Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung für Zeugenbeistand verworfen (Nr. 4301 Nr.4 VV-RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Gebührenfestsetzung für einen Zeugenbeistand. Das OLG unterscheidet zwischen gewähltem Zeugenbeistand und der Beiordnung nach § 68b StPO, die nur für die Dauer der Vernehmung gilt. Für eine derart beschränkte Beiordnung ist Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung bleibt bestehen; Beschwerde verworfen, Verfahren gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung für Zeugenbeistand mangels durchgreifender Einwendungen verworfen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Alle in Teil 4 des VV-RVG enthaltenen Gebührenvorschriften können grundsätzlich entsprechend auf einen Zeugenbeistand angewandt werden; maßgeblich sind der zugrunde liegende Auftrag oder der Inhalt des Beiordnungsbeschlusses.
Der gewählte Zeugenbeistand kann umfassend beraten und unterstützen; die Beiordnung nach § 68b StPO ist hiervon zu unterscheiden und gilt nach ihrem Wortlaut nur für die Dauer der Vernehmung.
Ist die Beiordnung auf die Dauer der Vernehmung beschränkt, kommt für die Abrechnung ohne weiteres die Regelung Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG in Betracht.
Die Kostenentscheidung in Gebührenangelegenheiten kann auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG gestützt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4 KLs 23 Js 858/06
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Zusatz:
Wie die Stellung der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG zeigt, können auf den Zeugenbeistand grundsätzlich alle der im Teil 4 genannten Gebührenvorschriften entsprechend angewandt werden. Da es den Zeugenbeistand nicht gibt, richten sich die im konkreten Fall entstehenden Gebühren nach dem zugrunde liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist.
Der gewählte Zeugenbeistand berät und unterstützt den Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten Verfahren. Von diesem Zeugenbeistand im weiteren Sinne ist der in § 68 b StPO genannte Rechtsanwalt zu unterscheiden, der dem Zeugen für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Nach der sehr engen Fassung des Gesetzes erfolgt die Beiordnung für die Dauer der Vernehmung. Sie erstreckt sich damit nicht auf Beratung und Unterstützung des Zeugen, die damit nichts zu tun hat, und bleibt damit hinter den Möglichkeiten des gewählten Zeugenbeistandes zurück (LR-Rieß Nachtrag, StPO, 25. Aufl., § 68 b Rdnr. 19).
Wenn aber die Beiordnung soweit zu beschränken ist, kann von einer vollumfänglichen und zeitlich unbeschränkten Beiordnung nicht mehr die Rede sein. Die Bestimmung, die sich auf diese Tätigkeit zwanglos anwenden lässt, ist Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG. Die Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bzw. die Beistandsleistung in einer Hauptverhandlung ist mit der Beiordnung für die Dauer einer Zeugenvernehmung ohne weiteres zu vergleichen. Dass eine hierzu erforderliche und von der Bestellung erfasste Vorbereitung auch an Tagen vor dem Termin stattfinden kann, führt nicht zu einer anderen Auslegung, da davon auszugehen ist, dass eine solche Vorbereitung auch bei der Beistandsleistung für den Beschuldigten nach Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 3 Ws 307/07 - sowie die in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts - 5651 E II - 5a.193 Bd. 6 -).
Nach alledem ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.