Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung. Streitpunkt war, ob die Strafvollstreckungskammer die negative Gefährlichkeitsprognose zu Recht stützte und ob ein forensisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde, hält die Prognose wegen konkreter bedrohlicher Äußerungen des Verurteilten für tragfähig und wertet einen einmaligen sexualisierten Blickkontakt als zu vage. Eine Gutachtenerhebung nach § 454 Abs. 2 StPO sei derzeit nicht zwingend, weist aber auf eine künftige Gutachtennotwendigkeit bei langem Vollstreckungszeitraum und veralteten Prognosegutachten hin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung vom OLG Hamm verworfen; Kosten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die bedingte Entlassung kann versagt werden, wenn die Strafvollstreckungskammer aufgrund konkreter, substantiierter Anhaltspunkte eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose stellt, die weitere erhebliche Straftaten für wahrscheinlich erscheinen lässt.
Vage oder unklare Verhaltensbeschreibungen (z.B. ein einmaliger sexualisierter Blickkontakt) sind für eine tragfähige Prognose allein nicht ausreichend; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder weiterer Aufklärung.
Die Strafvollstreckungskammer ist nicht in jedem Fall verpflichtet, sofort ein forensisches Begutachtungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO einzuleiten; eine Gutachtenerhebung ist nur dann erforderlich, wenn ohne sie keine verlässliche Prognose möglich ist.
Bei langem bereits verbüßtem Vollstreckungszeitraum und einem erheblich veralteten Prognosegutachten ist künftig regelmäßig die Einholung eines aktuellen psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zur Entscheidung über die bedingte Entlassung erforderlich (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, IV StVK 33/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Begründung auf einen einmaligen sexualisierten Blickkontakt zu weiblichen Bediensteten in der JVA C abstellt, hat der Senat seine Entscheidung nicht hierauf gestützt. Diese Formulierung ist zu vage, als dass sie – ohne weitere Aufklärung – als prognoserelevanter Umstand herangezogen werden könnte.
Aber auch ohne diesen Umstand teilt der Senat derzeit nach eigener Überprüfung die Prognose der Strafvollstreckungskammer. Insbesondere der Umstand, dass es trotz früher durchgeführter Sozialtherapie zu einer Ablösung aus dem nach innen geöffneten Bereich der JVA C Anfang 2012 kam, weil der Verurteilte im Hinblick auf eine Bedienstete bedrohliche Äußerungen getätigt hat, lässt es vor dem Hintergrund seiner Tat und seines strafrechtlich relevanten Vorlebens zur Zeit nicht verantwortbar erscheinen, den Verurteilten bedingt zu entlassen. Soweit ersichtlich, hat der Verurteilte die inkriminierten Äußerungen nicht bestritten. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass insoweit ein „klärendes Gespräch“ stattfinden sollte, was auch eher dafür spricht, dass es etwas zu klären gibt. Insoweit handelt es sich also nicht – wie die Verteidigung meint – um unsubstantiierte Behauptungen, die die Strafvollstreckungskammer hätte weiter aufklären müssen.
Angesichts des Umstandes, dass der genannte Vorfall auch erst recht kurze Zeit zurückliegt, bedurfte es hier einer Gutachteneinholung nach § 454 Abs. 2 StPO noch nicht. Der Senat weist aber darauf hin, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 1933, 1940) bei einer zukünftigen Entscheidung über die bedingte Entlassung die Einholung eines Gutachtens voraussichtlich unerlässlich sein wird, da der Verurteilte nunmehr bereits nahezu neun Jahre mehr als die Mindestverbüßungsdauer verbüßt hat und das letzte Prognosegutachten ebenfalls bereits rund neun Jahre alt ist.