sondern zunächst nur bedarfsdeckend zu berücksichtigen und erst in einer abschließenden Stufe auch bedarfsbestimmend einzustellen.

5

Eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB setzt die Feststellung eines schweren vorsätzlichen Vergehens bzw. eines mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen voraus; pauschales oder unsubstantiiertes Vorbringen genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 287 Abs. 2 ZPO§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB§ 1577 Abs. 2 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB§ 1612 b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 4 F 407/99

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Übrigen – das am 11. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten im Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert und neu gefasst.

Der Antragsteller wird – unter Abweisung des weitergehenden Antrages im Übrigen - verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

- Vom 17.12.2002 bis zum 31.12.2002 271, 50 €

(davon 33, 27 € Altersvorsorgeunterhalt und 238, 23 €

Elementarunterhalt);

- vom 1.01.2003 bis zum 31.03.2003 monatlich: 712, 85 €

(davon 101, 43 € Altersvorsorgeunterhalt und 611, 42 €

Elementarunterhalt).;

- seit dem 01.04.2003 monatlich: 691, 39 €

(davon 97, 07 € Altersvorsorgeunterhalt und 594, 32 €

Elementarunterhalt).

Ab dem 01.01.2006 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu ¼ .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als der Unterhaltsanspruch von der Rechtskraft der Scheidung am 17.12.2002 bis zum 31.12.2005 zu begrenzen ist. Dagegen ist die Berufung der Antragsgegnerin, mit der ein höherer als der vom Amtsgericht ausgeurteilte nacheheliche Unterhalt erstrebt wird, in dem vorgenannten Zeitraum überwiegend in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet.

3

I.

4

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller resultiert dem Grunde nach – worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).

5

II.

6

Das bedarfsbestimmende, um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 bereinigte monatliche Einkommen des Antragstellers beträgt:

7

Im Dezember 2002: 2.302, 35 €;

8

vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003: 2.568, 57 €;

9

seit dem 01.04.2003: 2.517, 14 €.

10

1.

11

Dezember 2002

12

a)

13

Nach der Verdienstbescheinigung 12/02 hat der Antragsteller monatsdurchschnittlich netto (39.617, 73 € : 12)

14

3.301, 48 €

15

verdient.

16

b)

17

Von dem Erwerbseinkommen sind monatlich abzuziehen:

18

Der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von rund

19

5, 00 €;

20

die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von unstreitig

21

320, 00 €;

22

berufsbedingte Aufwendungen von

23

52, 00 €.

24

Der Senat hat den bereits im Trennungsunterhaltsverfahren 10 UF 67/01 von ihm angesetzten Wert für berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat nach wie vor nicht substantiiert darüber hinausgehende berufsbedingte Aufwendungen dargelegt; der Hinweis auf die höheren Werbungskosten laut Steuerbescheid ist nicht genügend, weil die steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Anforderungen an die Absetzbarkeit berufsbedingter Aufwendungen nicht deckungsgleich sind.

25

c)

26

Hinzuzurechnen ist eine monatsdurchschnittliche Steuererstattung gemäß Steuerbescheid für 2001 vom 8.10.2002 von

27

500 €.

28

Zwar beträgt nach dem o.a. Steuerbescheid die Steuererstattung monatlich (7.198,86 €: 12) 599, 91 €. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mitursächlich für die Steuererstattung anerkannte Werbungskosten in Höhe von 7.145 DM sind, während unterhaltsrechtlich nur (52 € x 12) 1.220, 44 DM abgesetzt werden können. Die aus dem Restbetrag (7.145 DM – 1.220, 44 DM) von 5.924, 56 DM resultierende Steuererstattung steht allein dem Antragsteller zu und ist nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen; denn Steuervorteile, die wegen unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen entstanden sind, müssen zur Vermeidung unangemessener Benachteiligungen des Unterhaltspflichtigen bei diesem verbleiben (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36 = NJW-RR 1987, 194; OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 1453, 1454; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rnr. 859).

29

Nach durchgeführter fiktiver Steuerberechnung schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) der Senat, dass der Antragsteller ohne die Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich nicht erheblichen Werbungskosten eine Steuererstattung von monatsdurchschnittlich 500 € erhalten hätte, woraus sich als Zwischensumme vor Abzug des Kindesunterhalts ein bereinigtes Einkommen von

30

3.424, 48 €

31

errechnet.

