Sofortige Beschwerde: Angeklagte zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) und änderte die Kostenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin. Es stellte fest, dass nach § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem verurteilten Angeklagten aufzuerlegen sind, sofern keine unbilligen Umstände vorliegen.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die unterlassene Kostenentscheidung wird stattgegeben; die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung steht dem Nebenkläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, auch wenn die Hauptentscheidung wegen Beschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht angefochten wird.
Das Beschwerdegericht kann eine unterbliebene Kostenentscheidung nach den Vorschriften der StPO gesondert überprüfen und ändern.
Nach § 472 Abs. 1 StPO sind dem Nebenkläger entstandene notwendigen Auslagen dem verurteilten Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Verurteilung eine Tat betrifft, die den Nebenkläger verletzt.
Unbillige Umstände im Sinne des § 472 Abs. 1 S. 2 StPO, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen ausschließen, liegen nur in Ausnahmefällen vor (z.B. Mitverschulden des Verletzten oder fehlender vernünftiger Grund für den Anschluss als Nebenkläger).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs 190 Js 441/01 14 (VI) St 1/02
Tenor
Der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 2002 wird wie folgt ergänzt:
„Die Angeklagten haben auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen“.
Gründe
Die VI. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat die Verurteilten am
5. Juni 2002 wegen Verabredung einer Geiselnahme und wegen versuchter Geiselnahme, tateinheitlich begangen mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 hat die im Verfahren in zulässiger Weise beteiligte Nebenklägerin Beschwerde gegen die im Urteil verkündete Kostenentscheidung eingelegt mit dem Ziel, den Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er das Urteil wegen der Beschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten kann (vgl. dazu u.a. OLG Düsseldorf VRS 96, 222). Da das Gesetz dem Nebenkläger die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung im Grundsatz erlaubt und vorliegend der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StPO erreicht ist, steht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. ausgeführt:
"Auf dem Weg der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde ist die unterbliebene Kostenentscheidung mithin gesondert überprüfbar und damit gemäß
§ 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die - möglicherweise versehentlich - unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen seiner Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies ist hier der Fall. Durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.06.2002 sind die Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt worden.
Aufgrund dieser zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Tat ist diese zu Recht und wirksam als Nebenklägerin in dem Strafverfahren zugelassen worden mit der Folge, dass die Überbürdung der dieser erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Angeklagten nach § 472 Abs. 1 StPO ausgelöst worden ist.
Umstände, die es gem. § 472 Abs. 1 S. 2 StPO unbillig erscheinen lassen, die Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage zu belasten, sind nicht erkennbar. Solche Umstände liegen ausnahmsweise nur dann vor, wenn ein Angeklagter durch sein Verhalten keinen vernünftigen Grund für einen Anschluss als Nebenkläger gegeben hat oder den Verletzten ein Mitverschulden an der Tat trifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdn. 9 zu § 472 m.w.N.). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall."
Diesen Erwägungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.