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Oberlandesgericht Hamm·10 U 38/23·09.08.2023

Berufung gegen Auskunfts-Teilurteil im Pflichtteilsprozess mangels Beschwer unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Teilurteil ein, das sie im Rahmen einer Pflichtteils-Stufenklage zur Nachlassauskunft verurteilte. Streitentscheidend war, ob der Wert der Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600 €) erreicht. Das OLG schätzte den Aufwand der Auskunftserteilung nach § 3 ZPO unter Heranziehung der JVEG-Stundensätze und verneinte zwingende Kosten für Steuerberater, Zwischenabschlüsse oder ausländische Rechtsberatung. Die Berufung wurde daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Die Berufung wurde wegen Nichterreichens der Wertgrenze (Beschwer unter 600 €) als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschwerdewert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft richtet sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, regelmäßig nach Zeit- und Arbeitsaufwand der Auskunftserteilung.

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Die Wertbestimmung des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsverurteilung erfolgt nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO; dabei kann zur Bemessung des Zeitaufwands auf die Zeugenentschädigungssätze des JVEG abgestellt werden.

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Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Dritter erhöhen den Beschwerdewert nur, wenn sie zur sachgerechten Auskunftserteilung zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige hierzu selbst nicht in der Lage ist.

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Bei Nachlassauskunft über Gesellschaftsbeteiligungen ist die Erstellung besonderer Zwischenabschlüsse regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Beteiligungen als solche unter Beifügung vorhandener Jahresabschlüsse aufgenommen werden können.

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Wird die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 260 BGB§ 2050 ff. BGB§ 2307 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 2523 BGB§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 202 O 1174/21

Bundesgerichtshof, IV ZB 29/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (202 O 1174/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

3

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte und Berufungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Der am 00.00.2013 verstorbene Erblasser, Herr P. W., war der Ehemann der Beklagten und der Vater der Klägerin. Er hinterließ neben den Parteien des Rechtsstreits zwei weitere Töchter, O. und C. W..

5

Der Erblasser betrieb zu Lebzeiten das Familienunternehmen P. W. GmbH & Co. KG (jetzt: J. W. GmbH & Co. KG) nebst der Komplementär- GmbH W. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden zusammen: „J. W.“), wobei er an beiden Gesellschaften mit jeweils 80 % beteiligt war. Neben diesem Kernunternehmen, welches den mit Abstand größten Vermögensgegenstand des Erblassers ausmachte, war er auch an der X. (..)-GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH X. (..)- Verwaltungs-GmbH (im Folgenden zusammen: „X.“) zu jeweils 50 % beteiligt. Hierbei handelte es sich um einen Zuliefer-Annex des soeben genannten Kernunternehmens ohne größeren eigenen Unternehmenswert.

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Am 10.04.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament. Darin war unter anderem eine Regelung enthalten, dass die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Todesdatum verpflichtet sei, ihre geerbten Vermögensanteile entweder an die Klägerin oder an die Tochter O. W. zu übertragen. Abhängig gemacht werden sollte dies davon, welche der beiden Töchter nach Erkenntnis der Beklagten besser geeignet ist, die Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Am 04.11.2013 erhielt die Beklagte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Die Klägerin und ihre Schwester O. W. erhielten bislang nur den 10 %igen Anteil des auf einem der drei im Testament genannten Konten vorhandenen Barvermögens. Eine Übertragung der Unternehmensanteile auf die Klägerin oder deren Schwester O. erfolgte nicht. Eine im Jahr 2019 hierzu durchgeführte Mediation scheiterte.

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Nunmehr macht die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch geltend und begehrt auf erster Stufe der erhobenen Stufenklage Auskunfterteilung über den Bestand des Nachlasses.

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Die Klägerin hat auf erster Stufe beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2013 verstorbenen Erblassers P. W. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, welches umfasst:

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a)   Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren.

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b)   Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).

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c)   Alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen),

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i.  die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat,

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ii.  die der Erblasser an die Beklagte als seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat,

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iii.  die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat.

