Beschwerde gegen Zulassung einer Begleitperson bei Sachverständigen-Exploration verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte verlangte, die gerichtlich bestellte Sachverständige anzuweisen, bei Explorationsgesprächen eine Begleitperson zuzulassen oder die Gespräche aufzuzeichnen; die Beschwerde wurde verworfen. Das Oberlandesgericht führt aus, dass die StPO keine generelle Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch enthält. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht; besondere Umstände für die Hinzuziehung einer Vertrauensperson sind nicht dargetan worden.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen die Zulassung einer Begleitperson bei Explorationsgesprächen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verurteilter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein durch das Gericht bestellter Sachverständiger angewiesen wird, die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei Explorationsgesprächen zuzulassen.
Ein Anspruch auf Hinzuziehung einer Begleitperson besteht nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die deren Anwesenheit zur Wahrnehmung und Bewertung relevanter nonverbaler Kommunikation erforderlich erscheinen lassen.
Die Möglichkeit, gegen abstrakt denkbare Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Anspruch auf Anwesenheit einer Vertrauensperson.
Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht; der zu Begutachtende hat keinen Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Gutachters.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, III StVK 4/15
Leitsatz
Der Verurteilte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein durch die Strafvollstreckungskammer beauftragter Sachverständiger angewiesen wird, die Anwesenheit einer Begleitperson des Verurteilten bei den Explorationsgesprächen zuzulassen. Auch der Gesichtspunkt, einem medizinisch oder psychologisch zu Begutachtenden die Möglichkeit der Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen zu geben, begründet keinen solchen Anspruch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die die Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Exploration durch den Sachverständigen etwa zur Beobachtung der nonverbalen Kommunikation notwendig erscheinen lassen.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweist. Zweifelhaft ist insoweit schon, ob der Verurteilte verlangen kann, dass die durch die Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige angewiesen wird, entweder die Anwesenheit einer Begleitperson des Verurteilten bei den Explorationsgesprächen zuzulassen oder eine Aufzeichnung der Explorationsgespräche vorzunehmen. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Strafvollstreckungskammer eine solche Anordnung erlassen und die Sachverständige sich mit der Aufzeichnung der Explorationsgespräche einverstanden erklärt hat. Eine Rechtsgrundlage für die nunmehr begehrte - alternativlose - Weisung an die Sachverständige, die Anwesenheit einer Begleitperson bei den Explorationsgesprächen zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Strafprozessordnung sieht keine entsprechende Regelung vor. Lediglich in § 81d Abs. 1 S. 3 StPO ist bestimmt, dass bei Untersuchungen, die das Schamgefühl verletzen können, die Hinzuziehung einer Vertrauensperson auf Verlangen des zu Untersuchenden zugelassen werden soll. Eine solche Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird mangels einer entsprechenden prozessualen Regelung ein Anspruch des Angeklagten auf Anwesenheit seines Verteidigers bei seiner Exploration durch einen Sachverständigen verneint und die Anwesenheit des Verteidigers auch nicht für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Begutachtung den medizinischen Standards und der Strafprozessordnung entspricht (vgl. BGH NStZ 2003,101; NStZ 2008, 229; OLG Hamm Beschluss vom 24.10.2006 – 4 Ws 489, 490/06 –, zitiert nach www.burhoff.de). Angesichts dessen lässt sich auch kein genereller Anspruch des Verurteilten auf Hinzuziehung einer anderen Begleitperson anstelle des Verteidigers feststellen. Auch der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, einem medizinisch oder psychologisch zu Begutachtenden die Möglichkeit der Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen zu geben, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer unbedingten Weisung an die Sachverständige, die Anwesenheit einer Begleitperson bei den Explorationsgesprächen zuzulassen, um dem Verurteilten auch Rechtsschutz in Bezug auf etwaige abstrakt denkbare Wahrnehmungsfehler hinsichtlich seiner Gestik und Mimik bei der Untersuchung zu gewähren. Denn zu berücksichtigen ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die Funktion eines Gehilfen des Gerichts wahrnimmt und zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet ist. Schon aufgrund dieser Stellung des Sachverständigen ist eine Kontrolle seiner Wahrnehmungen durch eine bei der Untersuchung anwesende Vertrauensperson des zu Explorierenden grundsätzlich nicht geboten und ist daher dem zu Untersuchenden ein entsprechender Anspruch nicht generell zuzubilligen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2013 - 2 A 11071/12 - NVwZ-RR 2013, 972). Besondere Umstände, die die Hinzuziehung einer Vertrauensperson des Verurteilten bei der Exploration durch die Sachverständige zur Beobachtung seiner nonverbalen Kommunikation notwendig erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen. Zudem ist es gerade die Aufgabe eines psychologischen Sachverständigen, der hierzu aufgrund seiner Sachkunde befähigt ist, etwaige für die zu beurteilende Frage relevanten nonverbalen Ausdrucksformen oder Reaktionen des zu Begutachtenden wahrzunehmen, zu analysieren und zu bewerten, wobei die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Gestik und Mimik einer Person ohnehin (auch) immer der Interpretation des jeweiligen Gegenübers unterliegen. Eine von der Wahrnehmung und Bewertung nonverbaler Kommunikation des zu Begutachtenden durch den Sachverständigen abweichende individuelle Beobachtung und Interpretation solcher Ausdrucksformen durch eine Begleitperson wird daher in der Regel kaum geeignet sein, etwaige Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen hinreichend zu belegen.
Soweit mit den Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten, die Strafkammer möge sich dazu äußern, warum nicht der von ihm vorgeschlagene Sachverständige zum Gutachter bestellt worden sei, die Auswahl der Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer angegriffen werden soll, ist anzumerken, dass der zu Begutachtende keinen Anspruch auf die Hinzuziehung eines bestimmten Sachverständigen hat, dessen Auswahl obliegt vielmehr allein dem Gericht (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2003 - 1 StR 357/02 -, juris). Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben (vgl. Senge in KK-StPO, 7.Aufl., § 73 Rn. 9).