32

d)

33

Wegen der Leistung von Kindesunterhalt sind weitere

34

738, 40 €

35

abzusetzen.

36

aa)

37

Für den Stiefsohn D, geboren am 5.4.1985, sind monatlich

38

366, 40 €

39

abzuziehen.

40

Obwohl D nur der leibliche Sohn der Antragsgegnerin ist, hält es der Senat aus Billigkeitsgründen für angemessen, für ihn den nach dem Einkommen des Antragstellers maßgeblichen Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle nach der 10. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe, anzusetzen, der 458 € beträgt. Denn das Kind hält sich im Einverständnis der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller auf. Es wird von ihm betreut und ganz überwiegend unterhalten. Sein Lebensstandard leitet sich somit weitgehend von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und nicht von denen der Antragsgegnerin ab. Soweit die Antragsgegnerin ihren Sohn von Zeit zu Zeit unterstützt (durch Kleidung etc.) schätzt der Senat (§ 287 Abs. 2 ZPO) wie im vorerwähnten Trennungsunterhaltsverfahren den monatlichen Wert dieser Leistungen auf 20 % des Tabellenunterhalts (91,60 €). Die Beiträge der Antragsgegnerin zum Unterhalt entlasten den Antragsteller entsprechend, weshalb die 91,60 € vom Tabellenunterhalt abzuziehen sind, woraus ein Betrag von 366,40 € resultiert.

41

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht darüber hinausgehend der doppelte Tabellenunterhalt deswegen in Abzug zu bringen, weil der Antragsteller sowohl (weitgehend) den Barunterhalt leistet als auch die Betreuung des minderjährigen Kindes übernimmt und die Betreuung gesetzlich dem Barunterhalt gleichgestellt ist (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

42

Unabhängig von den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Antragsteller als Betreuender und Barunterhalt Leistender nicht gesetzlich zu diesen Leistungen verpflichtet ist, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nicht der doppelte Tabellenunterhalt anzusetzen ist, wenn Barunterhalt und Betreuung durch einen Ehegatten geleistet werden. Denn § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB enthält lediglich eine typisierende Gleichbewertung von Betreuung und Barunterhalt, die dem tatsächlichen mit der Betreuung verbundenen Aufwand nicht gleichgesetzt werden kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 1241; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2 Rnr. 14); absetzbar sind vielmehr nur die konkreten mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen oder ein Betreuungsbonus, der die mit der Betreuung verbundenen erhöhten Belastungen pauschal auffängt, wobei die Höhe des Betreuungsbonus von Art und Umfang der notwendigen Betreuung des Kindes abhängt und nicht mit dem Tabellenunterhalt anzusetzen ist (Wendl/Gerhard, § 4, Rnr. 193; vgl. auch II. 22 Abs. 2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 1. Juli 2001). Bei einem Kind im Alter von D, der im Dezember 2002 17 Jahr alt war, sind nach Auffassung des Senats mit der Betreuung wegen der weitgehenden Selbständigkeit des Kindes im Regelfall keine erhöhten Belastungen verbunden, die es angemessen erscheinen lassen, einen Betreuungsbonus anzusetzen. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

43

bb)

44

Für den leiblichen Sohn M, Student, geboren am 7.1.1978, der im Dezember 2002 noch im Haushalt des Antragstellers wohnte, sind 372 €

45

abzusetzen, entsprechend dem Betrag, den der Antragsteller für seinen Sohn nach seinen Angaben tatsächlich monatsdurchschnittlich aufgewandt hat.

46

Dieser Betrag ist angemessen. Denn der Tabellenunterhalt nach der anzusetzenden vierten Altersstufe beläuft sich auf 529 €. Von dem Betrag ist die bedarfsdeckend wirkende Waisenrente von monatlich 110, 48 €, die M bezieht, abzusetzen, so dass die tatsächlichen Aufwendungen noch unterhalb des nach der Düsseldorfer Tabelle bestehenden Restbedarfs liegen. Die Eigeneinkünfte des Kindes von monatsdurchschnittlich 208, 75 € aus Erwerbstätigkeit sind allenfalls zu einem geringen Teil bedarfsdeckend anzusetzen, so dass auch von daher die 372 € nicht unangemessen sind. Denn die Erwerbstätigkeit eines Studenten ist überobligatorisch, weshalb eine Anrechnung der Einkünfte nur analog § 1577 Abs. 2 BGB zu erfolgen hat (z.B. BGH, FamRZ 1995, 475, 477). Es entspricht nach der Höhe des Einkommens und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und des Kindes der Billigkeit, zumindest den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte Lars anrechnungsfrei zu belassen.

