Berufung zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung zurück, trägt die Kosten dem Kläger auf und erklärt das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.05.2024 verwiesen; eine Stellungnahme des Klägers blieb aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen für eine weitergehende Verhandlung entfallen und kein Anlass zu zusätzlicher Begründung besteht.
Bleibt eine zur Erwiderung auf einen Hinweisbeschluss aufgeforderte Stellungnahme aus, kann das Gericht den Hinweisbeschluss für ausreichend halten und das Rechtsmittel ohne weitergehende Ausführungen zurückweisen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Berufungsführer zu tragen (§ 97 ZPO).
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; dem Unterlegenen kann gestattet werden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei zuvor entsprechende Sicherheit leistet.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Gebühren- und Prozesskostenfestsetzung fest.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19 O 124/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.05.2024 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.