PKH für Pflichtteilsberufung wegen Verjährung abgelehnt (Kenntnis/ grobe Fahrlässigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Berufung, beschränkt auf Pflichtteilsansprüche gegen die Miterbinnen. Streitpunkt war der Verjährungsbeginn nach § 2332 BGB a.F. bzw. nach der Überleitung zum neuen Verjährungsrecht (§§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 23 EGBGB). Das OLG verneinte hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Pflichtteilsanspruch jedenfalls verjährt sei: spätestens 2004 habe der Kläger im Erbscheinverfahren Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung erlangt, andernfalls liege jedenfalls vor 2010 grob fahrlässige Unkenntnis vor. Komplexe Rechtslage, fehlende Finanzierung und anwaltlicher Rat änderten den Verjährungsbeginn nicht.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen die Abweisung des Pflichtteilsbegehrens wegen fehlender Erfolgsaussicht (Verjährung) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere weil der geltend gemachte Anspruch durchgreifend verjährt ist (§ 114 ZPO).
Kenntnis i.S.d. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. erfordert, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der ihn beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat; eine vollständige Prüfung im Einzelnen ist nicht erforderlich.
Die Kenntnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund eines nicht fernliegenden Tatsachen- oder Rechtsirrtums von der Unwirksamkeit der bekannten Verfügung ausgeht und deshalb keine beeinträchtigende Wirkung annimmt.
Die Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung kann spätestens mit Abschluss eines Erbscheinverfahrens vorliegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die erbrechtliche Stellung der Erben aus dem Verfahren erkennen und Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verfügung dort geltend machen kann.
Bei Anwendung des seit 01.01.2010 geltenden Verjährungsrechts genügt für den Verjährungsbeginn grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB); wer trotz Kenntnis vom Erbfall und von letztwilligen Verfügungen keine zumutbaren Schritte zur Aufklärung bzw. rechtlichen Bewertung unternimmt, handelt regelmäßig grob fahrlässig.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-4 O 84/24
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28.07.2025 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Rubrum
Der Kläger ist der Sohn der am 00.00.1994 verstorbenen Erblasserin A. X.. Die Erblasserin war zweimal verheiratet, in erster Ehe mit Herrn H. X., geb. B.. Aus dieser Ehe stammen der Kläger und die beiden weiteren Kinder der Erblasserin, die Beklagten. Nach rechtskräftiger Scheidung heiratete die Erblasserin ein weiteres Mal, Herrn N. D.-X.. Aus dieser Ehe sind keine weiteren Kinder hervorgegangen. N. D.-X. hat aus einer vorangegangenen Ehe noch zwei Kinder. Er verstarb am 00.00.1999.
Der Kläger ist als jüngstes der drei Geschwister aufgewachsen und besuchte ab dem zehnten Lebensjahr ein Internat.
Die Erblasserin verfasste mit ihrem ersten Ehemann H. X. am 08.12.1972 ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. N01 des Notars F. in E.). Dieses Testament wurde mit gemeinschaftlichem Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes H. X. vom 18.12.1973 (UR-Nr. N02 des Notars M. in G.; Anlage K02, Bl. 35 ff. GA I) ausdrücklich aufgehoben. Im Rahmen des Testaments vom 18.12.1973 verzichteten die Erblasserin und ihr erster Ehemann gegenseitig auf alle am Nachlass des anderen Ehegatten zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche.
Die Erblasserin räumte im Jahr 1974 dem Kläger schenkweise eine Unterbeteiligung an ihrer Kommanditbeteiligung an der P. X. GmbH & Co. KG ein. Dies erfolgte gemäß Unterbeteiligungsvertrag vom 02.10.1974 (UR-Nr. N03 des Notars O. in G.) in Verbindung mit der Genehmigung des für den damals minderjährigen Kläger auftretenden Pflegers vom 17.12.1974 (UR-Nr. N04 des Notars O. in G.).
