Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·10 U 47/13·27.10.2014

Berufung: Feststellung der Miterbenstellung zu je 1/2 nach Todesfall

ZivilrechtErbrechtFeststellungsklage/AnerkenntnisurteilStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger führten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und begehrten die Feststellung ihrer Erbenstellung. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung trifft eine materielle Feststellung der Erbenstellung.

Ausgang: Berufung der Kläger stattgegeben; Feststellung der Miterbenstellung zu je ½, Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann die Erbenstellung einer Person nach dem Tod der Erblasserin verbindlich feststellen.

2

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Feststellung der Erbenstellung treffen, soweit die materielle Rechtslage dies gebietet.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn das Gericht dem Feststellungsantrag stattgibt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung bis zur Rechtskraft zu sichern.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19 O 278/11

Tenor

„Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin Frau T geworden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Rubrum

1

2

„Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

3

Es wird festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin Frau T geworden sind.

4

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“