Höferecht: § 1004/985 BGB gegen (künftigen) Hoferben wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die als Hofvorerbin festgestellte Klägerin verlangte von ihrem Sohn die Unterlassung hofwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie (teilweise) Herausgabe eines Raums. Soweit es um die Raumherausgabe ging, erledigte sich der Streit durch Vergleich. Im Übrigen wies das OLG Hamm die Berufung zurück: Zwar stehen der Eigentümerin grundsätzlich Ansprüche aus §§ 1004, 985 BGB zu, diese seien hier aber wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen. Der Sohn habe aufgrund einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung ein schutzwürdiges Besitzrecht bzw. eine vorrangige Rechtsposition, zumal die Klägerin keine Eigenbewirtschaftung beabsichtige und eine Verpachtung an ihn naheliege.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Unterlassungsansprüche zurückgewiesen; nur die Raumherausgabe erledigt durch Vergleich.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Eigentümers auf Unterlassung oder Herausgabe (§§ 1004, 985 BGB) können im Höferecht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn ihre Geltendmachung eine schutzwürdige hofnachfolgerechtliche Position des Abkömmlings vereiteln würde.
Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann vorliegen, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit eines Abkömmlings erkennen lässt, dass dieser den Hof übernehmen soll, und der Abkömmling seine Lebensführung darauf einrichtet (Hofvererbungszusage).
§ 6 HöfeO in der Fassung ab 1.7.1976 ist auf die Hofnachfolge des Nacherben nicht anwendbar, wenn dieser nicht Erbe des Vorerben, sondern des ursprünglichen Erblassers ist; maßgeblich ist dann die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls.
Bei bestehender, aus einer Hoferbenbestimmung hergeleiteter Besitzposition verdient diese gegenüber dem Vorerbeninteresse Vorrang, wenn der Vorerbe den Hof nicht selbst bewirtschaften will und keine tragfähigen Gründe gegen eine Verpachtung an den Abkömmling bestehen.
Die Ungewissheit, ob der Abkömmling den Vorerben überlebt, schließt eine schutzwürdige Rechtsposition aus formloser Hoferbenbestimmung nicht aus; überlebt er den Vorerben, kann die Nacherbfolge aus diesem Gesichtspunkt gesichert sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21 O 522/81
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 1984 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts ... wird, soweit der Rechtsstreit sich nicht durch den vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 4.12.1984 erledigt hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die jetzt 75 jährige Klägerin ist die Mutter des Beklagten.
Beide leben auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ... in ... das bis zu seinem Tod am 25. November 1966 im Eigentum des Landwirts ... dem Ehemann der Klägerin und Vater des Beklagten stand.
Dieser hatte am 1. April 1966 ein Testament errichtet und die Klägerin als Erbin eingesetzt. Nachdem das Amtsgericht ... diesem Testament die landwirtschaftsgerichtliche Zustimmung erteilt hatte, hob der Senat durch Beschluß vom 5.8.1980 diese Entscheidung auf und versagte dem Testament die landwirtschaftsgerichtliche Zustimmung. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten ... verwiesen.
Der Ende 1981 erhobenen Klage der Klägerin auf Feststellung, dsid der streitbefangene Hof Ehegattenhof geworden ist sowie auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit einer ihr eingeräumten Stellung als Hofvorerbin ist durch rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 19.4.1983 entsprochen worden ....
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung sämtlicher der Hofwirtschaft zuzuordnenen Tätigkeiten, sowie die Herausgabe eines dem Beklagten bzw. seiner Familie vorübergehend überlassenen Raumes.
