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Oberlandesgericht Hamm·10 U 36/03·03.12.2003

Berufung wegen Vermächtnisanspruchs nach gemeinschaftlichem Testament abgewiesen

ZivilrechtErbrechtTestaments- und VermächtnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Auskunft und Zahlung aus vermeintlichen Vermächtnissen der 1998 verstorbenen Erblasserin. Streitpunkt war, ob Schriftstücke von 1997 ein wirksames Vermächtnis begründen oder dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 1996 entgegenstehen. Das OLG hält die Anordnungen zugunsten der Klägerin für unwirksam, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich war und nicht formgerecht widerrufen wurde; daher besteht kein Vermächtnisanspruch und kein Auskunftsrecht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Vermächtnisanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermächtnisanspruch setzt eine wirksame, hinreichend bestimmte und formwirksame letztwillige Verfügung zugunsten des Begünstigten voraus; bloße Absichtserklärungen begründen kein Vermächtnis.

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Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament binden die Ehegatten und können zu Lebzeiten nur durch Zustellung einer notariellen Widerrufserklärung aufgehoben werden (§§ 2271, 2296 BGB).

3

Gleichlautende Verfügungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sprechen regelmäßig für deren Wechselbezüglichkeit; bei Zweifeln ist nach § 2270 Abs. 2 BGB von Wechselbezüglichkeit auszugehen.

4

Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt das Bestehen eines durchsetzbaren Anspruchs (z. B. eines wirksamen Vermächtnisses) voraus; fehlt dieser, besteht kein Anspruch auf Nachlassauskunft.

Relevante Normen
§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 2174 BGB§ 2147 BGB§ 1939 BGB§ 242 BGB§ 2270 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 429/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 20.000,-- EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin macht gegen den Beklagten nach dem Tode dessen Ehefrau, der am 31. März 1998 verstorbenen C geb. E (im Folgenden: Erblasserin), im Wege der Stufenklage Vermächtnisansprüche geltend.

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Die Klägerin war mit dem Sohn S des Beklagten und der Erblasserin verheiratet; die Ehe wurde im Jahre 2000 geschieden.

5

Die Erblasserin war in den neunziger Jahren zu ihrem früheren Verlobten H nach X gezogen. Am 08. Juli 1994 schloss H mit der Erblasserin einen Erbvertrag und setzte diese zu seiner Alleinerbin ein (UR-Nr. ##1/94 des Notars Dr. I in X). Am 19. Dezember 1995 verstarb H. Die Erblasserin erbte als Alleinerbin u.a. das Haus I-Straße in X.

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Im Janaur 1996 zog die Erblasserin zu dem Beklagten nach H2 zurück. Am 23. April 1996 errichteten die Erblasserin und der Beklagte ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. 38/1996 des Notars K in H2), in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Längstlebenden ihre drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen einsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 02. Dezember 2002 (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.

7

Am 27. April 1997 verfasste die Erblasserin ein Schriftstück, in welchem sie erklärte, dass das Erbe, welches sie von ihrem früheren Verlobten H erhalten habe, nur ihr selbst sowie ihren drei Kindern zugute kommen solle. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 - 9 d.A. = Bl. 17 - 18 der Beiakte 7 IV 215 - 252/98 AG Gütersloh) Bezug genommen.

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Im Juni 1997 veräußerte die Erblasserin das Haus I-Straße in X.

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Mit Schreiben vom 03. August 1997 bestimmte die Erblasserin u.a., dass von dem Erlös des Hauses I-Straße in X nicht näher bestimmte Beträge an ihren Sohn S und die Klägerin "abgezweigt" werden sollen. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 der Beiakte 7 IV 215-252/98 AG Gütersloh verwiesen.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in den Schriftstücken vom 27. April 1997 und 03. August 1997 sei zu ihren Gunsten ein Vermächtnis in Höhe von weit über 54.000,-- EUR angeordnet worden. Das gemeinschaftliche Testament vom 23. April 1996 stehe der Wirksamkeit des Vermächtnisses nicht entgegen; die Anordnungen in dem Testament seien nicht wechselbezüglich.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

1.

13

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, den seine am 31.03.1998 verstorbene Ehefrau,

14

C geb. E, von Herrn H, I-Straße, ####1 X, geerbt hat,

15

insbesondere den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des zu diesem Nachlass gehörenden Hauses I-Straße, ####1 X, zu erteilen,

16

2.

17

den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern,

18

3.

19

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen auf der Grundlage der erteilten Auskünfte noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

20

Der Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Anordnungen in dem Ehegattentestament vom 23. April 1996 seien wechselbezüglich. Zudem hätten die Schriftstücke vom 27. April 1997 und 03. August 1997 keinen Testamentscharakter und seien jedenfalls zu unbestimmt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

24

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

25

Die Klägerin beantragt,

26

1.