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d)   Alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge unter Angabe des Zuwendungsvollzuges.

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e)   Alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.

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f)  Den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei aufgrund des Vermächtnisses nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie das Erbe ausschlage und ohne Ausschlagung nur, soweit ein eventueller Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteige (§ 2307 BGB). Ferner hat sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Hilfsweise würden ihr Gegenansprüche aus Delikt zustehen, mit denen aufgerechnet werde.

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Durch am 27.02.2023 verkündetes Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe der Erblasser im Rahmen seines Testaments vom 10.08.2012 dem Wortlaut nach – bezogen auf die Unternehmensbeteiligung an der „J. W.“, seinem größten Vermögensgegenstand – eine Vor- und Nacherbschaft in dem Sinne angeordnet, dass die Beklagte Vorerbin und entweder die Klägerin oder deren Schwester O. W. Nacherbin werden sollten. Weil dies hingegen unzulässig gewesen sei, was näher ausgeführt wird, sei hingegen dem Nachlassgericht folgend davon auszugehen, dass es sich um eine Alleinerbeneinsetzung der Beklagten nebst Vermächtnisanordnungen zu Gunsten der Töchter des Erblassers gehandelt habe. Erbrechtliche Bestimmungen stünden dem nicht entgegen, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei schließlich auch durchsetzbar; der Beklagten stünde kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu, was im Einzelnen näher ausgeführt wird.

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Der Auskunftsanspruch bestünde auch in dem von der Klägerin beantragten Umfang. Er erstrecke sich zum einen auf eine Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, wobei auch die wesentlichen Berechnungsfaktoren anzugeben seien, welche der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legen seien. Zum anderen erstrecke sich die Auskunftspflicht des Erben auf den fiktiven Nachlass nach § 2523 BGB. Anzugeben seien daher ergänzungspflichtige Schenkungen, wobei sich dies in der Regel wegen § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB auf einen Zehnjahreszeitraum vor dem Erbfall beschränke. Etwas anderes gelte bei Schenkungen an die Ehegattin. Da die Frist hier gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe beginne, würden Schenkungen des Erblassers an seinen überlebenden Ehegatten auch dann in die Pflichtteilsergänzung einbezogen, wenn sie Jahrzehnte zurückliegen, sofern die Ehe – wie hier – durch Tod aufgelöst werde, sodass sich die Auskunftspflicht auf sämtliche während der Ehezeit erfolgten Schenkungen erstrecke. Eine weitere Ausnahme von der Beschränkung der Auskunftspflicht auf einen Zehnjahreszeitraum vor dem Erbfall existiere für den Fall, dass der Nutzwert des verschenkten Gegenstandes wegen eines Nießbrauchsvorbehalts o.ä. im Wesentlichen beim Schenker verbleibe. Da es sich bei Verträgen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ebenfalls um pflichtteilsrelevante Schenkungen handelt, erstrecke sich der Auskunftsanspruch auch hierauf. Weiter würden zum fiktiven Nachlass auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB gehören, sodass auch hierüber Auskunft zu erteilen sei. Ebenfalls anzugeben seien schließlich Umstände, welche die bestehende Ungewissheit über die Höhe der Pflichtteilsquote beheben können, so insbesondere der Güterstand des Erblassers.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter näheren Ausführungen unter anderem meint, dass sowohl der Auskunftsanspruch als aber auch ein etwaiger Pflichtteilsanspruch verjährt seien. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.05.2023 Bezug genommen, Blatt 41 ff. der Akte.