47

e)

48

Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt ein Einkommen von 2.686,08 €, bereinigt um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 von

49

2.302,35 €.

50

2.

51

Januar bis 31. März 2003

  1. Januar bis 31. März 2003
52

a)

53

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist das Bruttoeinkommen des Antragstellers von 57.204, 01 € in 2002 fortzuschreiben.

54

Hinsichtlich des Nettoeinkommens ergibt sich eine wesentliche Änderung daraus, dass der Antragsteller aufgrund der Wiederheirat im Dezember 2002 nach der Steuerklasse III in 2003 versteuern kann und nach seinen Angaben im Senatstermin auch versteuern wird. Ein aus der Wiederheirat resultierender Steuervorteil kommt auch dem früheren Ehegatten zugute, es sei denn, die Einbeziehung des Steuervorteils ist grob unbillig (§ 1579 Nr. 7 BGB), weil der Unterhaltsschuldner die Steuervergünstigung benötigt, um den Bedarf der neuen Ehefrau zu decken (BGH, NJW 1980, 2251; NJW 1985, 2268; FamRZ 1990, 981, 983). Die jetzige Ehefrau des Antragstellers ist nach seinen Angaben über den Geringverdienerbereich hinaus erwerbstätig. Nähere Angaben zum Einkommen sind nicht gemacht worden. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass er wegen seiner Ehefrau auf den Steuervorteil angewiesen sei, so dass der vorbeschriebene Ausnahmefall nicht einschlägig ist.

55

Unter Zuhilfenahme eines gängigen Lohnsteuerberechnungsprogramms schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) der Senat das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen bei Steuerklasse III auf (45.168, 70 € : 12)

56

3.764,06 €.

57

b)

58

Hinzuzurechnen ist eine zu erwartende Steuererstattung für 2002 in 2003 von geschätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO)

59

500,00 €.

60

Der Senat schreibt die Steuererstattung für 2001 von 500 € fort. Denn diese wird wesentlich von den Werbungskosten des Antragstellers und den von ihm im Wege des Realsplittings abgesetzten Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin verursacht. Die beiden Positionen hatten auch im Jahre 2002 dem Grunde und der Höhe nach Bestand.

61

Nicht erhöhend wirkt sich dagegen aus, dass der Antragsteller wegen der Heirat in 2002 nach der Splittingtabelle versteuern könnte. Denn es ist nicht abschätzbar, ob und ggf. in welcher Höhe sich eine derartige Versteuerung zugunsten des Antragstellers auswirken wird, weil dies entscheidend davon abhängt, über welches Einkommen seine jetzige Ehefrau verfügt. Nähere Angaben hierzu fehlen.

62

Unterhaltsrechtlich besteht im Übrigen kein Anlass, die Höhe der zu erwartenden Steuererstattung für das Jahr 2003 in 2004 deshalb zu ermäßigen, weil der Ehegattensplittingvorteil aufgrund der neuen Ehe und der Realsplittingvorteil wegen der Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zusammenfallen.

63

Denn der Senat ist der Auffassung, dass der doppelte Steuervorteil, der Folge der Kumulation von Ehegatten- und Realsplitting ist, das bedarfsbestimmende Einkommen erhöht und somit auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommt (so auch OLG München, FuR 2002, 329).