Ob und welche Zuwendungen der Kläger im Übrigen erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Am Tag seines 18. Geburtstages, am Pfingstsamstag, 00.00.1980, schloss der Kläger mit der Erblasserin einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag (UR-Nr. N05 des Notars O. in G.; Anlage K03, Bl. 41 ff. GA I) ab.
Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„Ich W. X., (…) verzichte mit Rücksicht auf die mir von meiner Mutter, (…) gemachten Zuwendungen auf mein Pflichtteilsrecht am Nachlass meiner Mutter.Ich, Frau X., (…) nehme den Pflichtteilsverzicht meines Sohnes W. an.Wir sind über die Bedeutung des Pflichtteilsverzichts belehrt. Der vorstehende Pflichtteilsverzicht ist unter der auflösenden Bedingung vereinbart, dass er unwirksam wird, wenn nicht auch die weiteren Kinder der Erschienenen zu 2) auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten sollten.(…)Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:(…)“
- „Ich W. X., (…) verzichte mit Rücksicht auf die mir von meiner Mutter, (…) gemachten Zuwendungen auf mein Pflichtteilsrecht am Nachlass meiner Mutter.Ich, Frau X., (…) nehme den Pflichtteilsverzicht meines Sohnes W. an.Wir sind über die Bedeutung des Pflichtteilsverzichts belehrt. Der vorstehende Pflichtteilsverzicht ist unter der auflösenden Bedingung vereinbart, dass er unwirksam wird, wenn nicht auch die weiteren Kinder der Erschienenen zu 2) auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten sollten.(…)Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:(…)“
Darunter finden sich die Unterschriften des Notars, der Erblasserin und des Klägers. Gleichlautende notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge waren vormals auch mit den Beklagten, jeweils an deren 18. Geburtstag, geschlossen worden.
Im Übrigen sind die tatsächlichen Umstände des Pflichtteilsverzichts des Klägers zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger entwendete im Jahre 1984 Schmuck, Waffen, Munition und Geld aus dem Haus der Erblasserin. Es kam zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers.
Kurz darauf, am 27.09.1984, schloss der Kläger mit der Erblasserin zwei notariell beurkundete Vereinbarungen (UR-Nrn. N06 und N07 des Notars M. in G.; Bl. 269 ff. GA I), in denen die vormalige Schenkung der Erblasserin von dieser widerrufen und die Unterbeteiligung des Klägers an dem Kommanditanteil der Erblasserin wieder zurückübertragen wurde. Darin hieß es auszugsweise:
(…) Frau A. X. hat die Schenkung der Unterbeteiligung gemäß § 530 BGB widerrufen. Herr W. X. erkennt die Berechtigung dieses Widerrufs an. Demgemäß heben die Vertragsbeteiligten den zwischen ihnen bestehenden Unterbeteiligungsvertrag auf. Die geschenkte Unterbeteiligung von nominell 5.640.000,-- DM einschließlich der damit zusammenhängenden Beträge auf dem Rücklagenkonto des Unterbeteiligten werden hiermit mit Wirkung vom 01.01.1984 auf Frau X. zurückübertragen.Die auf dem Privatkonto des Unterbeteiligten bei der Fa. P. X. GmbH & Co. stehenden Beträge verbleiben Herrn W. X. als Nutzungen seiner bisherigen Unterbeteiligung im Sinne des § 29 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes.Der Betrag wird verbindlich für alle Teile auf 7.358.692,97 € per 01.01.1984 festgesetzt. (…)Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Pflichtteilsverzichts- und Erbvertrag (…)bleiben bestehen. (…)“
- (…) Frau A. X. hat die Schenkung der Unterbeteiligung gemäß § 530 BGB widerrufen. Herr W. X. erkennt die Berechtigung dieses Widerrufs an. Demgemäß heben die Vertragsbeteiligten den zwischen ihnen bestehenden Unterbeteiligungsvertrag auf. Die geschenkte Unterbeteiligung von nominell 5.640.000,-- DM einschließlich der damit zusammenhängenden Beträge auf dem Rücklagenkonto des Unterbeteiligten werden hiermit mit Wirkung vom 01.01.1984 auf Frau X. zurückübertragen.Die auf dem Privatkonto des Unterbeteiligten bei der Fa. P. X. GmbH & Co. stehenden Beträge verbleiben Herrn W. X. als Nutzungen seiner bisherigen Unterbeteiligung im Sinne des § 29 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes.Der Betrag wird verbindlich für alle Teile auf 7.358.692,97 € per 01.01.1984 festgesetzt. (…)Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Pflichtteilsverzichts- und Erbvertrag (…)bleiben bestehen. (…)“
In der weiteren Urkunde trafen die Erblasserin und der Kläger Vereinbarungen zu vier verschiedenen Vermögenspositionen des Klägers einschließlich der o.g. Nutzungen der Unterbeteiligung, die sich auf 11.900.312,40 DM summierten. Der Kläger verpflichtete sich u.a., nicht ohne Zustimmung seiner Mutter und - nach deren Tode - ihrer Testamentsvollstrecker über die ihm zustehenden Ansprüche zu verfügen. Die Erblasserin sicherte für sich und die Testamentsvollstrecker dem Kläger eine monatliche Zahlung von 5.000,00 DM für seine Lebensbedürfnisse zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen SJ06 und SJ07, Bl. 269 ff. GA I Bezug genommen.
