Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·10 U 107/15·22.10.2018

Gegenstandswert bei hälftigen Miteigentümern: Anwaltsgebühren auf Hälfte des Streitwerts festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 388.632,22 € fest und stellte den Gegenstandswert für die Anwälte der beiden hälftigen Miteigentümer jeweils auf 194.316,11 € fest. Zentral war, dass bei Inkongruenz zwischen gerichtlicher Entscheidung und anwaltlicher Tätigkeit nach § 33 I RVG nur der anteilige Streitwert anzusetzen ist. Die Entscheidung begründet die anteilige Bemessung aus der hälftigen Eigentümerschaft.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwälte der hälftigen Miteigentümer jeweils auf die Hälfte des vom Gericht bestimmten Streitwerts (194.316,11 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkongruenz zwischen gerichtlicher Entscheidung und anwaltlicher Tätigkeit ist der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach § 33 I RVG entsprechend zu reduzieren.

2

Ist eine Partei nur Miteigentümer eines in Anspruch genommenen Gegenstands, kann für ihre anwaltliche Tätigkeit nur der anteilige Streitwert zugrunde gelegt werden.

3

Der für das Berufungsverfahren vom Gericht festgesetzte Gesamtstreitwert ist Ausgangspunkt; die Anwaltsgebühren können jedoch anteilig bemessen werden, wenn die Rechtsverfolgung der jeweiligen Partei auf einen Teil des Gesamtanspruchs gerichtet ist.

4

Die hälftige Miteigentümerschaft begründet regelmäßig eine hälftige Bemessung des Gegenstandswerts für die jeweiligen Anwälte, sofern keine andere Besonderheit entgegensteht.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 26/14

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren wird auf jeweils 194.316,11 € festgesetzt.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 388.632,22 € festgesetzt (vgl. Beschluss, Bl. 983 d.A.).

3

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. war gem. § 33 I RVG auf die Hälfte dieses Betrages, also auf jeweils 194.316,11 €, festzusetzen.

4

Hier ist eine Inkongruenz der anwaltlichen und gerichtlichen Tätigkeit gegeben. Die Beklagten zu 1. und 2. sind jeweils hälftige Miteigentümer der vom Kläger im Berufungsverfahren beanspruchten Grundstücke. Deshalb können sie für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren auch nur den halben Streitwert zugrunde legen.