64

Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben, sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH in der Höhe in die Bemessung des nachehelichen Unterhalts einzustellen, wie sie sich jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Abzüge als Nettobeträge ergeben (BGH, FamRZ 1990, 503, 504; 981, 983). Dies wird von der Gegenauffassung verkannt, wenn sie ausführt, eine kumulative Berücksichtigung der steuerlichen Vorteile führe dazu, dass die ehelichen Lebensverhältnisse überschritten würden (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 369, 370). Die vom Antragsteller bezogenen Bruttoeinkünfte sind eheprägend. Der Realsplitting- und der Ehegattensplittingvorteil wirken sich lediglich auf die Höhe des Nettoeinkommens aus, das ohnehin keine statische Größe wegen der Möglichkeit der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Steuern und Abgaben darstellt. Es wäre zudem unangemessen, allein den Unterhaltspflichtigen und seine neue Ehefrau von diesen steuerlichen Vorteilen profitieren zu lassen. Wie vorangehend dargelegt (vgl. 2 a. der Entscheidungsgründe), entspricht dies hinsichtlich des Ehegattensplittings gefestigter Rechtsprechung. Gleiches muss dann für den Realsplittingvorteil gelten, der seine Wurzel in der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft hat und aufgrund bestehender Unterhaltspflichten anfällt.

65

c)

66

Abzuziehen sind von dem o.a. Einkommen wiederum der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen von rund 5 €, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 320 € und berufsbedingte Aufwendungen von 52 € monatlich.

67

Weiterhin ist ein Betrag von monatsdurchschnittlich (1.228,78 € : 12) 102,40 € abzusetzen, der daraus resultiert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin in 2003 in dieser Höhe ihre steuerlichen Nachteile aus der Anwendung des Realsplittings ersetzt hat.

68

d)

69

Vor Abzug des Kindesunterhalts errechnet sich somit ein Nettoeinkommen von

70

3.784,66 €.

71

e)

72

Wegen der Unterhaltsleistungen für die Kinder D und M sind weitere

73

788,00 €

74

abzusetzen.

75

aa)

76

Für den Stiefsohn D sind monatlich

77

388,00 €

78

anzusetzen.

79

Der zugrunde zu legende Tabellenunterhalt bestimmt sich nunmehr nach der 11. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 485 €. Abzuziehen sind hiervon wiederum 20 % (97 €) wegen der Naturalleistungen der Antragsgegnerin.

80

bb)

81

Für den leiblichen Sohn M sind

82

400,00 €

83

monatlich abzuziehen.

84

Der Antragsteller zahlt an seinen Sohn, der seit Januar 2003 außer Hauses wohnt, unstreitig diesen Betrag. Da auch unter Addition der Waisenrente von 110,48 € die 400 € nicht zu Zahlungen führen, die den Bedarf eines Studenten nach der Düsseldorfer Tabelle von 600 € übersteigen, besteht zu einer unterhaltsrechtlichen Korrektur der tatsächlichen Leistungen kein Anlass.

85

f)

86

Das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Einkommen beläuft sich somit nach Abzug des Kindesunterhalts auf 2.996, 66 €, um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 bereinigt auf

87

2.568,57 €.

88

3.

89

Seit dem 1.4.2003

90

Das in die Differenzberechnung einzustellende Einkommen des Antragstellers ermäßigt sich um 60 € auf 2.936, 66 €, bereinigt um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 auf

91

2.517,14 €.

92

Denn wegen der Volljährigkeit von D, der nach den Angaben des Antragstellers aller Voraussicht nach bei ihm wohnen bleiben und nach wie vor eine allgemeinbildende Schule besuchen wird, ist nunmehr der Tabellenbetrag der vierten Altersstufe zu entnehmen; er beträgt 560 € und ist wegen der Naturalleistungen der Antragsgegnerin wiederum um 20 % (112 €) zu ermäßigen.

93

III.

94

Das in die Differenzberechnung einzustellende Einkommen der Antragsgegnerin beträgt

95

im Dezember 2002 1.248,93 €;

96

vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 1.244,30 €;

97

seit dem 01.04.2003: 1.231,44 €.

98

1.

99

Dezember 2002

100

Da es der Antragsgegnerin, die nur teilschichtig arbeitet, unterhaltsrechtlich obliegt, vollschichtig zu arbeiten und sie keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen entfaltet hat, hält es der Senat nach wie vor – entsprechend seiner Ausführungen im vorerwähnten Urteil zum Trennungsunterhalt – für angemessen, ein die tatsächlichen Einkünfte der Antragsgegnerin übersteigendes fiktives monatliches Nettoeinkommen von

101

1.050,00 €

102

anzusetzen.

103

Abzusetzen sind hiervon der Naturalunterhalt für D in Höhe 20 % des Tabellenbetrages von

104

91,60 €,

105

weil das Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ihre Haupteinnahmequelle darstellt, woraus sich ein um den Erwerbstätigenbonus (958,40 € x 6/7) bereinigtes Einkommen von

106

821,49 € errechnet.

