Beschwerde gegen Anordnung der Eigenhinterlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete eine Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO gegen die Anordnung, zur Haftverschonung eine Sicherheitsleistung zu leisten (Eigenhinterlegung). Das OLG verwarf die Beschwerde als unbegründet. Es hielt die Beschränkung der Möglichkeit Dritter zur Gestellung der Sicherheit wegen Flucht- und Kollusionsgefahr sowie einschlägiger Vorstrafen für sachgerecht. Die Anordnung, ein Abtretungsverbot auszusprechen, habe lediglich deklaratorische Wirkung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Sicherheitsleistung (Eigenhinterlegung) als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist auch gegen Auflagen zur Haftverschonung, insbesondere zur Gestellung von Sicherheitsleistungen, statthaft.
Die Erfüllung einer Auflage durch Gestellung einer Sicherheitsleistung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Dispositionsbefugnis über das Vermögen weiterhin eingeschränkt bleibt.
Eine gerichtliche Anordnung, die eine Abtretung des bedingten Rückzahlungsanspruchs ausschließt, ist nicht isoliert anfechtbar, soweit das Abtretungsverbot kraft Gesetzes für die hinterlegte Sicherheit besteht und die Anordnung lediglich deklaratorische Wirkung hat.
Die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung durch Dritte zuzulassen, kann nach §§ 116, 116a StPO aus richterlichem Ermessen ausgeschlossen werden, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Vorstrafen oder seiner Beziehungen zum Sicherungsgeber Flucht- oder Kollusionsgefahr zu besorgen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 150 Js 633/07 – 35 KLs 2/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO ist auch gegen die zur Herbeiführung der Voraussetzungen einer Haftverschonung erteilten Auflagen statthaft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 116 Rdnr. 31; KK StPO,
5. Auflage, § 116 Rdnr. 24). Dies folgt bereits aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verbrieften Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Durch die Erfüllung der Auflage – vorliegend die Gestellung einer Sicher-heitsleistung – wird dem nach wie vor als unschuldig geltenden Angeklagten zwar die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit genommen, jedoch tritt an deren Stelle eine erhebliche Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis über sein Vermögen, gegen die ihm die Möglichkeit eröffnet sein muss, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Das demnach statthafte Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig. Obgleich er die ihm erteilte Auflage erfüllt hat, ist sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn die Beschränkung seiner Dispositionsbefugnis über den als Sicherheit hinterlegten Geldbetrag dauert an. Allerdings unterliegt die Bestimmung, dass eine Abtretung des Rückzahlungsanspurchs des Angeklagten ausgeschlossen sei, keiner isolierten Anfechtung. Eine gerichtliche Anordnung dahin, dass eine Sicherheitsleistung durch denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, als Eigenhinterleger zu erbringen sei, hat bereits ohne Weiteres zur Folge, dass der in Bezug auf die hinterlegten Sicherheit bestehende bedingte Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden kann (zu vgl. OLG München, StV 2000, 509 f). Entsprechend hat die eine Abtretung des Rückzahlungs-anspruchs ausschließende Anordnung der Strafkammer lediglich deklaratorische Wirkung.
Indes erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zwar eröffnen §§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, einem Angeklagten aufzugeben, Sicherheit selbst oder durch Dritte zu leisten. Allerdings kann die Möglichkeit der Gestellung der Sicherheitsleistung durch Dritte nach richterlichem Ermessen dann ausgeschlossen werden, wenn nach der Persönlichkeit desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, und seiner Beziehungen zu dem Sicherungsgeber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm um der eigenen Freiheit Willen der Verfall der Sicherheit gleichgültig ist, oder sonst die Erbringung der Sicherheitsleistung durch Dritte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bietet, dass der Tatverdächtige sich dem weiteren Verfahren stellen wird. Ein gewichtiges Indiz hierfür kann insbesondere sein, dass in vorangegangenen Straftaten zutage getreten ist, dass der Untersuchungsgefangene fremde Vermögenswerte gering achtet (zu vgl. KK, a. a. O., § 116 a Rdnr. 2). Nach diesem Maßstab überschreitet die Anordnung der Strafkammer den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht. Eienrseits spiegelt sich in den vorangegangen Diebstahls-, Raub- und Betrugsdelikten des vielfach vorbestraften Angeklagten eine entsprechende Geringschätzung fremden Vermögens wider. Andererseits hat die Strafkammer zu Rechts hervor gehoben, dass angesichts ihrer Feststellungen in dem - noch nicht rechtskräftigen – Urteil, denen zu Folge der Angeklagte sich bereits mehrfach über längere Zeiträume auf Dauer angelegt im Ausland aufgehalten hat und ersichtlich über gefestigte Beziehungen in ein hochkriminelles Milieu verfügt, der Fluchtgefahr nur durch die Anordnung der Eigenhinterlegung hinreichend begegnet werden kann. Denn wenngleich sich der Angeklagte den hinterlegten Betrag lediglich als Darlehen verschafft haben mag, kann nur hierdurch ein vor dem Hintergrund seines kriminellen Vorlegens im Hinblick auf § 123 Abs. 3 StPO keineswegs fernliegendes kollusives Vorgehen, bei welchem der Sicherungsgeber – vermeintlich rechtzeitig – die Behörden über Fluchtpläne informiert und deshalb die Freigabe der Sicherheitsleistung an sich reklamiert, tatsächlich aber – mit seinem Wissen und Wollen – die Vorbereitungen zur Flucht zu weit vorangeschritten sind, dass die Behörden sie nicht mehr verhindern können (Anm. des Senats: nicht) ausgeschlossen werden.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.