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Die Beklagte beantragt,

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1.    das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

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2.     hilfsweise das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und den Antrag zu 1. abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 06.06.2023 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt und daneben darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung im Hinblick auf die nicht erreichte Wertgrenze nach § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Dagegen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2023 gewandt und ausgeführt, der Beschwerdewert von 600,00 € dürfte (deutlich) überschritten sein. Zur Begründung hat sie dargelegt, bereits unmittelbar aus dem hier zur Beurteilung stehenden Testament vom 10.08.2012 ergebe sich, dass der Erblasser unstreitig über ein erhebliches Vermögen verfügt habe. Im Hinblick auf die Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers sei die Auskunft zwar unproblematisch zu erteilen, als dass die Beklagte in der Lage sei, die genauen Beteiligungsunternehmen anzugeben. Im Hinblick auf die wertbildenden Faktoren dürfte es jedoch unerlässlich sein, einen Zwischenabschluss der jeweiligen Gesellschaften auf den Stichtag des Versterbens des Erblassers aufzustellen. Bereits die Aufstellung derartiger Zwischenabschlüsse – zumal mehr als 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers – würden die angenommene Beschwer von 300,00 € (und auch die erforderliche Beschwer von 600,00 €) erheblich übersteigen.

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Selbst wenn man im Rahmen der Mitteilung wertbildender Faktoren die Erstellung von Zwischenabschlüssen nicht für erforderlich halten sollte, müsse die Beklagte zudem darzulegen haben, welche Gesellschafterdarlehen zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestanden hätten. Auch insoweit sei die Mitwirkung der Gesellschaften und des Steuerberaters der Gesellschaft erforderlich, um hier zutreffende Angaben erstellen zu können.

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Der Erblasser habe zudem über Konten mindestens bei der E.bank N., bei der T.bank, der U. sowie weitere Bankverbindungen verfügt, insbesondere auch im Ausland, zu denen der Beklagten Kontoauszüge nicht mehr vorliegen würden. Der Erblasser habe Immobilien in Y. und A. bewohnt. Zur Verwaltung dieser Immobilien bestünden auch dort Konten. Kontoauszüge aus dem Jahr 2013 lägen der Beklagte nicht vor und müssten beschafft werden, soweit dies angesichts der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen überhaupt noch möglich sei. Sämtliche Banken müssten daher Kontoauszüge nachträglich erstellen, und zwar – soweit überhaupt noch möglich – nicht nur bezogen auf den Stichtag des Versterbens des Erblassers, sondern – mit Blick auf die Verurteilung, auch zu etwaigen Schenkungen Auskunft zu erteilen – rückwirkend 10 Jahre zurück. Allein die Anfertigung derartiger Kontoauszüge würde entsprechende Bearbeitungsentgelte der Banken verursachen, die jeweils weit über den vom Senat angenommenen Beschwerdegegenstand hinausgehen würden. Sollte den Banken die Erstellung von Kontoauszügen nicht mehr möglich sein, seien insoweit erst recht zeitaufwendige Recherchen durchzuführen.

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Im Hinblick auf die Verwaltung der Y.schen Immobilie habe der Erblasser unter anderem ein Konto bei einer Y.schen Bank gehabt. Dieses Konto sei ausschließlich auf den Namen des Erblassers gelaufen. Die Beklagte habe sich inzwischen im Hinblick auf dieses Konto informiert, was zu unternehmen sei, um Kontoauszüge zu erhalten und den Kontostand zu erfahren. Ausweislich eines von der Beklagten mandatierten Y.schen Rechtsanwalts, des Rechtsanwalts Z., würden allein die insoweit anfallenden Anwaltskosten bei 600,00 € zuzüglich der Y.schen Umsatzsteuer von 23 % liegen. Herr Z. weise zudem darauf hin, dass eine Bearbeitungsgebühr anfalle, welche bei den Banken variiere.  Er rechne mit einer Bearbeitungsgebühr von 60,00 bis 100,00 €. Die von Herrn Rechtsanwalt Z. angesprochene Alternative, einen europäischen Erbschein zu beantragen, würde angesichts des werthaltigen Nachlasses, der zu großen Teilen bereits in dem Testament aufgeführt sei, allein Gerichtskosten von mehr als 600,00 € mit sich bringen.

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Der Erblasser habe zudem über unbewegliches Vermögen verfügt. Im Eigentum des Erblassers stünden ein Haus in N., G.-straße 00, das erst 2012 errichtet worden sei. Ferner habe es eine Eigentumswohnung gegeben, die zu ½-Anteil im Eigentum des Erblassers gestanden habe, in der B.-straße in N.. Im Hinblick auf die wertbildenden Faktoren dieser Immobilien zum Zeitpunkt des Erbfalles müssten ebenfalls umfangreiche Recherchen angestellt werden. Gerade mit Blick auf die Immobilie in N., G.-straße 00, werde es unabdingbar sein, sich mit dem bauausführenden Unternehmen bzw. den Architekten über den seinerzeitigen Zustand der Immobilie auszutauschen.

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Selbst die Auskunftserteilung über bewegliches Vermögen sei mit erheblichen Komplikationen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufs, verbunden. Der Erblasser habe über Uhren verfügt, deren genauer Verbleib aufzuklären sei. Auch hier müssten mindestens Marke, Alter und Zustand nachträglich noch ermittelt werden. Des Weiteren habe der Erblasser diverse Fahrzeuge genutzt. Hier seien der Beklagten schon die Eigentumsverhältnisse nicht klar, da der Erblasser Inhaber mehrerer Unternehmen gewesen sei und die Beklagte keine sicheren Kenntnisse darüber habe, ob diese Fahrzeuge im Eigentum des Erblassers oder der entsprechenden Unternehmen gestanden hätten. Auch hier müssten Auskünfte eingeholt werden, auf wen die jeweiligen Fahrzeuge zugelassen gewesen seien, in wessen Eigentum sie gestanden haben sowie welchen Zustand diese Fahrzeuge im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers gehabt hätten.

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Die Beklagte habe sich zudem beim Steuerberater des Erblassers und auch der Gesellschaftsbeteiligungen darüber informiert, welcher Aufwand hier zu erwarten sei. Insoweit würde allein der Aufwand für die Ermittlung der im Privatvermögen des Erblassers stehenden Kraftfahrzeuge mit 2 bis 5 Stunden à 120,00 € netto, also zwischen 240,00 und 700,00 € netto, veranschlagt. Im Hinblick auf die Abrechnung der valutierenden Darlehen veranschlage der Steuerberater einen Zeitaufwand von mindestens 3 Std. à 120,00 € netto = 630,00 € netto. Im Hinblick auf eine etwa erforderliche Zwischenbilanz verweise der Steuerberater auf seinerzeitige Honorare in Höhe von etwa 10.800,00 € für die J. W. GmbH & Co. KG bzw. 4.800,00 € für die X. GmbH & Co. KG, die auch im Rahmen einer Zwischenbilanz anzusetzen und angesichts des Zeitablaufs inflationsbereinigt zu korrigieren wären. Hinzu käme der Aufwand für die Abgrenzung auf den Todeszeitpunkt.