107

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihr nicht der hälftige Kindergeldanteil von 77 € deshalb vom Einkommen abzuziehen, weil der Antragsteller das volle Kindergeld erhält. Denn das Kindergeld stellt keinen Einkommensbestandteil dar (BGH, FamRZ 1997, 806, 807) und ist deshalb beim bedarfsbestimmenden Einkommen nicht zu berücksichtigen; eine Anrechnung findet gem. § 1612 b BGB nur auf den Kindesunterhalt statt.

108

Hinzuzurechnen sind die unstreitigen, bereits in der Zeit des ehelichen Zusammenseins angefallenen Einnahmen aus Vermietung der Eigentumswohnung von monatlich

109

427,44 €,

110

woraus ein Gesamteinkommen von

111

1.248,93 €

112

resultiert.

113

2.

114

01.01.2003 bis 31.03.2003.

115

Das um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Erwerbseinkommen beträgt wegen des höheren Kindesunterhaltsabzuges (97 €) nunmehr (953 € x 6/7)

116

816,86 €,

117

unter Addition der unveränderten Mieteinnahmen (427, 44 €) errechnet sich ein Gesamteinkommen von

118

1.244,30 €.

119

3.

120

Seit dem 1.4.2003

121

Das um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Erwerbseinkommen ermäßigt sich wegen des abermals höheren Kindesunterhaltsabzuges (112 €) auf (938 € x 6/7)

122

804,00 €,

123

unter Hinzurechnung der unveränderten Mieteinnahmen (427,44 €) errechnet sich ein Gesamteinkommen von

124

1.231,44 €.

125

IV.

126

Unter Zugrundelegung des o.a. Zahlenwerkes errechnen sich folgende Unterhaltsansprüche:

127

1.

128

Dezember 2002

129

a)

130

Der Unterhaltsbedarf erfasst gem. § 1578 Abs. 3 BGB auch den Altersvorsorgeunterhalt.

131

Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle ist auf Seiten des Unterhaltsberechtigen zu berücksichtigen, dass Mieterträge nicht Erwerbseinkommen gleichzustellen sind, weil sie ihrer Art nach selbst als Altersvorsorge geeignet sind. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Elementarunterhalts als Grundlage des Altersvorsorgeunterhalts nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern nur bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen. Erst in der dritten Berechnungsstufe, bei der endgültigen Bestimmung des Elementarunterhalts, sind die Mieteinnahmen auch zur Bedarfsbestimmung heranzuziehen (zum Vorstehenden: BGH NJW 2000, 284, 288):

132

Stufe:

  1. Stufe:
133

Bedarf: (2.302,35 € [Einkommen des Antragstellers] + 821,49 € [Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin]) : 2 =

134

1.561,92 €.

135

Dieser Bedarf der Antragsgegnerin wird teilweise gedeckt durch das Erwerbseinkommen von 821, 49 € und die Mieteinnahmen von 427, 44 €, woraus sich ein restlicher Unterhaltsanspruch zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts von

136

312,99 €

137

errechnet.

138

Stufe:

  1. Stufe:
139

Nach der für 2002 gültigen Bremer Tabelle sind 15 % des Unterhaltsbetrages von 312, 99 € hinzuzurechnen ( = 46, 95 €) und von dem Gesamtbetrag (312,99 € + 46,95 €) in Höhe von 359, 94 € der Altersvorsorgeunterhalt nach einem Beitragssatz für die Rentenversicherung von 19, 1 % zu errechnen, so dass der Altersvorsorgeunterhalt (359, 94 € x 19, 1 %)

140

68,75 €

141

beträgt.

142

Stufe:

  1. Stufe:
143

Bedarf: (2.302,35 € [Einkommen des Antragstellers] + 821,49 € [Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin] + 427,44 € [Mieteinnahmen der Antragsgegnerin] – 68,75 € [Altersvorsorgeunterhalt]) : 2 =

144

1.741,27 €.

145

Dieser Bedarf wird teilweise gedeckt durch das Erwerbseinkommen von 821,49 € und die Mieteinnahmen von 427,44 €, woraus sich ein restlicher Elementarunterhalt von monatlich

146

492,34 €

147

errechnet.

