Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 348/16·05.09.2016

RVG-Terminsgebühr nach Abtrennung und sofortiger Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren zusätzliche Terminsgebühren (Nr. 4109 VV RVG) für mehrere in der Hauptverhandlung abgetrennte und unmittelbar gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren. Streitig war, ob die Abtrennung mit gleichzeitiger Einstellung einen vergütungsrelevanten (weiteren) Hauptverhandlungstermin auslöst. Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück, weil in den abgetrennten Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung stattgefunden habe und die Verteidigerteilnahme nicht gesondert zu vergüten sei. Eine Herabsetzung wegen einer möglicherweise zu Unrecht festgesetzten Terminsgebühr für ein hinzuverbundenes Verfahren schied wegen zulässiger Rechtsmittelbeschränkung aus.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Versagung zusätzlicher Terminsgebühren für abgetrennte und sofort eingestellte Verfahren zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Terminsgebühr nach Nr. 4108/4109 VV RVG entsteht nur, wenn der Verteidiger an einem (weiteren) Hauptverhandlungstermin teilnimmt, der ein eigenständiges Tätigwerden in der betreffenden Sache erfordert.

2

Werden Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und zugleich im selben Beschlusstenor gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, entsteht für die abgetrennten Verfahren regelmäßig keine zusätzliche Terminsgebühr, wenn es zu keiner eigenständigen Hauptverhandlung (etwa Aufruf/Erörterung) kommt.

3

Der Grundsatz der gebührenrechtlichen Selbständigkeit abgetrennter Verfahren führt nur dann zu mehreren Terminsgebühren, wenn in den abgetrennten Verfahren tatsächlich eine gesonderte Hauptverhandlung durchgeführt wird.

4

Bei Verfahrensgestaltungen wie Verbindung/Abtrennung in der Hauptverhandlung hat der Verteidiger in eigenem Gebühreninteresse auf den protokollierten Ablauf (insbesondere Aufruf/Eröffnung) zu achten, weil hiervon das Entstehen gesonderter Terminsgebühren abhängen kann.

5

Wird eine weitere Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Hauptsache zulässig auf einzelne Gebührenpositionen beschränkt, ist das Beschwerdegericht an einer darüber hinausgehenden Abänderung der Festsetzung gehindert.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ Nr. 4109 VV RVG§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 36 Qs 48/16

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

In der unter dem Aktenzeichen 724 Ds 263 Js 1969/14 - 332/14 terminierten (einzigen) Hauptverhandlung vom 04.11.2015 sind vom Amtsgericht Dortmund nach einer teilgeständigen Einlassung des Angeklagten zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen mit drei Beschlüssen auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft insgesamt sechs - jeweils noch vor der Hauptverhandlung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene - Verfahren „zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung gemäß § 154 II StPO eingestellt“ worden. Wegen der verbliebenen 15 Diebstahlstaten (in einem Fall begangen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch) ist der Angeklagte am selben Tag rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Zuvor war in diesem Termin das bei der Staatsanwaltschaft Dortmund hinsichtlich einer der abgeurteilten Taten zunächst gesondert unter dem Aktenzeichen 120 Js 633/15 geführte Strafverfahren zu dem führenden Verfahren hinzuverbunden worden.

4

Unter dem 09.12.2015 hat der Beschwerdeführer Festsetzung und Ausgleich von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 5.390,34 Euro beantragt und hierbei insbesondere fünf Terminsgebühren im Sinne der Nr. 4109 VV RVG in Höhe von jeweils 268,00 Euro, nämlich bezüglich des führenden Verfahrens, der mit den vorgenannten drei Beschlüssen abgetrennten und dann eingestellten Verfahren sowie für das in der Verhandlung vom 04.11.2015 hinzuverbundene Verfahren in Ansatz gebracht.

5

Mit Beschluss vom 04.01.2016 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Dortmund die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 4.433,58 Euro festgesetzt. Abzusetzen seien drei Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG in Höhe von insgesamt 804,00 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), da in den vorgenannten abgetrennten Verfahren keine eigenständigen Hauptverhandlungstage stattgefunden hätten.

6

Die gegen die vorgenannten Abzüge gerichtete Erinnerung des Verteidigers ist mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.03.2016 als unbegründet verworfen worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

7

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde, wobei mit der Beschwerdebegründung neben der - bereits durch die teilweise Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 01.07.2016 korrigierten - Kostenentscheidung und der fehlenden Tenorierung der in den Gründen der angefochtenen Entscheidung für notwendig erklärten Zulassung der weiteren Beschwerde (ausschließlich) die Versagung der drei Terminsgebühren hinsichtlich der abgetrennten Verfahren moniert wird.

