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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 360/14·20.07.2014

Widerruf der Strafaussetzung trotz fehlender Kenntnis der Verlängerung der Bewährungszeit

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, nachdem er kurz nach einer Verlängerung der Bewährungszeit eine neue Tat begangen hatte. Das zentrale Problem ist, ob Unkenntnis von der Verlängerung den Widerruf nach §56f Abs.1 Nr.1 StGB ausschließt. Das OLG Hamm verneint dies und bestätigt den Widerruf mit der Begründung, dass maßgeblich die Begehung der neuen Tat in der Bewährungszeit und die Korrektur einer anfänglich falschen Legalprognose sind. Auch Vertrauensschutz oder Unkenntnis verhindern den Widerruf nicht, zumal mit einem Widerruf gerechnet werden musste.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von einer Verlängerung der Bewährungszeit steht dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen; maßgeblich ist die Begehung einer neuen Straftat in der Bewährungszeit.

2

Zweck des Widerrufs nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Korrektur einer zu Anfang getroffenen (falschen) Legalprognose und nicht die zusätzliche Bestrafung für die neue Tat.

3

§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt keine weitere subjektive Voraussetzung wie die Kenntnis von einer Verlängerung der Bewährungszeit; die Norm setzt allein das Auftreten einer neuen Tat in der Bewährungszeit voraus.

4

Vertrauensschutz oder die fehlende Kenntnis eines Verlängerungsbeschlusses verhindern den Widerruf regelmäßig nicht; insbesondere nachdem ein Widerrufsantrag beziehungsweise eine Anhörung diesbezüglich erfolgt ist, muss mit einem Widerruf gerechnet werden.

Relevante Normen
§ StGB § 56f, § 56a, § 56e§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 92 StVK 178/09 BEW

Leitsatz

Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11.06.2014 gegen den Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 30.05.2014  hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.07.2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen einer Straftat, die er kurz nach der zweiten Verlängerung der Bewährungszeit begangen hat. Ergänzend zum angefochtenen Beschluss merkt der Senat an:

3

1.

4

Die erkennende Strafvollstreckungskammer war für die Entscheidung zuständig, nachdem der Verurteilte früher einmal in der JVA D eingesessen hat und die Strafvollstreckungskammer noch bevor der Verurteilte erneut Strafhaft in der JVA X bzw. JVA C verbüßt hat, mit der Sache aufgrund der Mitteilung der neuen Anklage im Juli 2013 befasst worden ist.

5

2.

6

a) Der Senat hat keine Anhaltspunkte für von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel daran, dass der Verurteilte von der Verlängerung der Bewährungszeit Kenntnis hatte. Beide Verlängerungsbeschlüsse sind ihm ordnungsgemäß zugestellt worden.

7

b) Im Übrigen würde die fehlende Kenntnis von der Verlängerung der Bewährungs-zeit bei Begehung der neuen Straftat auch nicht hindern (so auch: ; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 – 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005, 30360396; OLG München NStZ 1999, 638; Schönke/Schröder – Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56f Rdn. 5; a.A.: Groß in: Münch-Komm-StGB, 2. Aufl., § 56f Rdn. 19). Der Gesetzeswortlaut verlangt nur die Begehung einer neuen Straftat „in der Bewährungszeit“, nicht aber auch, dass der Verurteilte von einer etwaigen Verlängerung derselben Kenntnis hat. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine solche Einschränkung nicht. Beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB geht es nicht darum, den Verurteilten für ein in der Begehung der neuen Straftat liegendes Verhalten zusätzlich zu bestrafen, sondern darum, eine frühere Legalprognose zu korrigieren, die sich als falsch erwiesen hat. Auch ohne Kenntnis von der Verlän-gerung einer Bewährungszeit kann sich aber erweisen, dass der Verurteilte sich nicht schon die Verurteilung zur Warnung hat diesen lassen, sondern tatsächlich der Einwirkung des Strafvollzugs bedarf (vgl. § 56 Abs. 1 StGB; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 – 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005, 30360396). Bei Kenntnis des Verur-teilten von einem nur wenige Tage zuvor ergangenen Verlängerungsbeschluss würde die anfängliche Prognose in zwar noch deutlicherer Form widerlegt sein; konstitutive Widerrufsvoraussetzung ist eine solche Kenntnis aber nicht. Auch die systematische Auslegung spricht gegen die von der Verteidigung gewünschte zu-sätzliche Voraussetzung der Kenntnis von der Verlängerung der Bewährungszeit i.S. einer besonderen Form des Ungehorsams, denn anders als § 56f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB beinhaltet Nr. 1 StGB eine subjektive Komponente, wie sie den Formulierun-gen von „gröblich“ oder „beharrlich“ innewohnt, nicht.

8

c) Auch eventuell in Betracht kommende Vertrauensschutzgesichtspunkte (vgl. OLG München a.a.O.) hindern den Widerruf nicht. Selbst wenn der Verurteilte vom Ver-längerungsbeschluss keine Kenntnis hatte, so musste er angesichts der zuvor er-folgten Anhörung zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen.