Berufung zurückgewiesen: fehlende Substantiierung von Kontenansprüchen im Erbrecht
KI-Zusammenfassung
Die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil über einen Vermächtnisanspruch wird zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der Beklagte trotz Hinweise nicht substantiiert darlegte, dass Kontoguthaben aus Veräußerungserlösen stammten. Bloße Vorlage umfangreicher Kontounterlagen ohne erläuternde rechnerische Darstellung genügt nicht. Das Gericht betont, dass es die fehlende Schlüssigkeit nicht aus den Unterlagen herausfiltern muss.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Behauptung, Guthaben auf Konten stammten aus bestimmten Veräußerungserlösen, gehört eine erläuternde (rechnerische) Substantiierung; die bloße Vorlage von Kontounterlagen ist hierfür nicht ausreichend.
Wenn das erstinstanzliche Urteil konkrete Mängel der Sachvorlage aufzeigt, muss der Berufungsführer diese in der Berufungsbegründung oder durch Stellungnahme substantiiert beseitigen; unterbleibt dies, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung.
§ 137 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht nicht dazu, aus umfangreichen Unterlagen die erforderlichen schlüssigen Tatsachen herauszufiltern; die sachliche Aufbereitung obliegt der Partei.
Widersprüchlicher Sachvortrag zu Kontenzuflüssen schwächt die Substantiierungspflicht des Vortragenden und kann zur Sachverhaltsverneinung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 13 O 50/19
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 50/19) vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.07.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten vom 08.08.2023 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der Senat hat die Anforderung an die Substantiierung des Vortrages des Beklagten nicht überspannt. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 (- II ZR 212/10 -) ist das Berufungsgericht offenbar ohne Begründung von einem nicht hinreichend substantiierten Sachvortrag ausgegangen. Der Senat hat demgegenüber in dem Hinweisbeschluss vom 17.07.2023 im Einzelnen ausgeführt, dass nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass sich die Erlöse aus der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Erblasserin auf den für den Vermächtnisanspruch der Kläger maßgeblichen Konten befanden (S. 7 f. des Beschlusses).
Der Beklagte geht demgegenüber mit seinem Hinweis fehl, dass bereits sein erstinstanzlicher Vortrag ausreichend gewesen sei, weil sich alle seine Behauptungen aus den Kontounterlagen eindeutig herleiten ließen. Sowohl das Landgericht als auch der Senat haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bloße Vorlage von Kontounterlagen für einen substantiierten Sachvortrag nicht ausreichend sei, sondern der Erläuterung bedürfe. Umso unverständlicher erscheint es, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz weder in seiner Begründung noch in seiner Stellungnahme zu dem Hinweis vom 17.07.2023 den erforderlichen Vortrag nachgeholt hat.
Das Landgericht hat bemängelt, dass der Beklagte bereits widersprüchlich zu den Zuflüssen auf die Konten mit den Endnummern N01 – N02 vorgetragen habe (S. 14 f. des Urteils). Hinsichtlich des Kontos mit der Endziffer N01 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vom Beklagten vorgelegten mehr als 200 Seiten mit Umsatzübersichten (Bl. 829 - 1054 d.A.) nahezu tägliche Zu- und Abflüsse ersehen ließen. Ohne nähere Erläuterung sei nicht erkennbar, dass das Guthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls aus den Veräußerungserlösen stamme. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich aus unterschiedlichen Quellen speise. Das gelte auch für das Konto mit der Endziffer N02.
Angesichts dieses konkreten Hinweises durch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil genügt der Beklagte allein mit der Bezugnahme auf die vorgelegten Kontounterlagen, aus denen sich die behaupteten Vorgänge entnehmen ließen, wie der Beklagte zuletzt nochmals erklärt hat, nicht. Es fehlt an der schon vom Landgericht zu Recht geforderten erläuternden (rechnerischen) Darstellung, welchen Einfluss die Vielzahl der Zu- und Abgänge auf den Kontostand zum Todeszeitpunkt gehabt haben.
Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die Kontounterlagen im Hinblick auf § 137 Abs. 3 ZPO unangemessen ist. Es ist nämlich nicht die Aufgabe des Gerichts, die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens dadurch herbeizuführen, dass der erforderliche Sachvortrag aus den vorgelegten Unterlagen herausgefiltert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO