Beschwerde gegen Widerruf der Bewährungsaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigers ein. Streitpunkt war vor allem die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Mitteilung des Bewährungshelfers und Antrag der Staatsanwaltschaft sowie die Form der Anhörung. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerden: die Kammer bleibt trotz späterer Einweisung in eine andere JVA zuständig, und die schriftliche Anhörung genügte. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Bewährungsaussetzung und gegen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers als verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafvollstreckungskammer, die nach § 462a Abs. 1 StPO mit der Frage des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung befasst wird, bleibt für die abschließende Sachentscheidung zuständig, auch wenn der Verurteilte nach dem Befasstwerden in eine Strafanstalt eines anderen Bezirks verlegt wird.
Die Formulierung 'abschließende Entscheidung' meint eine abschließende Sachentscheidung; die spätere (provisorische) Aufhebung eines zuvor ergangenen Beschlusses wegen Gehörsverletzung beendet die grundsätzliche Zuständigkeit der Kammer nicht, solange über den Widerruf noch nicht abschließend entschieden ist.
Beim Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht zwingend; eine schriftliche Anhörung kann nach § 453 Abs. 1 S. 2 StPO ausreichen.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer geht nicht allein durch spätere Vollstreckungsmaßnahmen oder Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA kraft der Umstände auf eine andere Kammer über, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 62 StVK 3 - 4/09 BEW
Leitsatz
Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462 Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs be-fasst wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört. Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Dortmund war – entgegen der in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 19.02.2013 geäußerten Ansicht des Verteidigers – nach § 462a Abs. 1 StPO auch zur Entscheidung berufen. Aufgrund der Mitteilung des Bewährungshelfers vom 22.05.2012 an die Strafvollstreckungskammer, dass das Verfahren, das die zum Widerruf führenden neuen Straftaten zum Gegenstand hatte, rechtskräftig abgeschlossen war und aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.07.2012 (eingegangen am 19.07.2012) war die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund mit der Widerrufsfrage schon befasst, bevor der Verurteilte sich zum Zwecke der Strafvollstreckung am 25.07.2012 in die JVA K begeben hat. Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462a Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst wird, bleibt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört (BGH NJW 1981, 2766; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109). Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend ihren zunächst gefassten Widerrufsbeschluss vom 20.09.2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 311 Abs. 2 S. 2 StPO aufgehoben. Damit endete aber ihr Befasstsein mit der Widerrufsfrage nicht. Eine Entscheidung über den Widerrufs-antrag der Staatsanwaltschaft war damit nämlich noch nicht getroffen. Die Frage, mit der die Strafvollstreckungskammer also befasst war, hatte sie damit noch nicht abschließend entschieden. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung bleibt also auch in einem solchen Fall wie dem vorliegenden die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erhalten.
Da der Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgte, bedurfte es – anders als die Verteidigung meint – einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. Die schriftliche Anhörung, die der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 10.12.2012 wahrgenommen hat, reichte aus (vgl. § 453 Abs. 1 S. 2 StPO).