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Oberlandesgericht Hamm·10 U 1/06·11.10.2006

Zurückweisung des Antrags auf Ergänzungsurteil (§321 ZPO) wegen fehlender Entscheidungslücke

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte nach Zurückweisung ihrer Berufung ein Ergänzungsurteil nach §321 ZPO und rügte, der Senat habe einen haftungsbegründenden Anspruch des Testamentsvollstreckers im Tatbestand übergangen. Das OLG Hamm wies den Antrag als unzulässig zurück, weil es sich nur um ein zusätzliches Angriffs- bzw. Begründungsmittel für einen bereits entschiedenen Schadensersatzanspruch handele und somit keine Entscheidungslücke bestehe. Eine Tatbestandsberichtigung war zuvor abgelehnt; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Ergänzungsurteil nach §321 ZPO als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ergänzungsurteil nach §321 ZPO setzt das Übergehen eines Haupt- oder Nebenanspruchs voraus; bloß übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel begründen keine Entscheidungslücke.

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Wenn ein Vorbringen lediglich ein weiteres Angriffsmittel oder eine zusätzliche Begründung für einen bereits entschiedenen Anspruch darstellt, ist §321 ZPO nicht anzuwenden und ein Ergänzungsurteil unzulässig.

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Die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung schließt nicht zwingend ein Ergänzungsurteil nach §321 ZPO ein; die Ergänzung ist nur bei tatsächlicher Entscheidungslücke vorgesehen.

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Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit können auf §§91 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO beruhen und sind gesondert zu treffen.

Relevante Normen
§ 35 EStG a.F.§ 321 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 62/05

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Senat hat mit Urteil vom 16.5.2006 die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen. Gegen das ihrem Prozessvertreter am 22.6.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 5.7.2006, eingegangen per Fax am selben Tag, Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass ein im Tatbestand geltend gemachter Anspruch in den Gründen übergangen worden sei.

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Im Urteil heiße es auf Seite 4, 2. Absatz:

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"Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Haftung des Beklagten als Testamentsvollstrecker. Als solcher habe er die Pflicht gehabt, das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten, Verluste zu verhindern und Nutzungen zu gewährleisten. Durch die Unterlassung der Antragstellung sei der ausgeschüttete Betrag mit einer unzutreffend hohen Steuerschuld belastet und der Nachlass im Wert gemindert worden. Zumindest habe der Beklagte als Testamentsvollstrecker den Erben die erforderlichen Nachrichten geben und sie auf die Notwendigkeit der Stellung eines Antrages auf Anrechnung der Erbschaftssteuer hinweisen müssen.”

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Diesen im Tatbestand dargestellten Vortrag habe der Senat in den Urteilsgründen versehentlich übergangen.

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Außerdem sei nach erfolgter Tatbestandsberichtigung und Einfügung des Satzes :

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"Der Beklagte hätte die Anträge nach § 35 EStG a.F. auch bei den ihm bekannten örtlich zuständigen Finanzämtern der einzelnen Erben stellen können und müssen.”

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dieser Anspruch noch zu bescheiden.

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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt,

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zu erkennen, was rechtens ist.

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II.

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Der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

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Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass in dem Urteil ein Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden worden ist. Es muß eine sog. Entscheidungslücke vorliegen. Die Vorschrift bezieht das Übergehen einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht ein. Sie dient nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (s. dazu BGH NJW 1980 S. 840 f; BGH NJW-RR 1996 S. 1238 f; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 321 Rdnr. 2,4). Für ein Ergänzungsurteil ist nur dann Raum, wenn sonst nach Rechtskraft des mangelhaften Urteils ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen wäre, dem Fordernden also allenfalls die Möglichkeit eines neuen Rechtsstreits offenstünde, denn durch eine solche Auslassung ist er nicht im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert (BGH NJW 1980 S. 840 f).

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Diese Voraussetzungen liegen für die von der Klägerin beantragte Urteilsergänzung nicht vor:

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a)

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Einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker hat der Senat geprüft und verneint (s. Urteil Bl. 8). Ein zusätzlicher Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Testamentsvollstrecker, so wie die Klägerin vorträgt, verpflichtet ist, das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Selbst wenn hier Vortrag der Klägerin versehentlich übergangen worden sein sollte, dann handelte es sich allenfalls um ein weiteres Angriffsmittel, eher aber um eine zusätzliche Begründung für den bereits erhobenen Schadensersatzanspruch. Die Möglichkeit einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO ist dadurch nicht eröffnet, eine solche ist nicht zulässig.

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b)

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Der Senat hat die beantragte Tatbestandsberichtigung zu der geltend gemachten Verpflichtung des Beklagten, die Anträge bei den ihm bekannten örtlich zuständigen Finanzämtern der einzelnen Erben zu stellen, mit Beschluss vom 12.10.2006 abgelehnt, so dass schon aus diesem Grund kein Raum für eine weitere Urteilsberichtigung ist. Im übrigen ergibt sich aber auch hier im Falle eines Verstosses gegen die behauptete Verpflichtung des Beklagten kein zusätzlicher Anspruch, sondern es handelt sich bei diesem Vorbringen ebenfalls nur um eine weitere Begründung für den erhobenen Schadensersatzanspruch. Ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO ist ebenfalls nicht zulässig.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.