Sie hat hierzu wie folgt vorgetragen:
Bis zum Tode ihres Ehemannes habe sie mit diesem zusammen den Hof bewirtschaftet. Danach habe sie die Bewirtschaftung übernommen. Der Beklagte, der seit 1961 einer ganztätigen Beschäftigung nachgehe, habe ihr bei der Bewirtschaftung des Hofes geholfen. Etwa 1976/1977 habe sie ihm gestattet, einige Rinder auf eigene Rechnung auf dem Hof zu halten. Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit im Jahre 1978 habe der Beklagte dazu benutzt, die Bewirtschaftung des Hofes an sich zu reißen. Er verweigere sowohl die Rückgabe eines nur vorübergehend überlassenen Zimmers als auch die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch sie. Vertragliche Beziehungen, etwa in Form eines Pachtvertrages bestünden nicht. Der gellend gemachte Anspruch sei aus § 1004 BGB begründet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
| 1. | bezüglich des im Grundbuch von ... verzeichneten Hofes der Klägerin alle Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen, insbesondere Saat und Ernte, |
| 2. | die Stallungen des im Klageantrag zu 1) genannten Hofes in ... zu räumen, |
| 3. | das ihm überlassene Zimmer im Hause ... (Durchgangszimmer vor dem Schlafzimmer der Klägerin) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. |
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgetragen:
Zeit seines Lebens habe er auf dem streitbefangenen Hof seines Vaters gelebt und seit seiner Kindheit dort unentgeltlich gearbeitet. 1962 habe er auf dem Hof geheiratet und gleichzeitig, um seine Familie besser unterhalten zu können, eine Schichtarbeit bei der Firma ... in ... angenommen. Sowohl seine aus der Landwirtschaft stammende Ehefrau als auch die Kinder hätten, soweit ihnen möglich, anfallende Arbeiten auf dem Hof mitverrichtet. Während die Klägerin in für sie sehr großzügig bemessenen Wohnverhältnissen lebe, müsse er sich mit seiner vierköpfigen Familie mit 3 Zimmer, davon 2 in einem umgebauten Kälberstall gegnügen. Im übrigen sei die Klägerin nicht zuletzt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters unter Berücksichtigung einer ebenfalls betagten Hilfe nicht als wirtschaftsfähig anzusehen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Es hat das Eigentum der Klägerin am Hof nicht in Frage gestellt, ist jedoch der Meinung, daß dem an sich gegebenen Unterlassung- und Herausgabeanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen stehe. Im einzelnen führt das Landgericht folgende Gesichtspunkte an:
Wie der Senat bereits in seinen Beschluß vom 5.8.1980 festgestellt habe, verstoße es gegen Treu und Glauben, dem Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, Hofnacherbe zu werden. Das gelte auch für die Klage. Die Klägerin sei relativ betagt. Daher bestehe die realistische Möglichkeit, daß der Nacherbfall in wenigen Jahren eintrete. Es bestehe aber, da die Schwestern des Beklagten verheiratet seien, die größere Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte tatsächlich Nacherbe werde und nicht eine seiner Schwestern. Würde der Beklagte den Hof verlassen müssen, könnte er den Hof auch nicht mehr bewirtschaften, was bedeuten würde, daß über Jahrzehnts verfestigte Gegebenheiten außer Kraft gesetzt würden. Das verstoße aber gegen Treu und Glauben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt nochmals heraus, daß die Entscheidung des Landgerichts in letzter Konsequenz bedeute, daß ihr Eigentumsrecht praktisch ausgehöhlt werde und sie - obwohl sie als Vorerbin bis zum Tode voller Eigentümer sei (§ 2100 BGB) - tatsächlich rechtlos gestellt werde. Das Urteil verfestige auch die Stellung des Beklagten als Hofnacherbe, die ihm nicht zukomme. Bereits der verstorbene Ehemann habe zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte nicht Hoferbe werden sollte. Im übrigen sei zumindest eine der Töchter wirtschaftsfähig und in der Lage, den Hof zu übernehmen. Die Frage des Nacherben sei daher völlig offen und durch nichts präjudiziert worden. Neben seiner beruflichen Tätigkeit sei der Beklagte ihr bei der Hofbewirtschaftung lediglich zur Hand gegangen. Auch sei kein Pachtvertrag geschlossen worden, wozu sie durchaus bereit gewesen sei, was aber an dem Verhalten das Beklagten gescheitert sei.
Der Beklagte hat unter Wiederholung seines Vorbringens und des landgerichtlichen Urteils die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise im Vergleichswege beendet. Insoweit wird auf das Protokoll vom 4.12.1984 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gleiches gilt für das vom Senat eingeholte und bei den Akten befindliche Gutachten des Sachverständigen ....
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist vergleichsweise beendet worden, soweit er die Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Zimmers zum Gegenstand hatte.
Im übrigen ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.
Dem Landgericht ist im Ergebnis dahin zu folgen, daß das Klagebegehren der Klägerin rechtsmißbräuchlich ist.
Zwar stehen der Klägerin als Eigentümerin grundsätzlich die Rechte aus § 1004 bzw. 985 BGB zu.
Dem steht jedoch ein Recht des Beklagten, zum Besitz entgegen, das aus der Besonderheit des Höferechts herrührt, und zwar in Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu formlosen Hoferbenbestimmung (vgl. BGHZ 12, 286 ff). Diese haben zwischenzeitlich ihren gesetzlichen Niederschlag in § 6 HöfeO der am 1.7.1976 in Kraft getretenen Fassung gefunden, der vorliegend jedoch keine Anwendung findet, da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist und somit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.
Die Rechtsprechung des BGH bejaht eine formlos bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge dann, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen soll und der Abkömmling sich darauf eingestellt hat, wobei diese Vereinbarung rechtlich als Hofvererbungszusage bewertet wird.
