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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 45, 46/14·12.02.2014

Beschwerde gegen Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe; die Beschwerde wurde verworfen. Das OLG Hamm hält fest, dass Entscheidungen über die Mindestverbüßungsdauer der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW unterliegen. Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist in die Aussetzungsprüfung nach § 57a StGB eingebettet. Das Gericht erwägt zudem die Frage der Anwendbarkeit des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren bei endgültigen Rechtsfolgen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind als Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes im Sinne der Zuständigkeitskonzentration nach § 12 JustizGNW zu qualifizieren; damit ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

2

Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist funktional in die Prüfung nach § 57a StGB (Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung) eingebettet und kann nicht losgelöst von dieser Aussetzungsprüfung beurteilt werden.

3

Das im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestehende Verböserungsverbot kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Beschluss der Vorinstanz Rechtsfolgen endgültig festsetzt; über die Anwendbarkeit in konkreten Fällen ist eine intensive Prüfungs- und Abwägungspflicht des Gerichts geboten.

4

Die sofortige Beschwerde kann bei fehlender Erfolgsaussicht verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ JustizGNW § 12§ 12 JustizGNW§ 57a Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22 StVK 273 und 274/13 K

Leitsatz

1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.

2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 17.01.2014, die der Verurteilten bzw. ihrer Verteidigerin bekannt gemacht worden ist, an.

3

Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung berufen, da ihm nach § 12 JustizGNW die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe landesweit übertragen sind. Die vorliegende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verhält sich dem Tenor nach zwar nur zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer, so dass angesichts des Gesetzeswortlauts fraglich erscheinen könnte, ob die Zuständigkeitskonzentration auch für derartige Fälle gilt. Die Gesetzesmaterialien geben dazu keinen näheren Aufschluss (vgl. LT-Drs. 14/9736 S. 85). Indes ist es nach der bundesgesetzlichen Konzeption so, dass die Frage der Mindestverbüßungsdauer eingebettet ist in die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Nach § 57a Abs. 1 StGB setzt nämlich das Gericht die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn (u.a.) nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Auf diese bundesgesetzliche Regelungskonzeption bezieht sich § 12 JustizGNW, so dass der Senat für die Beschwerden über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer – einem Teilbereich der Aussetzungsprüfung nach § 57a StGB – zuständig ist.

4

Der Senat merkt an, dass sich die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer mit 22 Jahren angesichts der Umstände der Tat und der vollzuglichen Entwicklung der Verurteilten eher im unteren – aber noch vertretbaren – Bereich der Bandbreite für die hier angemessene Mindestverbüßungszeit hält. Angesichts dessen bedarf die Frage keiner Erörterung, ob – trotz der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechendem rechtlichen Hinweis des Senats die Möglichkeit hätte, einer Verböserung durch Rücknahme des Rechtsmittels zuvor zu kommen – der Ansicht zu folgen ist, dass das mangels gesetzlicher Normierung an sich im Beschwerdeverfahren nicht geltende Verböserungsverbot ausnahmsweise dann doch gilt, wenn es um Beschwerden gegen Beschlüsse geht, die Rechtsfolgen endgültig festsetzen (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; vgl. auch Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 309 Rdn. 12).