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Oberlandesgericht Hamm·10 U 1/06·11.10.2006

Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO stattgegeben; Tatbestandsberichtigung und Gegenvorstellung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbehelfsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Berichtigung und Tatbestandsberichtigung eines Berufungsurteils sowie erhebt Gegenvorstellungen. Der Senat berichtigt eine offenbare Zitierunrichtigkeit (§ 319 ZPO), weist den Tatbestandsberichtigungsantrag zurück und erklärt die Gegenvorstellung als unzulässig, weil sie subsidiär als Gehörsrüge (§ 321a ZPO) nicht zugänglich ist. Die Entscheidungsgründe beruhen vorwiegend auf richterlichen Schlussfolgerungen, nicht auf unrichtigen Tatsachendarstellungen.

Ausgang: Zitierfehler im Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt; Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen und Gegenvorstellung als unzulässig (Gehörsrüge § 321a ZPO) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil offenbare Unrichtigkeiten, etwa falsche Zitierungen, enthält und die Berichtigung den erklärten Wortlaut eindeutig zurechtrückt.

2

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO setzt das Vorliegen tatsächlicher Unrichtigkeiten im Tatbestand oder in den tatsächlichen Teilen der Entscheidungsgründe voraus; wertende Schlussfolgerungen des Gerichts sind von einer Berichtigung ausgeschlossen.

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Gegenvorstellungen gegen Urteile sind gesetzlich nicht vorgesehen und sind subsidiär als Gehörsrüge nach § 321a ZPO auszulegen; diese ist nur zulässig, wenn kein anderer Rechtsbehelf besteht, das Urteil unanfechtbar ist und eine in entscheidungserheblicher Weise substantiiert dargelegte Gehörsverletzung vorliegt.

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Solange ein ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsbehelf (z. B. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO) anhängig ist bzw. das Urteil nicht rechtskräftig ist, fehlt es an der Eröffnung des Rechtswegs für eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 2203-2209, 2215-2218, 2226 Abs. 3 BGB§ 321a ZPO§ 320 Abs. 1, 2 ZPO§ 320 Abs. 3 ZPO§ 35 EStG (a.F.)

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 62/05

Tenor

1.

Auf Antrag der Klägerin wird das am 16.5.2006 verkündete Urteil des Senats auf Seite 8 im zweiten Absatz Zeile 11 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die in Klammern erwähnten Paragraphen wie folgt lauten:

„§§ 2203 - 2209, 2215 - 2218, 2226 Abs. 3 BGB”

2.

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des oben erwähn-ten Urteils wird zurückgewiesen.

3.

Die als Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO auszulegende mit Schriftsatz vom 6.7.2006 erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 16.5.2006 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Dem Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO war stattzugeben. Im Urteil vom 16.5.2006 sind auf Seite 8 im zweiten Absatz die Paragraphen offensichtlich falsch zitiert, so dass dies entsprechend dem Beschlusstenor zu berichtigen war.

4

2.

5

a) Der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2006 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16.5.2006 ist gemäß § 320 Abs. 1, 2 ZPO zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt worden.

6

Auf den Antrag der Klägerin (§ 320 Abs. 3 ZPO) hat der Senat im Termin am 12.10.2006 mündlich verhandelt.

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b) In der Sache ist der Tatbestandsberichtigungsantrag nicht begründet und war zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Tatbestandsberichtigung ist das Vorliegen von Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils und auch in den Entscheidungsgründen, soweit diese tatsächliches Vorbringen enthalten. Unrichtigkeiten liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß (wenn auch nicht wörtlich) zutreffend wiedergegeben wird (s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 320 Rdnr. 4).

8

Die Klägerin rügt verschiedene Unrichtigkeiten. Für ihre einzelnen Berichtigungsanträge gilt dazu folgendes:

9

(1)

10

Auf Seite 4 Absatz 1 Satz 3 des Urteils heißt es :

11

"Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruches wegen des unterbliebenen Antrages gemäß § 35 EStG oder zumindest eines fehlenden Hinweises darauf, wobei sie hilfsweise den Anspruch mit der bisher nicht geltend gemachten Teilforderung des Zedenten auffüllt.”

12

Die Klägerin beantragt, diesen Satz wie folgt zu fassen:

13

"Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruches wegen des unterbliebenen Antrages gemäß § 35 EStG oder zumindest eines fehlenden Hinweises darauf, wobei sie hilfsweise den Anspruch - für den Fall der Begründetheit desselben - mit der bisher nicht geltend gemachten Teilforderung des Zedenten auffüllt.”