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Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Der Beklagten lägen sämtliche Informationen und Unterlagen vor, die sie zur Auskunftserteilung benötige. Jedenfalls könne sie diese ohne Weiteres beschaffen. Der Steuerberater der Beklagten habe alle Unterlagen bereits 2013 bei der Erstellung des Erbschaftssteuerbescheides zusammengetragen und auch die notwendigen Bewertungen erstellt. Dies sei der Klägerin bekannt, es ergebe sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Mail. Die Beklagte könne ohne Aufwand auf die damals zusammengestellten Unterlagen zugreifen und die geschuldete Auskunft innerhalb weniger Stunden zusammenstellen. Nicht ersichtlich sei, inwieweit die Beklagte auf die Inanspruchnahme sachkundiger Dritter und die damit einhergehenden Kosten angewiesen sei. Weshalb die Erstellung neuer Zwischenbilanzen für die Auskunftserteilung erforderlich sein soll, erschließe sich nicht. Soweit zum Vermögen auch Beteiligungen an Gesellschaften gehören, seien diese als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse aufzunehmen. Auch die Gesellschafterdarlehen ließen sich ohne Weiteres aus der Bilanz ablesen. Die Unternehmen und Gesellschafterbeteiligungen des Erblassers seien der Beklagten auch deshalb hinreichend bekannt, weil sie ihr als Erbin allesamt übertragen worden seien. Der Stand der drei (im Testament genannten) Konten des Erblassers und auch der Stand der Konten zu den Immobilen in A. und Y. müsse der Beklagten durch die Erbschaftssteuererklärung bekannt sein. In jedem Fall könnte sie sich diese als Witwe unter Vorlage eines regulären Erbscheins ohne Weiteres beschaffen. Für eine solche Saldenbestätigung auf einen bestimmten Stichtag würden Banken einen niedrigen zweistelligen Betrag berechnen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb hierfür ein Y.scher Anwalt eingeschaltet werden solle. Es sei auch nicht ersichtlich, warum und welche „umfangreichen Recherchen“ die Beklagte zu den Immobilien des Erblassers noch anstellen möchte und welche Kosten dies verursachen solle. Die Pkw des Erblassers ließen sich aus den Bilanzen seiner Unternehmen ablesen. Eines der Fahrzeuge fahre der jetzige Lebensgefährte der Beklagten. Warum nun der Steuerberater die privaten Kfz des Erblassers recherchieren solle, erschließe sich nicht. Auch, mit welchen „erheblichen Komplikationen“ die Auskunft über das bewegliche Vermögen verbunden sein solle, sei nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte habe dieses seinerzeit als Erbin in Besitz genommen und werde es zum größten Teil noch immer im Besitz haben.

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II.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 06.06.2023 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Hierzu im Einzelnen:

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1.

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Der Beschwerdewert bei einer Berufung wie im Streitfall richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH, Beschluss vom 27. September 2000 – IV ZB 6/00 –, Rn. 3, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, Rn. 16_28; BeckOK ZPO/Wendtland, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 3 Rn. 15). Dabei erfolgt die Wertbestimmung des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 – IV ZB 14/07 –, Rn. 14, juris).

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Im Rahmen dessen ist zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – XII ZB 350/20 –, Rn. 10, juris). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 –  XII  ZB  620/11 –, Rn. 14, juris, NJW-RR 2013, 257 Rn. 14, beck-online). Der Bundesgerichtshof hat es deshalb rechtlich nicht beanstandet, wenn das Beschwerdegericht den Zeitaufwand eines Antraggegners entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von derzeit 4,00 € zurückgegriffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 317/14 –, Rn. 22, juris, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 22, beck-online).

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2.

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Angesichts dessen schätzt der Senat den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf nicht mehr als 600,00 €.

45

a)

46

Soweit sich die Beklagte auf Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters beruft, dringt sie damit nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung der Auskunft auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters angewiesen wäre. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – XII ZB 350/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 278/13 –, Rn. 11, juris). Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht ausgeführt.

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b)

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Kosten für die Erstellung von Zwischenbilanzen der Firmen, an welchen der Erblasser beteiligt war, sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Wie sich aus der beigefügten Anlage ergibt, liegen die Jahresabschüsse 2012 und 2013 der Gesellschaft vor und können ohne großen Zeitaufwand zur Verfügung gestellt werden. Warum es hinsichtlich einer sachgerechten Auskunftserteilung darüberhinausgehend auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses der jeweiligen Gesellschaften auf den Stichtag des Versterbens des Erblassers ankommen soll, zeigt die Stellungnahme nicht auf. Das ist für die Erfüllung der Auskunftspflicht der Beklagten nach nicht erforderlich. Soweit das Vermögen Gesellschaftsbeteiligungen umfasst, verlangt das Vermögensverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 487/13 –, Rn. 14, juris), worauf die Klägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat.