Zu Beginn der 1990er Jahre erkrankte die Erblasserin an Krebs. Obgleich die Krankheit nach umfangreicher Behandlung zunächst bekämpft werden konnte, bildeten sich Metastasen im Gehirn der Erblasserin.
Mit dem notariellen Testament vom 28.05.1993 (UR-Nr. N08 des Notars O. in G., Anlage K08, Bl. 55 ff. GA I), setzte die Erblasserin sodann ihre Töchter, die Beklagten zu 1) und 2), als Erbinnen zu gleichen Teilen ein. Sie ordnete Dauertestamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres der Beklagten zu 2) an.
Der Kläger und seine Abkömmlinge wurden von der Erblasserin durch dieses Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen. Den Kindern des Klägers ließ die Erblasserin im Vermächtniswege durch die Beklagte zu 1) jeweils eine Zuwendung in Höhe von 500.000,00 DM zukommen.
Zur Begründung der Enterbung des Klägers führte die Erblasserin unter Ziffer VII. 2. in dem Testament aus, der Kläger habe bereits Zuwendungen in ausreichendem Maße zu Lebzeiten erhalten, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände weitere Zuwendungen im Erb- oder Vermächtniswege an ihn nicht gerechtfertigt seien. In der Vorbemerkung des Testaments führte die Erblasserin aus, dass sie in der freien Verfügung über ihren Nachlass in keiner Weise eingeschränkt sei, da ihr Ehemann und ihre Kinder mit ihr Pflichtteilsverzichte vereinbart hätten.
Der Notar hielt in dem Testament vom 28.05.1993 unter anderem folgende einleitende Feststellung fest:
.“
Am 10.01.1994 verfasste die Erblasserin zu dem vorgenannten notariellen Testament vom 28.05.1993 eine notarielle Ergänzung. Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorangegangenen Verfügung machte die Erblasserin den Abschluss eines Ehevertrages für den Fall einer neuen Verehelichung der Beklagte zu 2), die sich zeitweilen von ihrem Ehemann getrennt hatte, mit entsprechender Regelung für ihren Erbfall als Auflage.
Bis ca. zwei Monate vor ihrem Tod leitete die Erblasserin die Brauerei als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Sie verstarb am 00.00.1994. Nach dem Erbfall wurden das gemeinschaftliche Testament vom 18.12.1973 und das Testament vom 28.05.1993 nebst Nachtrag vom 10.01.1994 eröffnet (Aktenzeichen 2 IV 114/94 Amtsgericht - Nachlassgericht - Meschede).
Die Beklagten zu 1) und 2) nahmen die Erbschaft an.
Mit Schreiben vom 29.03.1995 erklärte ein Rechtsanwalt Z. im Namen des Klägers gemäß § 2081 Abs. 1 BGB die Anfechtung des Testaments vom 28.05.1993 gegenüber dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Meschede, da dem Kläger ohne Rechtsgrundlage der Pflichtteilsanspruch entzogen worden sei. Eine weitere Begründung wurde angekündigt.
In der Folge gingen bei dem Amtsgericht Meschede Abschriften zweier anwaltlicher Schreiben vom 16.05.1995 ein, in denen Rechtsanwalt Z. für den Kläger die Anfechtung des Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 24.05.1980 gegenüber den Beklagten erklärte und dies mit den Umständen der Beurkundung begründete. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Z. sowie der Zugang dieser Schreiben bei den Beklagten sind streitig.
Ebenfalls im Jahr 1995 wurde eine gegen Notar O., den beurkundenden Notar des Pflichtteilsverzichtsvertrags, geführte Amtshaftungsklage mit Schadensersatzverlangen durch Urteil abgewiesen (Aktenzeichen 1 O 251/95 Landgericht Arnsberg; Urteil vom 10.11.1995). Die Kammer kam auch nach einer Zeugenvernehmung des Klägers - dieser hatte seinen etwaigen Amtshaftungsschadensersatzanspruch gegen den Notar im Vorfeld des Rechtsstreits an einen Dritten abgetreten - nicht zu der Überzeugung, dass der beklagte Notar den Vertragsinhalt des Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht verlesen hätte. Die Zeugenaussage des Klägers wurde nicht als glaubhaft gewürdigt. An ihr falle auf, dass der Kläger - obwohl bereits seine beiden älteren Schwestern jeweils an ihrem 18. Geburtstag entsprechende Pflichtteilsverzichte erklärt hatten - erst am Morgen seines 18. Geburtstags unmittelbar vor dem Beurkundungstermin von seiner Mutter über den von ihm vorzunehmenden Pflichtteilsverzicht erfahren haben wolle. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage ergäben sich ferner daraus, dass ihm der von ihm erklärte Pflichtteilsverzicht weder bekannt noch bewusst gewesen sein soll, obwohl in einem späteren Vertrag, welcher am 27.09.1984 vor dem Notar M. geschlossen worden sei, ausdrücklich auf den Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 24.05.1980 Bezug genommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10.11.1995 Bezug genommen (Anlage SJ02; Bl. 249 ff.).
Die Beklagten beantragten im Jahr 2004 vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Meschede (Aktenzeichen 2 VI 107/04) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit dem Inhalt, dass beide Beklagte Miterbinnen der Erblasserin zu gleichen Teilen geworden waren. Der Erbschein wurde nach Anhörung des anwaltlich vertretenen Klägers am 12.08.2004, der nach Akteneinsicht keine Einwände erhoben hatte, erteilt.
Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, das Testament der Erblasserin vom 28.05.1993 – unter Einbeziehung der notariellen Ergänzung – sei unwirksam. Die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 28.05.1993 krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Sie sei – was zwischen den Parteien teils unstreitig ist – kurz vor ihrem Tod im April 1994 sichtlich verwirrt gewesen und habe auch ihr engstes Familienumfeld nicht mehr auseinanderhalten können. Die kontinuierliche Einnahme von Medikamenten habe sie darüber hinaus sichtlich gezeichnet.
Weiter hat der Kläger behauptet, die Erblasserin habe sich bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einer Chemotherapie unterzogen und infolgedessen bewusstseinsverändernde Medikamente eingenommen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein vernünftiger und erforderlicher Abwägungsvorgang, der Ausdruck der Testierfähigkeit sei, nicht mehr habe stattfinden können. Für eine derartige Beeinträchtigung der Geistestätigkeit spreche zudem die völlig untypische und vorhergesehene Einräumung umfangreicher Rechte hinsichtlich von Beteiligungen am Familienkonzern im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Dies habe dem von der Erblasserin gelebten Bestreben, die Macht über den Familienkonzern im engsten familiären Kreis zu behalten, widersprochen.
Überdies hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass Testament sei sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Der Kläger sei aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden. Die negativen Gefühle gegen ihren ersten Ehemann habe die Erblasserin auf den Kläger projiziert. Ausreichende Zuwendungen zu Lebzeiten habe er, der Kläger, auch nie erhalten, jedenfalls nicht in dem in den Urkunden dargestellten Umfang. Die tatsächliche Summe der erhaltenen Leistungen belaufe sich auf ca. 4.500.000,00 €.
Schließlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, er habe das Testament wirksam angefochten. Bei der Testamentserrichtung sei die Erblasserin einem Inhaltsirrtum über die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts unterlegen. Tatsächlich sei aber der von ihm zuvor erklärte Pflichtteilsverzicht gleichfalls sittenwidrig und daher unwirksam. Insofern hat er behauptet, die Erblasserin habe am Tag der Beurkundung seine Müdigkeit und Unerfahrenheit ausgenutzt. Er, der Kläger, habe in der Nacht vom 00.00.1980 auf den 00.00.1980 seinen 18. Geburtstag gefeiert und sei stark alkoholisiert erst gegen 05:00 Uhr morgens eingeschlafen. Die Erblasserin habe ihn dann am frühen Morgen des 00.00.1980 nach nur wenigen Stunden Schlaf geweckt und zum Notar mitgenommen, um den Pflichtteilsverzicht beurkunden zu lassen. Die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung sei ihm dabei nicht bewusst gewesen. Ein Vertragsentwurf sei ihm vorab nicht zur Verfügung gestellt worden. Bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung und Aufklärung hätte er den Verzicht jedenfalls nicht ohne eine Gegenleistung erklärt.
Schließlich hat der Kläger behauptet, die Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages sei auch nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Beurkundungsgesetzes vorgenommen worden. Er sei nicht hinreichend im Sinne des § 17 BeurkG belehrt worden. Die Niederschrift des Pflichtteilsverzichtsvertrages sei ihm entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG von dem Notar auch nicht vorgelesen worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er wegen der Unwirksamkeit des Testaments der Erblasserin vom 28.05.1993 neben den Beklagten zu 1) und zu 2) Miterbe zu 1/3 geworden sei. Selbst wenn man dies verneinen sollte, stünde ihm hilfsweise aufgrund der Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages jedenfalls ein Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Nachlasswerts gegenüber den Beklagten zu.
Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, als die Klage eingereicht worden sei. Die Zustellung sei demnächst erfolgt gemäß § 167 ZPO. Pflichtteilsansprüche seien nicht verjährt, da die Kenntnisnahme der beeinträchtigenden Verfügung voraussetze, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt habe und nicht nur von ihr erfahre. Es bestünden bis heute berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, und die Rechtslage sei bis zur Entscheidung über sein Erbrecht unklar.
Bezüglich der erstinstanzlichen Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Die Beklagten haben behauptet, die Erblasserin habe geistige Ausfallerscheinungen nur unmittelbar vor ihrem Tod im Rahmen des Sterbevorgangs im Jahr 1994 gezeigt. Noch am 00.00.1994 habe die Erblasserin in großer Runde ihren Geburtstag gefeiert.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, das Testament sei nicht sittenwidrig. Im Rahmen der der Erblasserin zustehenden Testierfreiheit habe diese auch den Kläger enterben können. Für die Enterbung habe es objektiv nachvollziehbare Gründe gegeben. Auch sei das Testament nicht wirksam angefochten worden. Die Erblasserin sei keinem Irrtum unterlegen, im Übrigen wäre ein solcher auch gar nicht kausal für die Abgabe der testamentarischen Verfügungen. Es sei der Erblasserin gerade auf die Enterbung des Klägers angekommen, da dieser bereits zu Lebzeiten ausreichend bedacht worden sei.
Jedenfalls aber seien sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt oder verwirkt.
Mit Urteil vom 26.06.2025 hat das Landgericht Arnsberg die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch das wirksame Testament enterbt worden sei. Die Erblasserin sei entgegen anderslautender Anhaltspunkte testierfähig gewesen. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 00.00.1993 testierunfähig gewesen sein soll. Auch sei das Testament nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Die Testierfreiheit der Erblasserin erlaube es dieser, im Rahmen objektiv nicht zu beanstandender Umstände auch einzelne Kinder zu enterben. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit ergäben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Schließlich sei auch eine Anfechtung des Testaments nicht wirksam erfolgt. Dafür fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen Irrtum und Errichtung der letztwilligen Verfügung.
