Berufung: Feststellung der Miterbenstellung zu je 1/2 nach Todesfall
KI-Zusammenfassung
Die Kläger führten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und begehrten die Feststellung ihrer Erbenstellung. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung trifft eine materielle Feststellung der Erbenstellung.
Ausgang: Berufung der Kläger stattgegeben; Feststellung der Miterbenstellung zu je ½, Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsurteil kann die Erbenstellung einer Person nach dem Tod der Erblasserin verbindlich feststellen.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Feststellung der Erbenstellung treffen, soweit die materielle Rechtslage dies gebietet.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn das Gericht dem Feststellungsantrag stattgibt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung bis zur Rechtskraft zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 O 278/11
Tenor
„Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin Frau T geworden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Rubrum
„Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu je ½ Miterben nach der am 29.10.2004 verstorbenen Erblasserin Frau T geworden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“