8

Der Leiter des Dezernats ## der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 11.08.2016 Stellung genommen. Er hält die weitere Beschwerde in Höhe von 637,84 Euro für begründet. Zwar seien die drei Terminsgebühren bezüglich der abgetrennten Verfahren entstanden; in Abzug zu bringen sei jedoch die - zuvor weder vom Amts- oder Landgericht beanstandete - Terminsgebühr für das im Hauptverhandlungstermin hinzuverbundene Verfahren 120 Js 633/15.

9

II.

10

Die wirksam, wenn auch lediglich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung und unter Bezugnahme auf die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG (statt § 33 Abs. 6 S. 1 RVG) zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig, aber - soweit über sie noch zu entscheiden ist - unbegründet.

11

1.

12

Mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung die beantragten Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV RVG für die mit drei Beschlüssen abgetrennten und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren versagt worden, da sich insofern die jeweils einzige Handlung bzw. Entscheidung des Vorsitzenden nach - genauer: zugleich tenoriert mit - der Abtrennung der Verfahren in deren Einstellung erschöpft hat, die weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderte, so dass keine neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an weiteren (Hauptverhandlungs-)Terminen im Sinne der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG, Nr. 4108-4109 VV-RVG vorliegt.

13

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass nach allgemeiner Auffassung abgetrennte Verfahren jeweils selbständig zu bewerten sind und dies gebührenrechtlich zur Folge hat, dass gegebenenfalls mehrere Terminsgebühren anfallen, selbst wenn die Trennung erst in der Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens erfolgt und sodann die Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren noch am selben Kalendertag durchgeführt wird (vgl. KG, RVG professionell 2007, 139; LG Itzehoe, AGS 2008, 233, jew. zit. n. juris; Burhoff in: ders. (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Rn. A/1894, A/1902f.; Vorbem. 4 KVV Rn. 82, 84 f., Nr. 4108 VV Rn. 20; ders. in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 4 VV, Rn. 37, Nr. 4108-4111 VV Rn. 3; Hartung in: Hartung/Römermann/Schons, PK-RVG, 2. Aufl., Nr. 4108-4111 VV Rn. 12; Kremer in: Riedel/Sußbauer, RVG 10. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 36; Rehberg in: Göttlich u.a., RVG, 6. Aufl., Stichwort „Strafsachen“ S. 865; Uher in: Bischof u.a., RVG, 7. Aufl., Nrn. 4100-4303 VV Rn. 86). Denn rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf abgestellt, dass vorliegend eine solche Hauptverhandlung in den abgetrennten Verfahren eben nicht mehr stattgefunden hat, sondern diese bereits aufgrund desselben Beschlusstenors - und mithin kaum eine „juristische Sekunde“ nach der Abtrennung - bereits ihre Erledigung gefunden haben.

14

Hierbei kommt es auch nicht entscheidend darauf, ob vorliegend der Anfall weiterer Terminsgebühren nach den Nrn. 4108 f. VV RVG bei einem gesonderten Aufruf der abgetrennten Verfahren (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO) in Betracht gekommen wäre, oder ob hierfür z. B. sich an die Trennungsbeschlüsse anschließende Verhandlungen bzw. Erörterungen über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der abgetrennten Verfahren ausgereicht hätten, denn beide Alternativen sind vorliegend nicht erfüllt. Dieser Betrachtung kann der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich seine Einschätzung entgegenhalten, dass der diesbezügliche Verfahrensablauf bzw. die Reihenfolge der entsprechenden Protokollierung sich aus Sicht der Verteidigung doch eher „willkürlich“ gestalte. Denn auch bei der gebührenrechtlichen Behandlung von in der Hauptverhandlung verbundenen Verfahren ist es durchaus anerkannt, dass der Verteidiger ggf. in eigenem Gebühreninteresse darauf zu achten hat, dass eine solche Verbindung erst nach dem (ggf. auch konkludenten) Aufruf - sowie der Eröffnung - aller Sachen erfolgt ist, da grundsätzlich nur dann auch in den hinzuverbundenen Verfahren eine gesondert zu vergütende Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Rn. A/2078 f., Vorbem. 4 VV Rn. 89 f., Nr. 4108 VV Rn. 19; ders. in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 4108-4111 VV Rn. 12; Rehberg in: Göttlich u.a., a.a.O., S. 865; bzgl. der notwendigen Eröffnungsentscheidung zudem OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden, AGS 2009, 223, jew. zit. n. juris).

