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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 354/88·19.04.1989

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen Zitierfehlers

VerfahrensrechtBerichtigung von EntscheidungenFormelle MängelSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt einen eigenen Senatsbeschluss vom 26.01.1989 aufgrund eines Formulierungsfehlers. Auf Seite 2, Ende des 4. Absatzes, wird die falsche Zitierangabe "BGH NJW 1988, 1097" durch das zutreffende "BGH NStZ 1987, 407" ersetzt. Die Korrektur beschränkt sich auf die Zitatberichtigung und ändert den Entscheidungsinhalt nicht.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen Zitierfehlers: Ersatz von "BGH NJW 1988, 1097" durch "BGH NStZ 1987, 407".

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Senatsbeschluss kann wegen eines Formulierungsfehlers berichtigt werden.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Änderung der fehlerhaften Formulierung (z. B. Zitierangabe), sofern dadurch kein materieller Entscheidungsinhalt berührt wird.

3

Die Korrektur eines Zitierfehlers erfolgt durch ersetzende Angabe der zutreffenden Nachweisung.

4

Eine Berichtigung formeller Fehler dient der Klarstellung und beeinträchtigt die Rechtslage der Beteiligten nur, wenn inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 wird wegen eines Formulierungsfehlers dahingehend berichtigt, daß auf Seite 2, Ende des 4. Absatzes, anstelle des Zitats "BGH NJW 1988, 1097" das zutreffende "BGH NStZ 1987, 407" tritt.