148

Anteilig auf den Unterhaltszeitraum vom 17.12. bis zum 31.12.2002 betragen

149

der Altersvorsorgeunterhalt (15/31 x 68,75 €) 33,27 €

150

und der Elementarunterhalt (15/31 x 492,34 €) 238,23 €.

151

2.

152

01.01.2003 bis 31.03.2003

153

Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt [(2.568,57 € + 816,86 €) : 2 = 1.692,72 € - 816,86 € - 427,44 € = 448,42 € + 16 % (ab 1.1.2003 geänderter Tabellensatz) = 520,17 € x 19,5 % (ab 1.1.2003 geänderter Beitragssatz ]

154

101,43 €.

155

Der Elementarunterhalt beläuft sich auf [(2.568,57 € - 816,86 € - 427,44 € - 101,43 €) : 2]

156

611,42 €.

157

3.

158

Seit dem 1.4.2003

159

Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt [(2.517,14 € + 804 €) : 2 = 1.660,57 € - 804 € - 427,44 € = 429,13 € + 16 % = 497,79 € x 19,5 % ) 97,07 €.

160

Der Elementarunterhalt beläuft sich auf [(2.517,14 € - 804 € - 427,44 € - 97,07 €) : 2]

161

594,32 €.

162

V.

163

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Unterhaltsanspruch weder ganz noch teilweise gem. § 1579 Nr. 2, 4 BGB verwirkt.

164

1.

165

Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Antragsgegnerin über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig, also wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindestens unterhaltsbezogen leichtfertig (vgl. Wendl/ Gerhardt, § 4, Rnr. 695; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr. 1084), hinweggesetzt hat (vgl. § 1579 Nr. 4 BGB).

166

a)

167

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine Strafanzeige gegen ihn erstattet, lässt sich dem unsubstantiierten Vorbringen bereits nicht entnehmen, ob die Strafanzeige zu einer konkreten Gefährdung von schwerwiegenden Vermögensinteressen geführt hat.

168

b)

169

Selbst wenn die Auseinandersetzungen Anfang September 1998 im Zusammenhang mit der Wegnahme des Computers durch die Antragsgegnerin zu einer Gefährdung von schwerwiegenden Vermögensinteressen des Antragstellers dadurch geführt haben sollte, dass dem Antragsteller deswegen dienstrechtliche Konsequenzen drohten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin insoweit mutwillig handelte.

170

Die Geschehnisse waren durch eine wechselseitig starke Emotionalität und Spontaneität kurz vor der endgültigen Trennung der Parteien geprägt, die dagegen anzuführen ist, dass der Antragsgegnerin die Tragweite ihres Handelns für den Antragsteller ohne weiteres hätte bewusst sein müssen. Wie sich aus der Stellungnahme des Superintendenten vom 3.2.2003 ergibt, hat die Antragsgegnerin vor Ort Einsicht gezeigt und die zunächst in Besitz gebrachten Gegenstände zurückgebracht, nachdem dieser ihr die dienstrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns für den Antragsteller vor Augen geführt hatte, was ebenfalls dafür spricht, dass der Antragsgegnerin die möglichen schwerwiegend-negativen Wirkungen ihres Tuns für die berufliche Position des Antragstellers nicht bewusst waren und auch nicht von ihr in Kauf genommen wurden.

171

2.

172

Es steht zudem nicht fest, dass sich die Antragsgegnerin eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsteller oder eines nahen Angehörigen des Antragstellers schuldig gemacht hat ( vgl. § 1579 Nr. 2 BGB).

173

a)

174

Die von dem Antragsteller geltend gemachten "Mißhandlungen" seiner Tochter T erfüllen die Anforderungen des § 1579 Nr. 2 BGB nicht. Denn nach der zu den Akten gereichten Stellungnahme seiner Tochter, auf die sich der Antragsteller bezieht, soll es im Rahmen der Erziehungstätigkeit der Antragsgegnerin lediglich zu Beleidigungen und Tätlichkeiten ohne nachhaltige körperliche Folgen zu Lasten T gekommen sein, die weder ein Verbrechen noch ein schweres Vergehen i.S. des Strafgesetzbuches verwirklichen.

