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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 80/19·18.02.2019

Sofortige Beschwerde: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Vertrauensschutz unzulässig

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung hatte Erfolg. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und bestimmte, dass die Reststrafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen sei. Entscheidung und Zeitverlauf ließen erkennen, dass der Verurteilte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste. Verzögerungen oder Verlegungen des Bewährungshefts können das Vertrauen nicht erschüttern.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird stattgegeben; Widerruf unzulässig, Reststrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich, allerdings durch den Vertrauensschutz begrenzt.

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Ein Widerruf ist unzulässig, wenn der Verurteilte angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf erfolgt; maßgeblich sind u.a. die seit Rechtskraft der neuen Verurteilung und seit Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit verstrichene Zeit.

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Verwaltungs- oder organisatorische Versäumnisse der Justiz (z.B. Verlegung des Bewährungshefts) rechtfertigen regelmäßig nicht, das Vertrauen des Verurteilten zu erschüttern, dass kein Widerruf mehr erfolgen werde.

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Ist ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig, kommt eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit anstelle des Straferlasses in der konkreten Fallkonstellation nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ StGB § 56f.§ 35 Abs. 1 BtMG§ 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 56f StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 64 StVK 644/18 BEW

Leitsatz

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 27. Januar 2011 (Az.: 91 Ds – 103 Js 576/10 – 100/10) wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Unna verurteilte den langjährig betäubungsmittelabhängigen Verurteilten am 27. Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall, Bedrohung in zwei Fällen und Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03. November 2010 (Az.: 722 Ds 42/10) verhängten Strafe zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr.

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Nach erfolgter Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG setzte das Amtsgericht Unna durch Beschluss vom 16. Januar 2012 den Strafrest aus dem vorgenannten Urteil gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus. Die zunächst auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde in der Folgezeit angesichts mehrerer Nachverurteilungen wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten insgesamt viermal verlängert, zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. April 2015 bis zum 27. Juli 2017. Daneben stand der Verurteilte zuletzt in zwei weiteren Verfahren unter laufender Bewährung, und zwar bezüglich einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei die Bewährungszeiten dort bis zum 08. Juli 2017 bzw. bis zum 05. Oktober 2018 festgesetzt waren.

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Nachdem er schließlich am 23. August 2017 vom Amtsgericht Unna durch seit dem 30. November 2017 rechtskräftiges Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, wurden die Strafaussetzungen zur Bewährung in den vorgenannten beiden weiteren laufenden Bewährungsverfahren widerrufen. Der Verurteilte verbüßt derzeit diese Strafen seit dem 26. Mai 2018 nach eigenen Angaben noch bis zum 25. März 2019. Zunächst befand er sich in der Justizvollzugsanstalt D.

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In hiesigem Verfahren geschah zunächst nichts, da das Bewährungsheft beim Amtsgericht Dortmund verlegt worden war. Erst unter dem 13. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund den Bewährungswiderruf. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund am 22. November 2018 und formlos am 23. November 2018 an den Verurteilten übersandter Übernahmenachricht sollte der Verurteilte durch gerichtliches Schreiben vom 28. November 2018 zum Bewährungswiderruf angehört werden. Da er allerdings am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt E verlegt worden war, erreichte ihn dieses Anhörungsschreiben ausweislich des im Bewährungsheft befindlichen Rückbriefs nicht, sondern wurde ihm ausweislich des Ab-Vermerks vom 07. Dezember 2018 erneut formlos übersandt, nachdem die Strafvollstreckungskammer davon durch am 06. Dezember 2018 dort eingegangene Verlegungsmitteilung erfahren hatte.

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Eine Reaktion des Verurteilten auf das Anhörungsschreiben erfolgte nicht. Nachdem die Strafvollstreckungskammer die Reststrafenaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 03. Januar 2019 angesichts seiner beiden zuletzt erfolgten Nachverurteilungen vom 28. September 2016 (Amtsgericht Dortmund, Az.: 727 Ds 147/16, rechtskräftig seit dem 06. Oktober 2016) und vom 23. August 2017 (Amtsgericht Dortmund, Az.: 722 Ds 34/17, rechtskräftig seit dem 30. November 2017) wegen innerhalb der laufenden Bewährungszeit begangner Straftaten widerrufen hatte, legte der Verurteilte nach Zustellung des Beschlusses am 08. Januar 2019 durch privatschriftliches Schreiben vom 09. Januar 2019, eingegangen vorab per Telefax beim Landgericht Dortmund am 11. Januar 2019, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, nach seiner Entlassung am 25. März 2019 beabsichtigte er die Durchführung einer ambulanten Drogentherapie, um sich für seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter zu ändern.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 01. Februar 2019 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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Der Verurteilte hat sich dazu mit am 13. Februar 2019 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenen privatschriftlichen Schreiben ohne Datum geäußert.

