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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 619/91·02.12.1991

Verwerfung des Klageerzwingungsantrags mangels inhaltlicher Darlegung nach § 172 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte einen Klageerzwingungsantrag gegen die Einstellung des Verfahrens; das Oberlandesgericht verwarf den Antrag als unzulässig. Zentrales Problem war die Nichtigkeit des Antrags nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO wegen unzureichender inhaltlicher Darlegung. Es fehlten Angaben zum Zugang der Einstellungsentscheidung, zum Versandzeitpunkt der Beschwerde sowie eine Auseinandersetzung mit der Rückweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Deshalb war eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Akteneinsicht nicht möglich.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag wegen unzureichender inhaltlicher Darlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn er inhaltlich nicht so ausgestaltet ist, dass das Gericht ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann.

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Der Antragsteller muss konkret darlegen, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde; hierzu genügt in der Regel die Angabe des Zeitpunkts der Absendung der Beschwerdeschrift, der den rechtzeitigen Zugang gemäß § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO vermuten lässt.

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Die Pflicht zur Darlegung der Fristwahrung trifft den Antragsteller und kann nicht durch pauschale Verweise auf staatsanwaltliche Vorgänge ersetzt werden, da das Gericht zunächst die Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hat.

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Fehlt die Darstellung der Begründung der vorinstanzlichen (z. B. generalstaatsanwaltlichen) Entscheidung oder eine argumentative Auseinandersetzung hiermit, kann dies zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags führen.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 2 StPO§ 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 172 StPO§ 172 ff StPO§ 173 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Klageerzwingungsantrag ist unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Erfordernissen nicht genügt.

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Diese Bestimmung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, daß das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muß, daß der Senat in die Lage versetzt ist, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen(Löwe-Rosenberg-Rieß , StPO, 24.Auflage, § 172 Rdn.143; Kleinknecht/Meyer/Goßner, StPO, 40. Auflage, § 172 Rdn. 27, OLG Karlsruhe MDR 1982, 953 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 26.10.1978 - 2 BvR 684/78, NJW

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1979, 364 (Ls) und BVerfG. 3. Kammer des 2. Senats Beschluß vom 14.3.1988 - 2 BvR 1511/87 -).

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Der Senat hält in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Meinung (Nachweise bei Kleinknecht/Meyer/ Goßner, a.a.O. § 172 Rdn. 27) Klageerzwingungsanträge nach §§ 172 ff StPO nur für zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der Fristen für die Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO im einzelnen darlegt (vgl. Senatsbeschluß vom 17.10.1989 - 1 Ws 325/89). Allerdings betrachtet er es im Anschluß an die Entscheidung des OLG Hamburg vom 3.12.1987 (MDR 1988, 518) als ausreichend, wenn dargelegt wird, daß die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt abgesandt worden ist, der die Annahme rechtfertigt, daß die Frist des § 172 Abs. 1 StPO gewahrt ist (Senatsbeschluß a.a.O.), der Antragsteller also mitteilt, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, die rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO vermuten läßt (OLG Hamburg a.a.O.). Das OLG Celle, das eine abweichende Ansicht vertritt (NdsRpfl. 1989,262) meint zwar, die Einhaltung der Fristen ergebe sich unschwer aus den Vorgängen der Staatsanwaltschaft, welche diese immer vorlege (§ 173 Abs. 1 StPO). Damit werden jedoch Inhalt und Regelungsgehalt des § 173 Abs.1 StPO in ihr Gegenteil verkehrt. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Gericht anzubringen, das zunächst die Schlüssigkeitsprüfung vornimmt. Erst dann ergibt sich die Frage der Überprüfung der vorgetragenen Formerfordernisse anhand der staatsanwaltlichen Vorgänge.

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Der Senat hält seine Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (NJW 199, 1773) für verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wird der Zugang zum Gericht für den Antragsteller nicht unzumutbar erschwert. Schließlich ist der Antrag von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen, der sich über die Anforderungen an einen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO durch Einsicht in ein gängiges Erläuterungsbuch zur Strafprozessordnung, z.B. Kleinknecht/Meyer/Goßner a.a.O., problemlos informieren kann.

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Unter Berücksichtigung dieser Zulässigkeitsanforderungen erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig. Denn er ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten ist. Die Antragstellerin teilt lediglich mit, daß das Verfahren am 12.07.1991 von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei und daß sie am 29.07.1991 Beschwerde eingelegt habe. Wann die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Siegen ihr zugegangen ist und wann sie die Beschwerdeschrift zur Post gegeben hat, wird nicht mitgeteilt. Somit ist auch unter Beachtung der vom OLG Hamburg (a.a.O.) geforderten Darlegungsgrundsätze dem Senat nicht ermöglicht, die Einhaltung der Beschwerdefrist zu überprüfen.

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Darüberhinaus fehlt im vorliegenden Antrag die Darstellung, mit welcher Begründung die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zurückgewiesen hat. Außerdem läßt der Antrag jede argumentative Auseinandersetzung mit der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vermissen.

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infolge dieser Mängel war der Antrag unzulässig, so daß der Senat an einer Überprüfung in der Sache selbst gehindert war.