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Der Antrag ist nicht begründet. Aus der Formulierung "hilfsweise” ergibt sich ausreichend, dass die Auffüllung des Anspruchs mit der bisher nicht geltend gemachten Teilforderung nur in Betracht kommt, wenn der Anspruch auch begründet ist. Die beantragte Ergänzung ist deshalb nicht erforderlich.

15

(2)

16

Auf Seite 4 des Urteils heißt es im vorletzten und letzten Satz:

17

"Die von ihm eingereichte Steuerklärung sei mangels Antrages gemäß § 35 EStG (a.F.) unvollständig und damit fehlerhaft gewesen. Zumindest hätte der Beklagte jedoch die Erben darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen des § 35 EStG (a.F.) vorgelegen hätten und deshalb ein Antrag auf Anrechnung zu stellen sei.”

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Die Klägerin beantragt, zwischen diese beiden Sätze den Satz einzufügen:

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"Der Beklagte hätte die Anträge nach § 35 EStG a.F. auch bei den bekannten örtlich zuständigen Finanzämtern der einzelnen Erben stellen können und müssen.”

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In der Formulierung "mangels Antrags” sind wegen der gebotenen Kürze bei der Darstellung des Tatbestands alle Möglichkeiten der unterlassenen Antragstellung (Antrag im Zusammenhang mit der Steuererklärung und auch Einzelanträge für die Erben wie im Schriftsatz d vom 6.2.2005 Bl. 10 = Bl. 297 GA) erfaßt. Die beanstandete Passage ist auch im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen zu sehen, auf die weiteren Einzelheiten kam es an dieser Stelle nicht an.

21

(3)

22

Auf Seite 6 im Absatz 1 a) des Urteils heißt es im zweiten Satz:

23

"Wenn der Beklagte nicht von sich aus tätig geworden sein sollte, dann ist ihm allenfalls - so wie von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen - von dem Mittestamentsvollstrecker X, der zugleich Miterbe ist, ein entsprechender Auftrag erteilt worden.”

24

Die Klägerin beantragt, diesen Satz wie folgt zu ändern:

25

"Die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, der Beklagte sei Ende 1995/

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Anfang 1996 von dem Mittestamentsvollstrecker X als Steuerberater beauftragt worden, die verschiedenen notwendigen Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft zu erstellen und bei dem Finanzamt einzureichen.”

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Der Antrag ist nicht begründet, die Entscheidungsgründe sind an dieser Stelle nicht zu berichtigen. Der beanstandete Satz gibt keinen Tatsachenvortrag der Parteien wieder, sondern er stellt eine Schlussfolgerung und den Gedankengang des Senats dar, der im folgenden noch weiter ausgeführt worden ist. Das Ergebnis ist ausdrücklich offen gelassen worden, so dass es auf die Behauptungen der Klägerin auch nicht weiter ankommt.

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(4)

29

Auf Seite 6 des Urteils heißt es im Absatz 1 b) im ersten Satz:

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"Die Tätigkeit des Beklagten und ein möglicherweise dazu erteilter Auftrag war begrenzt auf die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1997.”

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Die Klägerin beantragt, diesen Satz durch den folgenden zu ersetzen:

32

"Der Beklagte hat zwischen 1996 und 2000 verschiedene Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft erstellt und eingereicht, u.a. auch die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997.”

33

Der Antrag ist nicht begründet, eine Berichtigung der Entscheidungsgründe an dieser Stelle kommt nicht in Betracht. Der beanstandete Satz ist ein Teil der Urteilsbegründung und stellt eine Schlussfolgerung des Senats bezogen auf den geltend gemachten Anspruch dar. Es handelt sich nicht um eine Wiedergabe von Tatsachenvortrag der Parteien. Im übrigen kommt es auf weitere Steuerklärungen in den Jahren 1995 - 2000, insbesondere soweit diese von dem Beklagten für die Erbengemeinschaft abgegeben worden sind, nicht an.

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(5)

35

Auf Seite 8 des Urteils heißt es im ersten Absatz:

36

"Die zutreffende Veranlagung zur Einkommenssteuer ist eine eigene Angelegenheit der Erben, um die sie sich selbst kümmern und für die sie gegebenenfalls sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Die notwendigen Tatsachen waren ihnen bekannt, so dass sie in der Lage waren, die erforderlichen Schritte selbst vorzunehmen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11.4.2002, an die einzelnen Miterben dem seine Nachmeldung vom 25.2.2002 nebst Steuerbescheinigung und Bankauszug beigefügt waren, auf mögliche Steuernachforderungen des Finanzamtes hingewiesen. Die Zusammenhänge mit dem in der Schweiz angefallenen Teil des Nachlasses waren den Miterben bekannt.”

