Beschwerde unzulässig: einstweilige Anordnung (Umgang) nicht anfechtbar
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen (20.08.2015). Streitfrage war, ob gegen eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Umgang Beschwerde statthaft ist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil §57 Satz1 FamFG Anfechtungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nur für die in Satz2 Nr.1–5 genannten Ausnahmen zulässt und Umgangsentscheidungen nicht dazu gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf §84 FamFG; der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung auf Grundlage §84 FamFG, Gegenstandswert 1.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach §57 Satz1 FamFG nur zulässig, wenn einer der in Satz2 Nr.1–5 genannten Ausnahmetatbestände vorliegt.
Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Umgang gehört nicht zu den in §57 Satz2 Nr.1–5 FamFG aufgeführten anfechtbaren Entscheidungen.
Über die Kosten im Verfahren nach dem FamFG entscheidet §84 FamFG; der Verfahrenswert richtet sich nach den Vorschriften des FamGKG (insb. §§41, 45 FamGKG).
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten im Regelfall dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Kostenentscheidung nach §84 FamFG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 139/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 20.08.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als Beschwerde nach den §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs.1, 57 S.1 FamFG nicht statthaft. Denn gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit sich nicht aus dessen Satz 2 Nrn. 1 - 5 eine Anfechtbarkeit ergibt. Anfechtbar sind nach dieser Vorschrift lediglich Entscheidungen in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG sowie aufgrund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3), über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes (Nr. 4) oder in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung (Nr. 5). Das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Umgang zählt nicht zu diesen Ausnahmetatbeständen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert auf §§ 41, 45 FamGKG.