Eingruppierung anthropologischer Gutachtertätigkeit und Stundensatz nach JVEG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Eingruppierung einer anthropologischen Gutachtertätigkeit in das Sachgebiet „graphisches Gewerbe“ und die Festsetzung eines leicht erhöhten Stundensatzes wurde verworfen. Das OLG prüfte, ob das Landgericht sein Ermessen nach § 9 Abs. 2 S. 1 JVEG fehlerhaft ausgeübt hat, und sah keine Ermessensfehler. Eine abweichende Eingruppierung in Handschriften‑ und Dokumentenuntersuchung scheidet wegen mangelnder Vergleichbarkeit aus. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Ausgang: Beschwerde gegen Eingruppierung und Stundensatz des Gutachters als unbegründet verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Vergütung und die Eingruppierung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 JVEG erfolgen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG i.V.m. § 546 ZPO).
Bei der Wahl des Sachgebiets nach § 9 JVEG sind insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit, die erforderlichen technischen Kenntnisse und die Komplexität der Tätigkeit maßgeblich zu berücksichtigen.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer alternativen Eingruppierung ist unschädlich, wenn aus den Gründen des Tatrichters deutlich wird, dass eine andere Einordnung wegen fehlender Vergleichbarkeit offenkundig ausscheidet.
Verfahren über die Festsetzung von Sachverständigenvergütung können gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gerichtsgebührenfrei sein; eine Kostenerstattung kann danach ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 53 Qs 38/22
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannt gemachten Ausführungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts – Dez. 10 – vom 19.04.2023 Ermessensfehler nicht erkennen lassen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rubrum
Zusatz:
Soweit das Landgericht Dortmund nach billigem Ermessen in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 JVEG eine (vergleichende) Eingruppierung der anthropologischen Gutachtertätigkeit in das Sachgebiet „graphisches Gewerbe“ (Sachgebiet Nr. 16 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) vorgenommen und sodann unter näheren Ausführungen angesichts der erforderlichen technischen Kenntnisse bei der Aufbereitung des Fotomaterials sowie der Komplexität einer vergleichenden anthropologischen Untersuchung einen (leicht erhöhten) Stundensatz vom 120,00 € als angemessen angesehen hat, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses Ermessensfehler (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG i.V.m. § 546 ZPO entsprechend) nicht erkennen. Dass das Landgericht Dortmund sich nicht (ausdrücklich) zu einer Eingruppierung in das Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ (Nr. 17 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) verhalten hat, ändert daran nichts, zumal es auf der Hand liegt, dass eine höhere Vergleichbarkeit mit diesem Sachgebiet bereits aufgrund der Besonderheiten der anthropologischen Begutachtung, die insbesondere in den Umständen der Feststellung und des Abgleichs individueller Merkmale des Menschen sowie der hierzu erforderlichen Fachkenntnisse aus dem Bereich der Biologie zum Ausdruck kommen, nicht gegeben ist.