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Oberlandesgericht Hamm·10 UF 110/18·26.09.2018

Kapitalwertmethode bei Ausgleichswert betrieblicher Anrechte – Tenorabänderung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert den Tenor eines früheren Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ab (Worttausch „begründet“ → „übertragen“). Inhaltlich stellt das Gericht klar, dass der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden darf. Eine nähere Überprüfung der Kosten der internen Teilung blieb hier ausnahmsweise unterblieben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Ausgang: Tenor des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit abgeändert (Worttausch ‚begründet‘ → ‚übertragen‘); grundsätzliche Aussagen zur Kapitalwertberechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden.

2

Die Berechnung des Ausgleichswerts obliegt dem Versorgungsträger; die Wahl einer nachvollziehbaren Bewertungsmethode ist hinzunehmen, sofern sie der Zweckbestimmung der Bewertung entspricht.

3

Die offenkundige Unrichtigkeit eines Tenors kann das Gericht von Amts wegen berichtigen und den Tenor entsprechend abändern.

4

Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert.

Relevante Normen
§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 32 F 2/18

Leitsatz

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 499/17).

Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung.

Tenor

Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018,  wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz

"Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet.

Rubrum

1

Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018,  wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz

2

"Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).