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II.

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Die gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO, 56 f StGB statthafte sowie gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Ungeachtet der mehrfachen erneuten Straffälligkeit des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit und der insoweit erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen vom 29. September 2016 und vom 23. August 2017 ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zulässig.

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Zwar ist nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ein Widerruf grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig und eine gesetzliche Frist für die Möglichkeit des Widerrufs nach Rechtskraft einer neuen Verurteilung nicht bestimmt (Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56f Rn. 19a), wobei insbesondere die Jahresfrist aus § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB betreffend den Widerruf eines Straferlasses nicht gilt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 f Rn. 19 a m.w.N.). Allerdings ist der Widerruf nicht unbegrenzt möglich, sondern wird vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) begrenzt (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 zu III-1 Ws 150/13, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 16; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.). Danach kann ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2012 zu III-1 Ws 498/12, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N. und vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 8). Wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung und die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27).

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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung vorliegend unzulässig.

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Denn weder nach Rechtskraft der Verurteilung vom 28. September 2016 (06. Oktober 2016) noch nach der vom 23. August 2017 (30. November 2017) ist - soweit aus dem Bewährungsheft ersichtlich - in der Folgezeit in hiesigem Verfahren zeitnah etwas in Bezug auf einen etwaigen Bewährungswiderruf veranlasst worden. Erst etwa ein Jahr und vier Monate nach Ablauf der Bewährungszeit (27. Juli 2017) und mehr als zwei Jahre bzw. knapp ein Jahr nach Rechtskraft der vorgenannten Nachverurteilungen beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem 13. November 2018 den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Erst unter dem 22. November 2018 übernahm die Strafvollstreckungskammer das hiesige Verfahren und erst durch am 07. Dezember 2018 formlos übersandtes gerichtliches Anhörungsschreiben erhielt der Verurteilte frühestens Kenntnis davon, wobei dies angesichts der lediglich formlosen Übersendung und mangels Reaktion des Verurteilten darauf nicht sicher feststellbar ist. Auch in den Gründen der Nachverurteilungen vom 28. September 2016 bzw. vom 23. August 2017 war kein Hinweis auf einen drohenden Bewährungswiderruf enthalten, zudem war der Verurteilte auch nicht durch gerichtliches Schreiben auf die Möglichkeit des Widerrufs trotz Ablaufs der formalen Bewährungszeit hingewiesen worden.

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Der Senat übersieht nicht, dass ausweislich der Berichte des Bewährungshelfers vom 02. Mai 2018 und vom 11. Juni 2018 die weiteren Strafaussetzungen zur Bewährung (AG Dortmund, Urteile vom 12. November 2012 und vom 28. September 2016) zwischenzeitlich widerrufen worden sind, und zwar unter dem 27. Februar 2018 und – nach Anhörung im März 2018 – in der Zeit bis zum 11. Juni 2018, und der Verurteilte in dem Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 16. Januar 2012 gemäß § 268 a Abs. 3 StPO über die Möglichkeit des Widerrufs u.a. im Falle erneuter Straffälligkeit belehrt worden ist. Angesichts des gesamten Verfahrensverlaufs und des erheblichen Zeitablaufs durfte der Verurteilte aber angesichts der Untätigkeit der Justiz in hiesigem Verfahren darauf vertrauen, dass ein Widerruf wegen der Verurteilungen vom 28. September 2016 und vom 23. August 2017 nicht mehr erfolgen würde. Denn zum einen hatten in hiesigem Verfahren Nachverurteilungen bisher immerhin viermal lediglich zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt, wobei seit der letzten Verlängerung durch Beschluss vom 15. April 2015 nichts mehr geschehen war. Zum anderen waren nach Ablauf der Bewährungszeit bzw. Rechtskraft der letzten Nachverurteilung bis zur Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom 03. Januar 2019 am 09. Januar 2019 gut ein Jahr und fünf Monate bzw. gut 13 Monate vergangen. Zudem sind auch keine sachlich rechtfertigenden Gründe dafür ersichtlich, dass der Widerruf in hiesigem Verfahren nicht bereits früher erfolgt ist. Dass das Bewährungsheft zwischenzeitlich „verlegt worden“ war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser dem Verurteilten nicht bekannte Umstand resultiert ausschließlich aus der Sphäre der Justiz und ist bereits deshalb nicht geeignet, das Vertrauen des Verurteilten, ein Widerruf werde in hiesigem Verfahren nicht erfolgen, zu erschüttern.

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Eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeitstatt statt des Straferlasses kam angesichts des vorbeschriebenen Verfahrensablaufs nicht in Betracht.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.