Auch stehe dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht zu. Etwaige Pflichtteilsansprüche seien bereits verjährt. Die dafür erforderliche Kenntnis gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. habe der Kläger bereits im Jahr 1995 gehabt, als er das Testament durch Rechtsanwalt Z. habe anfechten lassen. Spätestens jedoch sei die ihn als Erben ausschließende Wirkung des Testaments dem Kläger im Jahr 2004 bekannt geworden. Durch Schreiben des Nachlassgerichts vom 01.06.2004 habe der Kläger Kenntnis erlangt von der Erbscheinerteilung an die Beklagten.
Selbst ohne die Annahme einer Verjährung nach altem Recht sei auch mit der Anwendbarkeit des allgemeinen Verjährungsrechts für Pflichtteilsansprüche nunmehr von einer Verjährung auszugehen. Der Kläger habe jedenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis von dem Testament und dem Erbscheinverfahren gehabt.
Ungeachtet einer Entscheidungserheblichkeit sei darüber hinaus auch nicht von einer Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts auszugehen. Der Kläger habe für seine dafür grundlegenden tatsächlichen Behauptungen keinen Beweis angeboten.
Der Kläger möchte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung wenden. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gestellt.
Der Senat hat den Kläger sodann mit Verfügung vom 07.08.2025 (Bl. 23 GA II) vorsorglich um eine Klarstellung gebeten, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil mit der beabsichtigten Berufung konkret angefochten werden soll. Hintergrund für diese Anfrage ist gewesen, dass sich der Schriftsatz des Klägers vom 28.07.2025 nicht auf die Abweisung der Erbenfeststellungsklage und der diesbezüglichen Folgeanträge bezog, sondern sich vielmehr auf die Abweisung des Pflichtteilsbegehrens des Klägers wegen Verjährung konzentrierte. Nach dessen systematischem Aufbau erfolgten die Ausführungen zur Testierfähigkeit/Testierunfähigkeit und zur Sittenwidrigkeit dort inzident im Zusammenhang mit der Diskussion um die für die Verjährung relevante Frage der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Klägers.
Auf diese Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.09.2025 (Bl. 36 GA II) erklärt, dass sich die beabsichtigen Berufungsanträge, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, wie vom Senat zutreffend ausgelegt, auf die Abweisung des Pflichtteilsbegehrens beschränken.
Der Kläger beantragt,
ihm für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2025, Az. I-4 O 84/24, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2025, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Antragstellung wird auf den Schriftsatz vom 01.09.2025 (Bl. 36 ff. GA II) Bezug genommen.
Zur Begründung der hinreichenden Erfolgsaussichten der (angekündigten) Berufung vertritt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere die Ansicht, dass nach altem Recht gemäß § 2332 BGB a.F. von einem abweichenden Beginn der Kenntnis für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen auszugehen sei. Es komme insbesondere darauf an, ob der Pflichtteilsberechtigte über den Umfang seiner Enterbung positive Kenntnis gehabt habe. Er ist der Ansicht, ein Erbscheinverfahren könne niemals zu einer derartigen erforderlichen Kenntnis führen.
Auch nach neuem Recht gemäß §§ 195, 199 BGB sei der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt. Der Kläger habe die komplexe Rechtslage und erbrechtliche Beurteilung nicht erkennen können. Daher sei ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Testaments und seiner (nicht vorhandenen) Erbenstellung vorzuwerfen. Im Übrigen habe ihm auch Rechtsanwalt I. mehrfach davon abgeraten, Ansprüche bereits geltend zu machen. Eine Klageerhebung zum damaligen Zeitpunkt sei dem Kläger nicht möglich gewesen, da er mittellos gewesen sei.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des von ihm beabsichtigten Berufungsverfahrens ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Zwar dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die Prozesskostenhilfe ersucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 114 ZPO, Rn. 22).
Aber auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihm ein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils - nur insofern soll das erstinstanzliche Urteil von ihm im Berufungsverfahren noch angegriffen werden - gegen die Beklagten zustehen könnte.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen haben. Insofern teilt der Senat die tatsächliche und rechtliche Würdigung der erstinstanzlichen Entscheidung nach nochmaliger eingehender Prüfung uneingeschränkt.
Nach § 2332 Abs. 1 BGB a. F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Diese Regelung ist mit neuer Fassung vom 01.10.2010 ersetzt worden (vgl. BGBl. I v. 24.04.2009, S. 3142).
Art. 229 § 23 EGBGB enthält eine Überleitungsvorschrift. Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden, sofern bei Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung die Verjährung nicht früher vollendet wird. In diesem Fall bestimmen sich der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Eine Verjährung des nunmehr von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs ist nach jeder der in Betracht kommenden Regelungen eingetreten:
1.
Eine Kenntnis im Sinne des § 2332 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat. Eine in allen Einzelheiten vorzunehmende Prüfung wird dabei nicht verlangt. Auch ist es unerheblich, ob die Vorstellungen über den Wert und Umfang des Nachlasses zutreffen. Allerdings kann die erforderliche Kenntnis dann fehlen, wenn der Berechtigte infolge eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher keine für ihn beeinträchtigende Wirkung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen seien (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1995 - IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157, 1157).
Das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin hatte. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments hätte er in dem Erbscheinverfahren vortragen können. Seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche waren daher spätestens im Jahr 2007 bereits verjährt.
2.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass wegen der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB – sofern man eine Kenntnis des Klägers entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht bejahen wollte – ab dem 01.01.2010 die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Feststellung des Verjährungsbeginns Anwendung findet. Es war somit keine positive Kenntnis mehr erforderlich, sondern es reichte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Insoweit löst auch die grob fahrlässige Unkenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen den Beginn der Verjährungsfrist aus (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2332 BGB, Stand: 01.07.2023, Rn. 65). Besteht bereits Kenntnis von dem Erbfall, dürfte grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des oder der Erben zu bejahen sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte nichts unternimmt, um Informationen über eventuell vorhandene letztwillige Verfügungen des Erblassers und deren Inhalt, z.B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts, zu erhalten (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 10. Auflage, § 2332 BGB, Stand: 01.07.2023, Rn. 69).
Vorliegend hatte der Kläger sogar unstreitig Kenntnis von dem Testament der Erblasserin und dem Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Meschede, so dass jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis von der ihn als Erben ausschließenden Wirkung des streitgegenständlichen Testaments auszugehen ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den vorhandenen letztwilligen Verfügungen, jedoch Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung und Bedeutung, wird er sich rechtlich beraten lassen müssen, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu vermeiden (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2332 BGB, Stand: 01.07.2023, Rn. 70). Da dem Kläger bereits vor dem 01.01.2010 grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten war, begann die dreijährige Regelverjährungsfrist für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gemäß Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB am 01.01.2010 und endete, da keine Hemmung oder kein Neubeginn stattfand, mit Ablauf des 31.12.2012 (vgl. zu dieser Konstellation auch Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 2332 BGB, Stand: 01.07.2023, Rn. 72).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hindern auch die vermeintlich unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage und die hieraus ggf. resultierende Unkenntnis des Klägers von Erben und Anspruchsgegner nicht den Beginn der Verjährung. Ihm wäre es damals – ebenso wie heute – möglich gewesen, Klage zu erheben. Insbesondere der Einwand, dass es zum damaligen Zeitpunkt im deutschsprachigen Rechtsraum noch nicht die Möglichkeit einer Finanzierung des Rechtsstreits durch einen externen Prozessfinanzierer gab, überzeugt nicht, da dem Kläger damals der Zugang zum Recht durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe ebenso wie heute offenstand. Ebenfalls hindert es den Beginn der Verjährung nicht, dass der Kläger nach eigenem Vortrag dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts I., gefolgt ist und keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet hat.