Vom tatsächlichen Geschehensablauf ist vorliegend folgendes festzustellen:
Der Beklagte hat seit seiner Kindheit ununterbrochen auf dem Hof gelebt. Er hat 1953/1954 die Landwirtschaftsschule in ... bzw. ... besucht. Dieser Schulbesuch hatte aber nur dann einen Sinn, wenn er später einmal in der Landwirtschaft tätig sein würde. Gedacht sein konnte dabei in erster Linie nur an eine spätere Übernahme des elterlichen Hofes. Im Jahr 1964 beabsichtigte der Erblasser, mit dem Beklagten einen Hofübergabevertrag zu schließen. Ein Vertragsentwurf war unter Hilfestellung der Landwirtschaftskammer bereits erstellt worden. Daraus folgt, daß der Erblasser jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr daran festhielt, daß der Beklagte den Hof verlassen sollte, so wie es die Klägerin für die 50er Jahre behauptet hat.
Der Senat hat bereits in seinen Beschluß vom 5.8.1980 ... ausgeführt, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Erblasser triftige Gründe gehabt habe, den Beklagten in seiner letztwilligen Verfügung zu übergehen. Tätlichkeiten zwischen ihnen seien nicht nachgewiesen, Meinungsverschiedenheiten rechtfertigten die Übergehung eines Abkömmlings zugunsten der Ehefrau nicht. Die tatsächliche Entwicklung auf dem Hof hat den Senat bereits in seinem vorgenannten Beschluß zu der Feststellung veranlaßt, daß "hinzukommt, daß der Antragsgegner (Beklagte) auf dem Hof gewirtschaftet und sich unstreitig darauf eingerichtet hat, den Hof später einmal übernehmen zu können".
An dieser Rechtsposition des Beklagten hat sich seitdem nichts geändert. Sie erfährt auch keine Einschränkung dadurch, daß der Senat seinerzeit keine Feststellung getroffen hat, daß der Beklagte Hofnacherbe ist. Diese Feststellung ist auch heute nicht zu treffen, da sie - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - voraussetzt, daß der Beklagte die Klägerin überlebt, überlebt er sie, dann allerdings kann die Nacherbfolge des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der formlos bindenden Hoferbenbestimmung nicht zweifelhaft sein.
Die somit bestehende Rechtsposition des Beklagten verdient einen gegenüber den Interessen der Klägerin vorrangigen Schutz. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Vorerbe voller Eigentümer ist, das Eigentum das stärkste Recht ist und Einschränkungen nur in besonderen Fällen in Betracht können können, etwa bei Bestehen eines Besitzrechts. Dabei kann es keinen Zweifel unterliegen, daß die Position des Vorerben auch das Recht zur Bewirtschaftung des Hofes umfasst.
Vorliegend hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat jedoch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Hof nicht selbst bewirtschaften wolle. Will sie den Hof jedoch im Wege der Verpachtung nutzen, so bietet sich eine Verpachtung des Hofes an den Beklagten an. Zur Vorbereitung eines solchen Pachtvertrages war letztlich auch das Gutachten durch den Senat eingeholt worden. Für ihre Behauptung, durch eine parzellierte Verpachtung höhere Erlöse erzielen zu können, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... drängt sich diese Annahme auch nicht auf. Die von Nachbarn angeblich erzielten Pachterlöse sind als Vergleich ungeeignet, da die Umstände der Verpachtung (Qualität der Flächen, Pachtdauer, Pächterinteresse) nicht bekannt sind.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, daß ein mit den Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag nur zu neuen Mißfälligkeiten führen würde, ist festzustellen, daß zugegebenermaßen das Zusammenleben der Parteien auf dem Hof zu ständigen Reibereien und damit Auseinandersetzungen führen kann. Die Klägerin denkt jedoch, wie sie bei ihrer Anhörung ebenfalls bekundet hat, nicht daran, dem Beklagten zum Auszug vom Hof zu veranlassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sie ein solches Verlangen rechtlich durchsetzen könnte; dies wird sich danach beantworten, wer die Ursache für die Meinungsverschiedenheit zu vertreten hat. Gibt es also keinen stichhaltigen Grund, bei nichtgewollter Eigenbewirtschaftung den Hof nicht an den Beklagten zu verpachten, so ist die Berufung der Klägerin, auf die formale Rechtsposition als Eigentümerin und die daraus hergeleiteten Ansprüche rechtsmißbräuchlich. Ihr Rechtsmittel muß daher erfolglos bleiben.
Die Kosten des Verfahrens waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis zu quoteln, da der Beklagte sich im Vergleichswege zur Herausgabe des Zimmers verpflichtet hat. In diesem Umfang wäre allerdings auch die Berufung der Klägerin erfolgreich gewesen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.