15

Seine Auffassung sieht der Senat noch durch einen weiteren Vergleich mit der gebührenrechtlichen Bewertung von Verfahrensverbindungen in laufender Hauptverhandlung bestätigt: Wie bereits ausgeführt, erfordert der Anfall gesonderter Terminsgebühren für hinzuverbundene Verfahren nicht nur den Beginn auch einer diesbezüglichen Hauptverhandlung, sondern nach vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung zudem eine Eröffnungsentscheidung auch in den hinzuverbundenen Verfahren (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Rn. A/2079; a.A. AG Kiel, StRR 2013, 3, juris). Dass ein solcher Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nachgeholt wird und unmittelbar nach dessen Verkündung die Verfahrensverbindung erfolgt, genügt in diesem Zusammenhang nicht, da zuvor eine Hauptverhandlung in der hinzuverbundenen Sache gerade nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 17). Warum demgegenüber die vorliegende Konstellation, in der ebenfalls zwischen dem frühestmöglichen Beginn einer eigenständigen bzw. gesondert zu vergütenden Hauptverhandlung (hier: mit der Entscheidung über die Abtrennung der Verfahren) und dem Ende der eigenständigen Bedeutung dieser Verfahren (hier: mit deren Einstellung) ersichtlich keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, wesentlich anders zu bewerten sein sollte, erschließt sich dem Senat letztlich nicht.

16

Schließlich sieht sich der Senat auch nicht durch die von Burhoff (in: ders. (Hg.), a.a.O., Rn. A/1904) zustimmend zitierte Entscheidung des Landgerichts Bremen (DAR 2013, 58, juris) zu einer anderen Auffassung veranlasst, nach der - so die Formulierung des Leitsatzes bei juris - der Verteidiger (in einem OWi-Verfahren) nach Abtrennung mehrerer Verfahren von dem führenden Verfahren in sämtlichen ursprünglich verbundenen Verfahren Terminsgebühren verdienen soll, wenn sie in der Hauptverhandlung „jeweils“ von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach gesondert (gemäß § 47 Abs. 2 OWiG) eingestellt worden sind. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass in der Hauptverhandlung zunächst der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im führenden Verfahren zurückgenommen und sodann auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers die jeweilige Abtrennung und Einstellung der hinzuverbundenen Verfahren beschlossen wurde (a.a.O., Rn. 7 ff.). Zwar mag in dieser Konstellation, in der zunächst der dem führenden Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist und sich die weitere Verhandlung daher in der Sache ohnehin nur noch auf die verbleibenden Tatvorwürfe beziehen konnte, die Zuerkennung weiterer Terminsgebühren veranlasst sein. Eine Verallgemeinerung dahingehend, dass jegliche in einem Hauptverhandlungstermin zugleich beschlossene Verfahrensabtrennung und -einstellung eine weitere Terminsgebühr auslöst, hält der Senat hingegen aus den vorgenannten Gründen nicht für zulässig.

17

Schon deshalb blieb der weiteren Beschwerde der Erfolg versagt, soweit ihr nicht bereits durch das Landgericht abgeholfen worden war.

18

2.

19

Soweit der Leiter des Dezernats ## der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm überdies mit dem - s.o. - zutreffenden Hinweis auf das Fehlen eines diesbezüglich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses angeregt hat, die vom Kostenbeamten des Amtsgerichts antragsgemäß festgesetzte Terminsgebühr hinsichtlich des in der Hauptverhandlung hinzuverbundenen Verfahrens 120 Js 633/15 in Abzug zu bringen, kam dies vorliegend unabhängig von der Frage nicht in Betracht, inwiefern im Rahmen der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG ein Verschlechterungsverbot greift (vgl. - ein solches Verbot ablehnend - OLG Hamburg, NStZ-RR 2011, 64; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 327 m.w.N.; a.A. OVG Hamburg, AGS 2015, 90; OLG Oldenburg, NJW 2011, 1614). Denn an einer entsprechenden Abänderung sieht sich der Senat schon deshalb gehindert, da dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Eindeutigkeit eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptsache auf die hinsichtlich der abgetrennten Verfahren geltend gemachten Terminsgebühren zu entnehmen ist.

20

III.

21

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2, S. 3 RVG).