27

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, den seine am 31.03.1998 verstorbene Ehefrau, C geb. E, von Herrn H, I-Straße, ####1 X, geerbt hat, insbesondere den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des zu diesem Nachlass gehörenden Hauses I-Straße, ####1 X, zu erteilen,

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2.

29

den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern,

30

3.

31

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen auf der Grundlage der erteilten Auskünfte noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

36

Der Senat hat zu Informationszwecken die Nachlassakten IV 560/93 AG X und 7 IV 251-252/98 AG Gütersloh beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II.

38

1.

39

Die Berufung ist zulässig.

40

Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich den Auskunftsantrag angekündigt und erst im Senatstermin die Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages gestellt. Jedoch ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass die Klägerin das Urteil insgesamt angreift und auch ihre weiteren Anträge weiterverfolgt. Damit ist dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Genüge getan (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 520 Rdnr. 32).

41

2.

42

Die Berufung ist aber unbegründet.

43

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Vermächtnisanspruch (§§ 2174, 2147, 1939 BGB) und daher auch keine diesbezüglichen Auskunftsansprüche aus § 242 BGB. Es fehlt an einem wirksamen Vermächtnis zugunsten der Klägerin.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Schriftstücken vom 27. April 1997 und 03. August 1997 um letztwillige Verfügungen oder lediglich um Absichtserklärungen der Erblasserin handelt. Ferner kann offen bleiben, ob die Anordnungen zugunsten Klägerin hinreichend bestimmt sind.

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Jedenfalls sind die zugunsten der Klägerin getroffenen Anordnungen unwirksam. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Erblasserin an ihre entgegenstehenden letztwilligen Verfügungen im Ehegattentestament vom 23. April 1996 gebunden (§§ 2270, 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Die Anordnungen in dem gemeinschaftlichen Testament waren wechselbezüglich und konnten zu Lebzeiten der Erblasserin nur durch Zustellung einer notariellen Widerrufserklärung widerrufen werden (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), was nicht geschehen ist.

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a)

47

Für eine Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasserin spricht bereits der Umstand, dass die Ehegatten in ein und demselben Satz gleichlautende Verfügungen getroffen haben. Gleichlautende Verfügungen lassen regelmäßig den Schluss darauf zu, dass ihnen eine gemeinsame und damit gegenseitig voneinander abhängige Vorstellung der testierenden Ehegatten zugrunde liegt (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.1993 - 15 W 115/93 - FamRZ 1994, 1210, 1211 f.).

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Ferner spricht die Belehrung des Notars über die Bindungswirkungen von wechselbezüglichen Verfügungen für eine Wechselbezüglichkeit. Der Urkundsnotar hat, wie sich aus dem gemeinschaftlichen Testaments selbst ergibt, die Eheleute "über die Bindungswirkung dieses Testament, soweit es wechsebezügliche Verfügungen zum Gegenstand hat", belehrt (Seite 3 des Testaments).

50

b)

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Jedenfalls aber nach der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Erblasserin ihren Ehemann, den Beklagten, auch deshalb zum Alleinerben eingesetzt hat, weil der Beklagte ihre - gemeinsamen - Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Senat die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt, die Erblasserin sei bereits bei Errichtung des Ehegattentestaments sehr krank gewesen und davon ausgegangen, dass sie den Beklagten nicht überleben werde. Dieser Umstand kann genaus so gut für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen sprechen. Denn wie sich aus den Briefen der Erblasserin ergibt, war diese dem Beklagten dafür dankbar, dass er sie - nach ihrer Rückkehr nach H2 - pflegte.

53

Schließlich sind auch allein die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute kein hinreichendes Indiz gegen eine Wechselbezüglichkeit (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, § 2270 Rdnr. 5).

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Der Behauptung der Klägerin, die Erblasserin sei "stets davon ausgegangen", auch nach Errichtung des Ehegattentestaments über das von ihrem früheren Verlobten H erworbene Vermögen frei verfügen zu können, ist nicht nachzugehen. Unabhängig davon, dass, wie im Senatstermin erörtert, keine konkrete Tatsachen dafür vorgetragen werden, kommt es vorliegend nur auf die Vorstellung der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestaments an.

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Die Klägerin sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der als Zeuge benannte Notar H2 gegenüber dem Nachlassgericht Gütersloh genau das Gegenteil des von ihr Behaupteten erklärt hat. Er hat gegenüber dem Nachlassgericht angegeben, dass er die Erblasserin dahin belehrt habe, dass "sie kein abweichendes Testament errichten könne, ohne vorher das gemeinschaftliche Testament durch Zustellung einer beurkundeten Widerrufsklärung zu widerrufen" (vgl. Bl. 7 der Beiakte 7 IV 251-252/98 AG Gütersloh).

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).