Amtsenthebung des Hauptschöffen wegen Weigerung der Verhandlungs-Teilnahme
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende des Landgerichts Essen beantragte die Enthebung des Hauptschöffen X., weil dieser wiederholt erklärte, Ladungen zu Hauptverhandlungen nicht zu befolgen und das Amt aus Gewissensgründen ablehne. Zentral war, ob dieses Verhalten eine gröbliche Amtspflichtverletzung nach §51 GVG darstellt. Das OLG Hamm gab dem Antrag statt und enthob den Schöffen, da seine Weigerung ernsthaft, endgültig und geeignet sei, die Eignung zur unparteiischen Entscheidung zu verneinen. Eine vorgängige Androhung von Ordnungsmitteln war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag des Landgerichts auf Amtsenthebung des Hauptschöffen wegen gröblicher Amtspflichtverletzung nach §51 GVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtsenthebung nach § 51 Abs. 1 GVG kommt in Betracht, wenn der Schöffe seine Amtspflichten gröblich verletzt und aus objektiver Sicht als ungeeignet erscheint, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden.
Die wiederholte, ernsthafte und endgültige Weigerung, Ladungen zu Hauptverhandlungen zu folgen, begründet eine gröbliche Amtspflichtverletzung und rechtfertigt die Enthebung.
Die Androhung oder Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 56 Abs. 1 GVG) ist nicht zwingend Voraussetzung, wenn wegen des Verhaltens des Schöffen und zur Sicherstellung eines reibungslosen Justizablaufs die Enthebung geboten ist.
Ein eigener Antrag des Schöffen auf Streichung von der Schöffenliste steht der gerichtlichen Amtsenthebung nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Enthebungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22 AR 24/21 (Sch)
Tenor
Der Hauptschöffe X. wird seines Amtes enthoben.
Gründe
I.
Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Landgerichtes Essen hat am 22.06.2021 beantragt, den Hauptschöffen X. seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hauptschöffe hatte zuvor sowohl am 18.06.2021 per Mail gegenüber dem Landgericht Essen als auch am 22.06.2021 im Rahmen einer Anhörung telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch die aktuelle gesellschaftspolitische Entwicklung in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein und die Tätigkeit des Schöffen daher nicht mehr ausüben zu können. Er erlebe die Justiz in zunehmendem Maße als kritikfeindlich und autoritär. Für ihn sei die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsstaat. Vor diesem Hintergrund sei er nicht bereit, sein Amt als Hauptschöffe weiter auszuüben. Einer Ladung zur Hauptverhandlung werde er keine Folge leisten. Auf weitere nochmalige telefonische Rücksprache hat der Schöffe erklärt, er werde etwaigen Ladungen auch im Fall der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht nachkommen.
Der Schöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag des Landgerichtes beigetreten.
II.
Der gem. §§ 51 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 3 GVG statthafte Antrag auf Amtsenthebung des Schöffen ist zulässig und begründet.
Der Schöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen II. Strafkammer des Landgerichts Essen des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Nach § 51 Abs. 1 GVG kommt eine Amtsenthebung dann in Betracht, wenn der Schöffe seine Amtspflichten „gröblich“ verletzt, mithin ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten für die Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (OLG Celle NStZ-RR 2015, 54; Kissel/Mayer § 51 Rn. 2).
Gemessen hieran liegt eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten vor. Der Betroffene hat als Schöffe vorliegend wiederholt erklärt, er werde Ladungen zu Hauptverhandlungen keine Folge leisten. Vor dem Hintergrund der weiteren von dem Schöffen abgegebenen Erklärung, er lehne die Ausübung des Schöffenamtes aus Gewissensgründen ab, da die Bundesrepublik Deutschland für ihn kein Rechtsstaat sei, erweist sich die Weigerung auch als ernsthaft und endgültig. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat der Betroffene damit zum Ausdruck gebracht, den mit dem Schöffenamt einhergehenden Pflichten, zu denen u.a. die Befolgung von Ladungen zur Hauptverhandlung zählt, nicht nachzukommen. Das ernsthafte und endgültige Inaussichtstellen eines Verhaltens, welches ihn aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten für die Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet macht, stellt eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar, so dass der Betroffene nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amts zu entheben war. Im Hinblick auf den gebotenen reibungslosen Arbeitsablauf der Strafjustiz besteht vorliegend auch keine Notwendigkeit, zunächst durch die Androhung und/oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 56 Abs. 1 GVG zu versuchen, den Schöffen zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen.