Pflichtteil: Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen und keine Anrechnung Sparbuch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Alleinerbin restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der Großmutter. Streitpunkt waren insbesondere die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen, der Abzug latenter Steuern und die Anrechnung eines auf den Namen der Klägerin lautenden Sparbuchs. Das OLG ermittelte den maßgeblichen Grundstücksverkehrswert durch Sachverständigengutachten und lehnte eine Schätzung anhand bloßer Kaufangebote ab. Erbscheinskosten wurden nicht als Nachlasspassiva anerkannt; das Sparguthaben wurde weder auf den Pflichtteil noch auf die Ergänzung angerechnet. Die Berufung hatte teilweise Erfolg; zugesprochen wurden 30.144,02 EUR nebst Zinsen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Restpflichtteil zugesprochen (30.144,02 EUR), im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Pflichtteil bemisst sich nach dem Nachlasswert zum Erbfallzeitpunkt; Nachlassgegenstände sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen, der notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Bloße Kaufangebote von Interessenten sind regelmäßig keine tragfähige Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks; zur zuverlässigen Wertermittlung kann ein Sachverständigengutachten geboten sein.
Latente Einkommensteuerlasten sind nur abzuziehen, soweit bei einer fiktiven Veräußerung zum Erbfallzeitpunkt tatsächlich steuerliche Mehrbelastungen entstehen würden.
Kosten für Erbschein und Grundbuchauszug sind bei der Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB nicht als Passiva abzugsfähig, wenn sie nicht im Interesse des Nachlasses erforderlich waren.
Eine Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB setzt eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers voraus; eine „vermächtnisähnliche Zuwendung“ als Anrechnungsgrundlage kennt das Gesetz nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 220/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.144,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der am ##.07.2012 verstorbenen C.
Die Erblasserin war die Großmutter der am ##.03.1974 geborenen Klägerin. Der am ##.11.1974 verstorbene Vater der Klägerin war der einzige Sohn der Erblasserin. Er war bis zu seinem Tod mit der Mutter der Klägerin verheiratet. Nach dem Tod ihres Ehemannes heiratete die Mutter der Klägerin erneut. Ihr neuer Ehemann adoptierte die Klägerin am 24.04.1978. Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann am 06.01.1975 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerin zur Alleinerbin des Letztlebenden einsetzten, wobei diesem die Änderung und Aufhebung des Testaments vorbehalten blieb. Die Erblasserin setzte nach dem Tod ihres Ehemannes mit eigenhändigem Testament vom 05.05.2012 die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin ein. Darüber hinaus wendete sie der Beklagten schenkungsweise drei Geldbeträge zu. Am 12.03.2009 erhielt die Beklagte 5.000 EUR, am 24.08.2009 500,00 EUR und am 11.04.2012 schenkte die Erblasserin ihr weitere 2.000 EUR. Nach dem Tod der Erblasserin fand die Beklagte in deren Nachlass ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 3.519,97 EUR. Das Sparbuch lautete auf den Namen der Klägerin als Inhaberin. Zum Nachlass der Erblasserin gehören u.a. 7 landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren Wert zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte ließ den Wert der Grundstücke durch den Sachverständigen Dipl. Ing. agr. T ermitteln. Der Sachverständige bewertete die Flächen in seinem Gutachten vom 10.03.2013 mit insgesamt 176.300,00 EUR. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zur Abgeltung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen einen Betrag in Höhe von insgesamt 215.655,23 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, ihr verstorbener Vater habe zum Zeitpunkt seines Todes die elterliche Sorge für sie gehabt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Wert der landwirtschaftlichen Nutzflächen deutlich zu niedrig angesetzt. Maßgeblich sei ein möglicher Verkaufserlös. Sie hat behauptet, die Zeugen L, I und I2 seien bereit gewesen, die Flächen zu einem höheren Preis zu erwerben und hätten dementsprechende Angebote gemacht.
Die Beklagte hat gemeint, das Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin zur Erblasserin sei durch die Adoption erloschen. Es sei der Verkehrswert der Grundstücke zu ermitteln. Davon sei die latente Steuerlast abzuziehen, da es sich um Betriebsvermögen handele. Sie behauptet, bei den Geldzuwendungen der Erblasserin an sie habe es sich um belohnende Schenkungen gehandelt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen L, I und I2 und L2 sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Kfm. T2 nebst mündlicher Erläuterung unter Abweisung im Übrigen der Klage in Höhe von 77.952,39 EUR stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe noch ein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu. Ursprünglich habe der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 290.657,62 EUR zugestanden. Die Klägerin sei durch das eigenhändige Testament der Erblasserin wirksam von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Nach gesetzlicher Erbfolge wäre die Klägerin als einziger Abkömmling der Erblasserin hingegen Alleinerbin geworden. Daran hätte die Adoption durch den Stiefvater nichts geändert, denn diese habe – da ihr Vater bis zu seinem Tode sorgeberechtigt gewesen sei – das Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin zur Erblasserin nicht erlöschen lassen. Der Wert der Grundstücke, die zum Nachlass gehörten, sei anhand des möglichen Verkaufserlöses zu ermitteln. Die Höhe dieses möglichen Erlöses sei durch die vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt worden. Ein Gutachten zur Höhe des Verkehrswertes der Grundstücke sei daher nicht einzuholen gewesen. Es sei allerdings eine latente Steuerlast zu berücksichtigen, die der Sachverständige anhand des fiktiven Veräußerungsgewinns ermittelt habe. Nach Abzug aller Passiva verbleibe ein Nachlass in Höhe von 581.315,23 EUR, mithin ein Pflichtteil von 290.657,62 EUR. Darüber hinaus stünden der Klägerin aufgrund der Schenkungen der Erblasserin an die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Dass es sich um nicht anzurechnende belohnende Schenkungen gehandelt habe, habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Das Sparbuch sei mangels Bestimmung der Erblasserin nicht auf den Pflichtteil anzurechnen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage festhält. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe fehlerhaft den Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke anhand des Verkaufswertes ermittelt. Es hätte das beantragte Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Flächen einholen müssen. Die Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen sei nicht überzeugend. Es liege überdies ein Verstoß gegen § 355 ZPO vor. Das Sparguthaben sei anzurechnen, weil es sich um eine vermächtnisähnliche Zuwendung handele, die zu berücksichtigen sei. Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins seien als Passiva in Abzug zu bringen. Die Zahlungen an die Beklagte seien nicht indexiert worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Paderborn abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Zeugenaussagen seien zur Ermittlung der Grundstückswerte geeignet gewesen. Das Sparbuch sei Eigentum der Klägerin gewesen und sei lediglich bei der Erblasserin aufbewahrt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 23.02.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. O vom 26.08.2017 sowie das Sitzungsprotokoll nebst Berichterstattervermerk vom 11.01.2018 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die noch nicht erfüllt worden sind.
1. Der Klägerin steht, was zwischen den Parteien nunmehr in der Berufungsinstanz außer Streit steht, dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB mit einer Pflichtteilsquote von ½ des gesetzlichen Erbteils, § 2303 S. 2 BGB, zu. Nach gesetzlicher Erbfolge hätte die Klägerin als einziger Abkömmling die Erblasserin allein beerbt.
a) Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 BGB. Zum Nachlasswert gehört der Aktivbestand des Nachlasses (aa)), von dem die Verbindlichkeiten (bb)) abzusetzen sind.
aa) Unstreitig besteht der Nachlass aus einem Bankguthaben der Erblasserin in Höhe von 187.304,05 EUR sowie dem Schmuck der Erblasserin, deren Wert die Parteien übereinstimmend mit 2.800,00 EUR angegeben haben. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Nachlass weiterhin ein Hausgrundstück der Erblasserin in I3 umfasst. Dessen Wert haben die Parteien, gestützt auf ein Gutachten des Gutachterausschusses des Kreises I3, mit 79.000 EUR angegeben. Schließlich gehören zum Bestand des Nachlasses sieben landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Verkehrswert dieser Grundstücke ist jedoch zwischen den Parteien streitig.
Der Senat nimmt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. O einen Verkehrswert dieser Ackerflächen in Höhe von insgesamt 227.568,00 EUR an.
(1) Der Verkehrswert ist der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Preis abzüglich der beim Erben entstehenden latenten Einkommensteuerlast und sonstiger Veräußerungskosten und unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Veräußerung kommt, da der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2311 Rn. 6). Grundsätzlich ist der Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenstände durch Schätzung zu ermitteln. Eine bestimmte Methode ist nicht vorgeschrieben. Den Vorzug vor einer nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientierten Schätzung verdient zwar eine Bewertung, die sich an einen tatsächlichen Verkauf des zu bewertenden Nachlassgegenstands anlehnen kann. Der Wert kann aber auch durch Sachverständigengutachten geschätzt werden (Palandt-Weidlich, a.a.O.).
Der Senat hält in dem hier zu entscheidenden Fall allein die Ermittlung des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Flächen durch einen Sachverständigen für sachgerecht, um den Verkehrswert der Flächen zum Stichtag am ##.07.2012 zuverlässig ermitteln zu können. Die vom Landgericht vorgenommene Methode ist hingegen abzulehnen. Das Landgericht hat seine Schätzung auf der Grundlage der Behauptung der Klägerin vorgenommen, die von ihr benannten Zeugen, die Landwirte L, I und I2, hätten ihr gegenüber behauptet, zu einem Ankauf der Flächen zu einem höheren Quadratmeterpreis, als dem Preis, den der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. argr. T ermittelt habe, bereit gewesen zu sein. Die Zeugen L und I hätten Angebote für alle Grundstücke zu einem Preis von 4,40 EUR/qm abgegeben. Der Zeuge I2 sei sogar bereit gewesen, alle Grundstücke zu einem Preis von 4,50 EUR/qm zu kaufen. Diese Angebote hätten die benannten Zeugen auch zum Todestag abgegeben.
Soweit die Klägerin auch in der Berufung daran festhält, dass die Schätzung anhand der Angebote der von ihr benannten Zeugen vorzunehmen sei, weil nach der Rechtsprechung des BGH als vorrangige Methode auf eine Veräußerung abzustellen sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt bereits, dass in dem der Entscheidung des BGH (NJW-RR 1993, 131) zugrundeliegenden Fall die Schätzung des Gerichts an einen tatsächlich stattgefundenen Verkauf angelehnt worden ist. Die Klägerin trägt demgegenüber nicht einmal vor, dass ein Verkauf zu den von ihr behaupteten Bedingungen durchgeführt worden sei, sondern nur, dass die Bereitschaft der Zeugen zum Abschluss eines Kaufvertrages bestehe bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden habe. Damit erweist sich die Behauptung der Klägerin aber schon als ungeeignet, um als Schätzungsgrundlage herangezogen zu werden, denn das bloße Preisangebot eines Kaufinteressenten lässt den Schluss auf den Verkehrswert eines Grundstücks nicht in der gleichen Weise zu wie der bei einem Verkauf des Grundstücks erzielte Kaufpreis. Sämtliche für die Preisbildung maßgeblichen subjektiven und objektiven Faktoren finden nur bei einem tatsächlich erfolgten Verkauf Berücksichtigung. Darüber hinaus kann auch selbst nach der zitierten Rechtsprechung des BGH ein erzielter Verkaufspreis nur dann zur Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden, wenn eine erhebliche Änderung der Marktverhältnisse zwischen Zeitpunkt des Erbfalls und dem Zeitpunkt des Verkaufs nicht eingetreten ist und im Übrigen eine Rückrechnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise vorgenommen wird (BGH, a.a.O.). Das bedeutet, dass auch bei der Heranziehung tatsächlich erzielter Verkaufserlöse eine kritische Korrektur anhand der gleichen Kriterien zu erfolgen hat, die auch der Sachverständige bei seiner Ermittlung des Verkehrswertes anhand von Vergleichspreisen heran zu ziehen hat. Deshalb darf auf keinen Fall außer Acht gelassen werden, dass seit dem Jahr 2012 die Preise für hochwertiges Ackerland, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, stark gestiegen sind und ein derzeit möglicher Verkaufspreis ohnehin nur eingeschränkt zur Bestimmung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls im Juli 2012 herangezogen werden könnte. Auf die Richtigkeit der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, die von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung benannt worden sind, kommt es nach alledem nicht an.
(2) Der Senat legt seinen Feststellungen vielmehr die von dem Sachverständigen Dr. O zum Stichtag ##.07.2012 ermittelten Bodenpreise zugrunde.
Der Sachverständige hat Bodenpreise für die zum Nachlass gehörenden Flächen zwischen 2,15 EUR und 3,00 EUR pro Quadratmeter anhand von Vergleichswerten aus einem Zeitraum von 1,5 Jahren vor dem Stichtag ermittelt. Spätere Entwicklungen, insbesondere den seit 2013 starken Anstieg der Bodenpreise, hat der Sachverständige nicht berücksichtigt. Das hat er überzeugend damit begründet, dass es allein auf die Verkehrswerte der Grundstücke zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. In Übereinstimmung mit der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine Indexierung bzw. Rückrechnung zur Korrektur der Vergleichspreise hätte erfolgen müssen, wenn größere Zeiträume vor bzw. nach dem Stichtag zum Vergleich herangezogen worden wären. Bei den untersuchten 41 Vergleichsverkäufen, so hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten korrigiert, habe es sich um Kaufverträge sowohl mit Landwirten als auch mit Nichtlandwirten gehandelt, wobei Verkäufe an die öffentliche Hand unberücksichtigt geblieben seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Ackerzahl des Grundstücks einen geringeren Einfluss auf den Bodenpreis gehabt als die Lage des Grundstücks. Deshalb hat der Sachverständige zur Eingrenzung dieses Faktors die weiteren Ermittlungen auf 9 Vergleichsgrundstücke in einem engeren Radius beschränkt. Nach seinen Feststellungen ergaben sich dabei im Mittel Vergleichspreise von 2,43 EUR je Quadratmeter. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige auf den Einwand des Klägervertreters ergänzt, dass er in dem schriftlichen Gutachten das Flurbereinigungsverfahren, das im Untersuchungsgebiet im Herbst 2011 beschlossen worden sei, nicht berücksichtigt habe. Seine nachträglichen Feststellungen hätten jedoch keinen nennenswerten Einfluss des Verfahrens auf die Entwicklung der Bodenpreise ergeben. Dieses Ergebnis habe auch der Leiter der Flurbereinigungsbehörde in einem persönlichen Gespräch bestätigt. Anhand von vier Vergleichsgrundstücken, die nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens verkauft worden seien, habe er, so der Sachverständige, nachweisen können, dass das Verfahren nicht „preistreibend“ gewirkt habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ein Gesamtverkauf aller zum Nachlass gehörenden Grundstücke einen höheren Kaufpreis hätte erbringen können, denn ein solcher Effekt sei nur bei eng zusammen liegenden Flächen, nicht aber bei sog. „Stückländereien“ wie im vorliegenden Fall feststellbar. Der Sachverständige hat andererseits aber auch darauf hingewiesen, dass sich eine geringe Größe oder ein ungünstiger Zuschnitt des Grundstücks nicht negativ auf die Preisgestaltung auswirken. Dies habe, so hat der Sachverständige überzeugend erläutert, seinen Grund darin, dass es wegen des Flurbereinigungsverfahrens entscheidend nur auf die Quadratmeterzahl ankomme. Denn der Käufer gehe davon aus, dass die Nachteile hinsichtlich Größe oder Zuschnitt der Fläche im Flurbereinigungsverfahren ausgeglichen würden. Deshalb könne er seine im schriftlichen Gutachten gemachte Annahme, dass wegen der geringen Größe eines Grundstücks ein Abzug von 10 bis 15 % gerechtfertigt sei, nicht aufrechterhalten. Insoweit sei das schriftliche Gutachten bezüglich der Flächen, die in Ziff. 7.3 bzw. 7.4 (S. 38/39 des Gutachtens) beschrieben seien, zu korrigieren und die Tabelle, S. 44 des Gutachtens, anzupassen. Demnach ist bei dem Grundstück Gemarkung H, Flur 3, Flurstück ##9 von einem Quadratmeterpreis von 2,68 EUR und bei dem Grundstück Gemarkung M, Flur 5, Flurstück ##8 von einem Preis von 2,53 EUR/qm auszugehen, ohne dass ein weiterer Abzug vorzunehmen ist.
Aufgrund dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich folgende Verkehrswerte der zum Nachlass gehörenden Ackerflächen:
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Verkehrswert |
| H | 3 | #2 | 38.134,00 |
| H | 3 | #0 | 27.544,00 |
| Feldscheune | 4.000,00 | ||
| H | 3 | ##9 | 13.684,00 |
| M | 5 | ##8 | 3.324,00 |
| H | 1 | ##8 | 52.223,00 |
| H | 8 | #6 | 35.223,00 |
| M | 1 | ##1 | 53.436,00 |
| 227.568,00 |
(3) Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug latenter Steuern, die bei einem Verkauf der Grundstücke zum Zeitpunkt des Erbfalls beim Erben angefallen wären, ist hier nicht erforderlich. Wie der Steuerberater O2 in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt hat, wären im Fall des Verkaufs der Ackerflächen keine zusätzlichen Einkommensteuern angefallen. Das hat seinen Grund darin, dass die Buchwerte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke über den jeweils ermittelten Grundstücksverkehrswerten liegen. Hiergegen sind keine Einwände von Seiten der Parteien erhoben worden, so dass der Senat seiner Entscheidung die Feststellungen des Sachverständigen zugrunde gelegt hat.
bb) Vom Aktivnachlass sind die Passiva in Höhe von insgesamt 11.178,60 EUR in Abzug zu bringen. Dabei handelt es sich um die unstreitigen Beerdigungskosten in Höhe von 6.920,08 EUR sowie weitere unstreitige Ausgaben in Höhe von 1.054,09 EUR. Ferner gehören zu den Passiva unstreitig die zur Ermittlung der Grundstückswerte durch die Beklagte in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen T und des Kreises I3 in Höhe von 1.171,91 EUR und 2.032,52 EUR.
Demgegenüber sind die Kosten für die Erteilung des Erbscheins und die Erteilung des Grundbuchauszuges nicht vom aktiven Nachlass abzuziehen. Die Kosten für den Erbschein und den Grundbuchauszug bleiben unberücksichtigt, da sie nicht im Interesse des Nachlasses aufgewendet worden sind und auch nicht von der pflichtteilsberechtigten Klägerin verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 1980 – IVa ZR 10/80 –, juris; Palandt-Weidlich, BGB, § 2311 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Erbschein nicht zur Legitimation der Alleinerbin erforderlich, da vorliegend nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten war, sondern ein Testament bestand, aus dem sich zweifelsfrei die Alleinerbschaft der Beklagten ergab. Deshalb lässt sich nach Auffassung des Senats die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Landgerichts Neuruppin nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
Schließlich ist der Senat der Auffassung, dass auch die Kosten für das Lesen heiliger Messen gemäß der testamentarischen Anordnung der Erblasserin nicht abzuziehen sind. Es kann dahinstehen, ob es sich, wie das Landgericht angenommen hat, hierbei um ein Vermächtnis handelt, oder ob in der Anordnung eine Auflage i.S.d. § 1940 BGB zu sehen ist. In jedem Fall findet eine Berücksichtigung dieser Kosten bei der Wertermittlung gem. § 2311 BGB nicht statt (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2311 Rn. 5).
b) Nach Abzug der Passiva errechnet sich aufgrund der Pflichtteilquote von ½ der Pflichtteilsanspruch der Klägerin wie folgt:
| Aktiva | |
| Hausgrundstück I3 | 79.000,00 |
| Landwirtschaftliche Flächen (gesamt) | 227.568,00 |
| Bankguthaben | 187.304,05 |
| Schmuck | 2.800,00 |
| Aktiva gesamt | 496.672,05 |
| Passiva | |
| Beerdigungskosten | 6.920,08 |
| Sonstige Ausgaben | 1.054,09 |
| Kosten Gutachten T | 1.171,91 |
| Kosten Gutachten Kreis I3 | 2.032,52 |
| Passiva Gesamt | 11.178,60 |
| Wert des Nachlasses gesamt | 485.493,45 |
| Höhe des Pflichtteils nach Quote 1/2 | 242.746,73 |
c) Die Anrechnung eines Sparguthabens in Höhe von unstreitig 3.519,97 EUR als Zuwendung auf den Pflichtteil gem. § 2315 BGB findet nicht statt. Die Beklagte ist den Ausführungen des Landgerichts, eine Anrechnung scheide mangels Anrechnungsbestimmung der Erblasserin aus, mit der Berufung nicht entgegen getreten.
2.) Über den Pflichtteilsanspruch hinaus kann die Klägerin noch eine Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB beanspruchen. Ihr steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 3.052,52 EUR gem. § 2325 BGB zu aufgrund der an die Beklagte erfolgten unstreitigen Schenkungen vom 12.03.2009 in Höhe von 5.000 EUR, vom 24.08.2009 in Höhe von 500,00 EUR und am 11.04.2012 in Höhe von 2.000 EUR. Den erstinstanzlich erhobenen Einwand der Beklagten, es habe sich um Anstandsschenkungen für die Betreuung der Erblasserin gehandelt, hat das Landgericht zu Recht mangels ausreichender Substantiierung des Vortrages unberücksichtigt gelassen. Hiergegen hat die Beklagte mit der Berufung auch keine Einwände erhoben, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Beträge nicht indexiert habe.
Dementsprechend ergeben sich bezogen auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin am ##.07.2012 unter Berücksichtigung der pro-rata-Regelung gem. § 2325 Abs. 3 BGB folgende Werte:
| Schenkung vom 12.03.2009 | i.H.v. 5.000 EUR | (5.000 x 104,1) / 98,9 = 5.262,89 x 70 % = 3.684,02 EUR |
| Schenkung vom 24.08.2009 | i.H.v. 500,00 EUR | (500 x 104,1) / 98,9 = 526,28 x 80 % = 421,02 EUR |
| Schenkung vom 11.04.2012 | i.H.v. 2.000 EUR | Keine Indexierung, keine pro-rata-Anrechnung = 2.000,00 EUR |
2. Das unter Ziff. II. 1 c) erwähnte Sparguthaben ist nicht gem. § 2327 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin anzurechnen. Die Ansicht der Beklagten, das Sparguthaben sei als vermächtnisähnliche Zuwendung auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche anzurechnen, teilt der Senat nicht. Eine Zuwendung, die vermächtnisähnlich ist, kennt das Gesetz nicht. Es ist auch nicht feststellbar, dass das Sparbuch von der Erblasserin angelegt worden ist. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin, das Sparbuch sei von ihr selbst im Jahr 1994 angelegt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Einen Beweis für ihre Behauptung, dass das Guthaben von der Erblasserin stamme, hat die Beklagte nicht angetreten.
3. Auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 242.746,73 EUR und den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 3.052,52 EUR (insgesamt 245.799,25 EUR) hat die Beklagte zum Zweck der Erfüllung gem. § 362 BGB am 16.11.2012 185.000,00 EUR, am 05.07.2013 weitere 25.000,00 EUR und am 23.07.2013 5.655,23 EUR, mithin insgesamt 215.655,23 EUR gezahlt, so dass noch ein Restanspruch in Höhe von 30.144,02 EUR zu Lasten der Beklagten verbleibt.
4. Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet, §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 28.10.2013 hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin endgültig abgelehnt, so dass es danach keiner weiteren Mahnung mehr bedurfte.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.