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c)

50

Nicht ersichtlich ist, erhebliche Kosten könnten dadurch entstehen, dass der Erblasser über drei Konten verfügt hat sowie weitere Konten zu Immobilien in A. und Y. vorhanden waren. Die Klägerin trägt zutreffend vor, dass der Beklagten der Stand dieser Konten längst bekannt gewesen sein muss, nachdem der Erbfall zwischenzeitlich 10 Jahre zurückliegt. Soweit die Beklagte sich darüberhinaus hinsichtlich der Rechtslage in Y. darauf beruft, hier sei mit erheblichen Kosten zu rechnen, um den Saldenstand des Kontos zum damaligen Zeitpunkt zu ermitteln, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schon im Ansatz unzutreffend ist, dass die Beklagte hinsichtlich der in Y. ansässigen Bank auf die Einschaltung einer Rechtsberatung zwingend angewiesen wäre oder die Erteilung eines Y.schen oder europäischen Erbscheins erforderlich wäre. Deutsche Erbscheine bedürfen zur Anerkennung in Y. lediglich der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (vgl. Wollmann in Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Y., Rn. 174). Dass die Übersetzungskosten für diese Urkunde erheblich ins Gewicht fallen könnten, ist nicht ersichtlich.

51

d)

52

Ebenfalls verfangen nicht die Ausführungen dazu, im „Hinblick auf die wertbildenden Faktoren dieser Immobilien zum Zeitpunkt des Erbfalles“ müssten „umfangreiche Recherchen angestellt werden“ (Seite 5 der Stellungnahme, Seite 106 der Akte). Selbst unterstellt, hier wäre ein Arbeitsaufwand von einem Tag zusätzlich zu veranschlagen, führe dies nicht zu einem insgesamt bestehenden Arbeitsaufwand, der zur Überschreitung der Wertgrenze beitragen könnte.

53

e)

54

Inwieweit die Auskunftserteilung über bewegliches Vermögen „mit erheblichen Komplikationen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufs, verbunden“ sein soll (Seite 5 der Stellungnahme, Seite 106 der Akte), zeigt die Beklagte gleichfalls nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht mit verhältnismäßig geringfügigem Zeitaufwand Marke, Alter und Zustand von Uhren des Erblassers zu ermitteln ist, zumal davon auszugehen ist, dass die Beklagte diese nach dem Erbfall in Besitz genommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich diverser vom Erblasser genutzter Fahrzeuge. Warum es mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein soll, die Eigentumsverhältnisse dieser Fahrzeuge zu ermitteln, ist nicht im Ansatz näher dargetan. Der Senat kann den hier in Ansatz gebrachten Zeitaufwand von bis zu 8 Stunden ohnehin der Bewertung zu Grunde legen. Auch dann ist im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Überschreitung der Wertgrenze festzustellen.

55

f)

56

Auch unter nochmaliger Würdigung aller von der Beklagten vorgebrachten Umstände in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Wertgrenze von 600 € erreicht sein könnte. Dabei hat der Senat nicht aus dem Blick genommen, dass es sich bei der Erbmasse schon ausweislich der testamentarischen Verfügung des Erblassers um ein beträchtliches Vermögen inklusive von Unternehmensbeteiligen gehandelt hat. Dennoch ist nicht zu erkennen, dass es der Beklagten nicht innerhalb eines Aufwandes von fünf Tagen zu je 8 Stunden möglich sein soll, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Angesichts eines in die Erwägungen einzustellenden Stundensatzes von 4 € entsprechend § 20 JVEG vermögen etwaige weitere Kosten für einzuholende Bankauskünfte an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unterstellt, der Arbeitsaufwand wäre mit 40 Zeitstunden zu bemessen, ist nicht ersichtlich, dass Bankauskünfte Kosten von über 440 € verursachen werden.

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III.

58

Keine Veranlassung besteht aus den bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen, die Berufung zuzulassen (vgl. zu den dazu zu unterscheidenden Fallgestaltungen BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 250/10 –, Rn. 12, juris). Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Einwendungen dagegen sind nicht erhoben worden, sodass zu einer weitergehenden Begründung keine Veranlassung besteht.

59

IV.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.