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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 49/97·10.02.1997

Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Wiederholungstaten und Flucht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung; das OLG Hamm verwirft sie als unbegründet. Das Gericht würdigte, dass der Beschwerdeführer kurz nach einer Verurteilung erneut einschlägige Straftaten beging und zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entfloh. Diese Umstände rechtfertigten die angegriffene Maßnahme; die vorgebrachten Einwendungen beseitigten die tragenden Gründe nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet.

2

Die kurz nach einer Verurteilung begangene erneute Begehung einschlägiger Straftaten spricht gegen die Gewährung von Strafaussetzung oder milderndem Vollstreckungsentscheidungen.

3

Eine Entweichung aus dem Strafvollzug ist bei der Bewertung der Rückfallgefahr und der Geeignetheit milderer Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen und kann deren Versagung rechtfertigen.

4

Fehlende oder nicht ersichtliche Begründungen für die Gewährung von Strafaussetzung im Urteil können Gegenstand der Überprüfung sein, wenn die Umstände der Tat und der Vollstreckung dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, StVK 1747/96

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen (§473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Verurteilte hat bereits weniger als zwei Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Arnsberg am 10. Oktober 1995 eine einschlägige Straftat begangen. Das Amtsgericht Arnsberg hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Im Januar 1996 beging der Verurteilte erneut Eigentumsdelikte, die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Meschede vom 4. November 1996 führten. Soweit dem Verurteilten in diesem Verfahren Strafaussetzung gewährt wurde, sind die dafür herangezogenen Gründe dem Urteil des Amtsgerichts Meschede nicht zu entnehmen.

3

Im übrigen befindet sich der Verurteilte zwar zum ersten Mal im Strafvollzug, hat sich aber bereits in anderer Sache in der Zeit vom 20. September 1994 bis zum 11. Oktober 1994 in Untersuchungshaft befunden. Schließlich war auch der bisherige Vollzug der Strafhaft nicht beanstandungsfrei, denn der Verurteilte ist am 22.07.1996 aus der Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne entwichen und konnte erst am 4. August 1996 festgenommen werden.