Antrag wegen angeblichen Betrugs bei Telefonsexleistungen verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Anzeigeerstatterin verlangte gerichtliche Entscheidung gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen angeblichen Betrugs, nachdem ein Beschuldigter für telefonische Sexgespräche nicht gezahlt hatte. Zentrale Frage war, ob ein Betrug vorliegt oder die Forderung auf einem wirksamen Vertrag beruht. Das OLG verwarf den Antrag: Der zugrunde liegende Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, sodass kein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben ist.
Ausgang: Antrag der Anzeigeerstatterin als unbegründet verworfen, da das zugrunde liegende Vertragsverhältnis sittenwidrig und nichtig ist und somit kein Betrug vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug nach § 263 StGB liegt nicht vor, wenn die behauptete vereitelte Forderung auf einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen, sittenwidrigen Rechtsgeschäft beruht.
Das Strafrecht gewährt keinen Schutz für Ansprüche, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften stammen; deshalb kann das Betrugsstrafrecht nicht zum Schutz nichtiger Forderungen dienen.
Nach der Rspr. des BGH sind Rechtsgeschäfte, die geschlechtliches Verhalten gegen Entgelt verpflichten, auch in zeitgenössischen Gestaltungen (u.a. entgeltliche telefonische sexuelle Gespräche) als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.
Liegt Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Vertrags vor, besteht kein hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen Betrugs (§ 174 StPO).
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet verworfen.
Die Antragstellern trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Anzeigeerstatterin veröffentlicht in der Sex-Zeitung xxx, in denen sie Männern anbietet, mit ihnen gegen Entgelt telefonische Sexgespräche zu führen (von der Anzeigeerstatterin genannt "Beratungsgespräche mit erotischem Inhalt"). Von diesem Angebot machte der Beschuldigte Gebrauch, zahlte aber anschließend nicht das vereinbarte Entgelt von 50,-- DM. Das nahm die Anzeigeerstatterin zum Anlaß, gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten. Das hierauf eingeleitete Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Münster mit Bescheid vom 21. September 1988 eingestellt. Die von der Anzeigeerstatterin dagegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Hamm am 3. November 1988 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Anzeigeerstatterin auf gerichtliche Entscheidung.
Dieser, in zulässiger Weise gestellte, Antrag ist unbegründet. Der Beschuldigte hat keinen Betrug dadurch begangen, daß er die Anzeigeerstatterin um den vereinbarten Lohn geprellt hat. Der zwischen der Anzeigeerstatterin und dem Beschuldigten geschlossene Vertrag ist nichtig, da er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Wenn sich ein Vertragspartner der Verpflichtung aus einem solchen nichtigen Rechtsgeschäft entzieht, hat er schon deshalb keinen Betrug im Sinne von § 263 StGB begangen, weil sich das Strafrecht in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen Ansprüchen Schutz gewährte, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften hergeleitet werden (BGH NJW NSTZ 1987, 407).
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verstößt auch nach heutiger Auffassung die Gewährung von Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gegen die guten Sitten (BGH a.a.O. m.w.H.). Das gilt auch, wenn sich jemand, wie die Anzeigeerstatterin, bereit findet, telefonische Sexgespräche gegen Entgelt zu führen. Die Sittenwidrigkeit ist deswegen anzunehmen, weil über die vom BGH entschiedenen Fälle hinaus jegliche Rechtsgeschäfte, die zu einem geschlechtlichen Verhalten gegen Entgelt verpflichten, nach wie vor als sittenwidrig anzusehen sind (Münch. Komm. z. BGB, 2. Aufl., § 138 Rdn. 50). Die von der Anzeigeerstatterin angebotene Leistung ist in diesem Sinne als ein geschlechtliches Verhalten anzusehen, da ihre Worte zweifellos zur sexuellen Erregung des Gesprächspartners führen sollten.
Der Anzeigeerstatterin ist nicht dahingehend zu folgen, daß die von ihr gegen Entgelt angebotenen Sexgespräche eher dem Verleih oder der Aufführung "scharfer" Filme oder dem Verkauf pornographischer Schriften gleichzuachten ist als der Prostitution, und daß deswegen der von ihr geschlossene Vertrag nicht als sittenwidrig gelten kann. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob, entgegen der Ansicht der Anzeigeerstatterin, nicht auch diese von ihr angeführten Rechtsgeschäfte unter § 138 Abs. 1 BGB fallen (vgl. hierzu Münch. Komm. a.a.O., Rdn. 52). Jedenfalls ist das von der Anzeigeerstatterin in den xxx angebotene Verhalten weit eher in der Nähe der Prostitution einzuordnen, da sie bereit ist, gegen Entgelt mit eigener Person Gesprächspartner sexuell aufzureizen.
Demgemäß war der Antrag als unbegründet zu verwerfen, da kein genügender Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten besteht (§ 174 StPO).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 177 StPO.