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Oberlandesgericht Hamm·10 U 69/19·23.09.2019

Berufungsrücknahme: Kostenpflicht des Klägers nach § 516 Abs. 3 ZPO; Streitwert 50.000 EUR

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht legte daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Berufung dem Kläger auf und setzte den Streitwert der Berufung zur Kostenfestsetzung auf 50.000,00 EUR fest. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Kostenfolge der Zurücknahme und die Zuständigkeit des Gerichts zur Streitwertfestsetzung.

Ausgang: Berufung vom Kläger zurückgenommen; Kosten dem Kläger auferlegt und Streitwert auf 50.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Berufung bewirkt nach § 516 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten der Berufungsinstanz dem zurücknehmenden Beteiligten auferlegt werden.

2

Das Berufungsgericht hat die Befugnis, den Streitwert der Berufungsinstanz für Zwecke der Gebühren- und Kostenberechnung festzusetzen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits und ist vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.

4

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann die Kostenfolgen endgültig klären, ohne dass über die materielle Hauptsache entschieden wird.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9 O 34/19

Tenor

Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.

Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.