175

b)

176

Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Prozessbetruges angeführte unrichtige Sachdarstellung der Antragsgegnerin zur ihrer Ausbildung als Krankengymnastin ist bereits im Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht worden. Der Senat hat unter Nr. 8 der Entscheidungsgründe seines dortigen Urteils vom 19.12.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, eine Verwirkung verneint. Es besteht kein Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

177

c)

178

Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen versuchten Prozessbetrug durch eine Nichtoffenbarung ihrer Tätigkeit bei der Fa. Schuhgeschäft I verwirklicht.

179

Denn die Antragsgegnerin hat nicht in einem strafrechtlich relevanten Maße ihre Obliegenheit zur Offenbarung veränderter Umstände, die während eines Unterhaltsrechtsstreits nicht nur aus § 242 BGB, sondern auch aus § 138 Abs. 1 ZPO herzuleiten ist (BGH NJW 1999, 2804, 2805; vgl. auch Johannsen-Henrich-Büttner, 3. Auflage, Eherecht, Rnr. 20 zu § 1580 BGB), verletzt, wie sich aus dem Ablauf der Ereignisse ergibt:

180

Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 30.10.2000 mit, dass sie im kaufmännischen Bereich mit 25 Wochenstunden für 1.500 DM arbeite. Mit Schriftsatz vom 2.10.2001 wird die Aufgabe der Tätigkeit und eine neue Arbeitsstelle vom 1.9. - 17.9.2001 sowie die anschließende Arbeitslosigkeit mit voraussichtlichem Arbeitslosengeldbezug angezeigt.

181

Bereits im Senatstermin vom 28.11.2001 zum Trennungsunterhalt gibt die Antragsgegnerin an, in dem Schuhgeschäft zum 1.12.2001 eine Anstellung gefunden zu haben und dass sie dort zur Zeit in einem vom Arbeitsamt finanzierten Trainingsprogramm für 1.480 DM arbeite. Da hierdurch der Antragsteller informiert war, war eine nochmalige sofortige Mitteilung im Scheidungsverfahren entbehrlich.

182

Mit Schriftsatz vom 19.6.02 hat die Antragsgegnerin darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen nochmals das Eintrittsdatum bei der Fa. I ersichtlich wurde. Die Sachanträge, durch die das schriftsätzliche Vorbringen in das Verfahren eingeführt wird (§ 137 ZPO, vgl. auch BGH a.a.0.), sind erst nach diesem Schriftsatz am 20.06.2002 gestellt worden.

183

VI.

184

Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB ist gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich bis zum 31.12.2005 zu begrenzen.

185

1.

186

Die gebotene umfassende Prüfung und Abwägung aller für und gegen eine zeitliche Begrenzung sprechenden Umständen ergibt, dass die Zuerkennung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig wäre.

187

a)

188

Gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ist zwar anzuführen, dass der recht gut verdienende Antragsteller durch die Unterhaltszahlungen nicht in einem besonders schwerwiegenden Maße in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird und dass die Antragsgegnerin während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens vom 14.2.1992 bis zur Trennung am 18.09.1998 nicht einer Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich dem Haushalt und der Betreuung der vier Kinder widmete, unter denen zwei Kinder des Antragstellers waren. Aufgrund der Zeitspanne von ca. 6 Jahren und 7 Monaten sind hiermit berufliche Nachteile verbunden, weil die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum von der Entwicklung im Berufsleben abgekoppelt war und nicht die Gelegenheit hatte, sich im Erwerbsleben zu etablieren.

189

b)

190

Demgegenüber überwiegen jedoch ganz eindeutig die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Gründe:

191

Es ist eine Ehedauer von der Eheschließung am 14.2.1992 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 23.10.1999 von nur ca. 7 Jahren und 8 Monaten zu verzeichnen. Da keine gemeinsamen Kinder betreut wurden, ist eine Verlängerung der Ehezeit nicht veranlasst. Bei einer Ehedauer unter 10 Jahren wird eine Unterhaltsbegrenzung nicht als Ausnahmefall angesehen (vgl. Johannsen/Büttner, Rnr. 37 zu § 1573 BGB, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr. 1038).