37

Die Klägerin beantragt, Satz 2 dieser Passage durch folgenden Satz zu ersetzen:

38

"Den Erben war bekannt, dass der Kapitalertrag aus der Auflösung der J AG stammte. Nähere Einzelheiten waren ihnen nicht bekannt. Insbesondere war ihnen als steuerrechtliche Laien die Vorschrift des § 35 a.F. EStG nicht bekannt.”

39

Außerdem soll Satz 3 wie folgt neu gefaßt werden:

40

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11.4.2002 an die einzelnen Miterben, dem seine Nachmeldung vom 25.2.2002 nebst Steuerbescheinigung und Bankauszug beigefügt waren, nicht auf mögliche Steuernachforderungen des Finanzamtes hingewiesen.

41

Hilfsweise beantragt die Klägerin, diesen Satz zu streichen.

42

Der Antrag ist ebenfalls nicht begründet. Es handelt sich um einen Teil der Entscheidungsgründe, der den Gedankengang des Senats wiedergibt. Der Senat hat dazu ausgeführt, was den Miterben bekannt war und hat dies unter Hinweis auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und die Angaben des Klägervertreters im Termin  die im übrigen nicht angegriffen werden - im nächsten Satz begründet.

43

(6)

44

Auf Seite 8 des Urteils heißt es in Absatz 2 Satz 3:

45

"Wie oben ausgeführt, betraf eine eventuelle Steuerberatertätigkeit nur den eng umgrenzten Bereich der Abgabe der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1997, nicht aber die daraus folgenden Steuerverpflichtungen der einzelnen Miterben.”

46

Die Klägerin beantragt, folgende Richtigstellung vorzunehmen:

47

"Wie oben ausgeführt, betraf eine eventuelle Steuerberatertätigkeit nur die Abgabe verschiedener Steuererklärungen der Erbengemeinschaft zwischen 1996 und 2000, u.a. die Abgabe der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1997, nicht aber die daraus folgenden Steuerverpflichtungen der einzelnen Miterben.”

48

Der Antrag ist ebenfalls nicht begründet. Es handelt sich auch hier um eine Schlussfolgerung des Senats, nicht um die Wiedergabe von Parteivorbringen. Dass die Klägerin das anders vorgetragen hat, ist unerheblich und nicht einer Tatbestandsberichtigung zugänglich.

49

(7)

50

Auf Blatt 9 des Urteils heißt es im ersten Absatz:

51

"Im übrigen dürfte es sich der Zedent aber auch selbst zuzurechnen haben, wenn er seinen Steuerberater, der erst seit dem Jahr 2001 für ihn tätig geworden ist, nicht ausreichend informiert hat, so dass dieser von der angefallenen Erbschaft überhaupt keine Kenntnis hatte.”

52

Die Kläger beantragt, den Satz zu streichen.

53

Der Antrag ist nicht begründet. Der beanstandete Satz beruht auf dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 7.10.2005 Bl. 3 (Bl. 166 GA), wo es heißt, dass der Steuerberater des Zedenten erst seit 2001 für diesen gearbeitet und die Einkommenssteuererklärung 2001 für diesen erstellt habe. Er sei mit der Erbangelegenheit des Zedenten nicht befaßt gewesen und habe von dem Erbfall keine Kenntnis gehabt. Eine Unrichtigkeit liegt somit nicht vor.

54

3.

55

Die Klägerin hat mit einem weiteren Schriftsatz vom 6.7.2006 Gegenvorstellungen gegen das Senatsurteil vom 16.5.2006 erhoben und beantragt, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

56

Der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. "Gegenvorstellungen” gegen ein Berufungsurteil kennt das Gesetz als außerordentlichen Rechtsbehelf über die in der Zivilprozessordnung vorgesehen Rechtsmittel hinaus nicht. Der Antrag ist deshalb als Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO auszulegen. Eine solche ist jedoch subsidiär und nur zulässig, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und der Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (s. dazu auch Zöller/Vollkommer § 321 a Rdnr. 4,5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine rügefähige Entscheidung liegt nicht vor. Das Urteil vom 16.5.2006 ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 1, 5 ZPO) eingelegt, darüber ist noch nicht entschieden.

57

Ob die in der Sache erhobenen Vorwürfe, dass in dem Urteil willkürliche Rechtsauffassungen vertreten werden und dass es sich um eine Überraschungsentscheidung aufgrund eines unfairen Verfahrens handelt, gerechtfertigt sind, kann deshalb offen bleiben. Darüber mag ggf. im Rahmen eines Revisionsverfahrens entschieden werden.