192

Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit keine besonderen, von dem Durchschnitt einer Hausfrauenehe sich abhebenden Leistungen für den Antragsteller erbracht. Zwar hat sie auch die Kinder des Antragstellers betreut, jedoch war dafür der Antragsteller auch der betreuende Stiefvater für die jüngeren – und damit betreuungsbedürftigeren – Kinder der Antragsgegnerin. Zudem hat der Antragsteller nach der Trennung zeitweise beide Kinder der Antragsgegnerin bis August 2000 überwiegend betreut, dann seit September 2000 D allein und dabei den Großteil der finanziellen Lasten getragen und damit die Antragsgegnerin wesentlich finanziell entlastet, obwohl er rechtlich nicht dazu verpflichtet war.

193

Die Zeit der Haushaltstätigkeit hat nicht zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt.

194

Denn die Antragsgegnerin hat auch nach ihrem Vorbringen vor der Ehe nicht in ihrem erlernten Beruf gearbeitet, sondern nur Bürohilfsarbeiten im Betrieb ihres Vaters ausgeübt. Die anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeholte Rentenauskunft zeigt, dass die Antragsgegnerin vor der Ehe nur über Erwerbseinkünfte verfügte, die sich erheblich unterhalb des Durchschnittsverdienstes bewegten (von Januar 1988 bis Dezember 1991 jahresdurchschnittlich 30.265,20 DM brutto).

195

Nach alledem kann die ehebedingte berufliche Abstinenz nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres nach der Trennung eine Anstellung im erlernten Beruf finden konnte. Die von ihr vor der Ehe erzielten Einkünfte können zudem auch durch Tätigkeiten in ungelernten Berufen erreicht werden.

196

Die am 9.8.1958 geborene Antragsgegnerin, jetzt 44 Jahre alt, hat begründete Aussichten, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, die es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt auf Dauer in vollem Umfang unabhängig von Unterhaltszahlungen zu bestreiten.

197

Die Antragsgegnerin ist noch nicht so alt, als dass dieser Umstand ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders erheblich beeinträchtigen würde. Da sie keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, ist sie vielfältig einsetzbar.

198

Die tatsächliche Entwicklung der Erwerbsausübung bestätigt (Anstellung als kaufmännische Angestellte vom 1.9.2000 bis zum 17.9.2001, teilschichtige Tätigkeit in einem Schuhfachgeschäft seit dem 1.12.2001) die vorangehenden Ausführungen.

199

Die Antragsgegnerin verfügt schließlich über Vermögen in der Form der nicht von ihr bewohnten unbelasteten Eigentumswohnung, welche durch die Mieteinnahmen von 427, 44 € monatlich einen nicht unerheblichen Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalt erbringt und dementsprechend zu einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit beiträgt.

200

2.

201

Der Senat hält eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs von rund 3 Jahren bis zum 31.12.2005 für angemessen.

202

Die festzulegende Frist, innerhalb der die Unterhaltspflicht noch besteht, soll dem Unterhaltsberechtigten Gelegenheit geben, sich wirtschaftlich und psychologisch auf die Situation nach Beendigung der Unterhaltszahlung einzustellen (Kalthoener/ Büttner/Niepmann, Rnr. 1043). Sie steht nicht in schematischer Abhängigkeit oder Beziehung zur Ehedauer.

203

Von der Trennung am 18.9.1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 17.12.2002 sind bereits mehr als vier Jahre vergangen. Nach dem – bereits mehrfach erwähnten – Senatsurteil im Trennungsunterhaltsverfahren war die Antragsgegnerin gehalten, ab Januar 2000 vollschichtig zu arbeiten. Jedenfalls seit dieser Zeit musste und konnte die Antragsgegnerin mit dem Prozess der allmählichen Loslösung von der Ehe beginnen. Da aber erst mit der Scheidung ein endgültiger Schlussstrich gezogen ist und während der Ehe eine wirtschaftliche Verflechtung bestand, ist der Antragsgegnerin eine noch mehrjährige Schonfrist einzuräumen, um ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt durch eine zunehmende Berufserfahrung oder/und durch Fort- und Weiterbildung zu verbessern und zu verfestigen und den psychologischen Ablösungsprozess zum Ende zu bringen. Unter Abwägung aller Umstände ist eine Frist bis zum 31.12.2005 hierfür erforderlich und ausreichend.

204

VII.

205

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; der Senat hat dabei die Begrenzung des Unterhaltszeitraums zugunsten des Antragstellers unter Zugrundelegung des Zuständigkeitsstreitwertes gem. 9 ZPO von dreieinhalb Jahren berücksichtigt.

206

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.