Beugehaft: Aufhebung des Beschlusses und Aussetzung der Vollziehung nach §307 StPO
KI-Zusammenfassung
Ein Zeuge wurde wegen Aussageverweigerung unter Berufung auf §55 StPO in Beugehaft nach §70 Abs. 2 StPO genommen; ein Antrag auf Außervollzugsetzung wurde vom Vorsitzenden abgelehnt. Der Zeuge legte Beschwerde ein. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die Vollziehung der Beugehaft gemäß §307 Abs. 2 StPO aus, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Außervollzugsetzung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben und Vollziehung der Beugehaft gemäß §307 Abs.2 StPO ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beugehaft nach §70 Abs. 2 StPO kann angeordnet werden, wenn ein Zeuge seine Aussage trotz fehlender Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verweigert.
Gegen die Anordnung von Beugehaft sowie gegen die Ablehnung einer Außervollzugsetzung steht dem Betroffenen die Beschwerde zu.
Die Aussetzung der Vollziehung einer Beugehaftanordnung nach §307 Abs. 2 StPO ist zu gewähren, wenn die gegen die Anordnung gerichtete Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Ein angefochtener Beschluss ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Haftanordnung oder für die Zurückweisung eines Antrags auf Außervollzugsetzung nicht gegeben sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Vollziehung der Entscheidung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1997 betreffend die Anordnung von Beugehaft wird gemäß §307 Abs. 2 StPO ausgesetzt.
Gründe
Gegen den Zeugen ... ist in dem Hauptverhandlungstermin am 1. Oktober 1997 vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum Beugehaft gemäß §70 Abs. 2 angeordnet worden, weil er die Aussage unter Berufung auf §55 StPO verweigert hatte.
Die Beugehaft wird vollzogen, da der Vorsitzende der Strafkammer einen Antrag des Zeugen auf Außervollzugsetzung der Beugehaftanordnung abgelehnt hat.
Sowohl gegen die Anordnung von Beugehaft wie auch gegen die Ablehnung einer Außervollzugsetzung hat der Zeuge Beschwerde eingelegt.
Die gegen die Ablehnung der Außervollzugsetzung gerichtete Beschwerde, des Zeugen hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Frage der Begründetheit der, gegen die Anordnung von Beugehaft gerichteten Beschwerde des Zeugen folgendes ausgeführt:
| "Die gem. §304 StPO gegen die Anordnung der Beugehaft zulässige Beschwerde hat nach diesseitiger Auffassung Erfolg. Zur Erzwingung des Zeugnisses kann Beugehaft gem. §70 Abs. 2 StPO in der Regel immer nur gleichzeitig mit der nach, der Festsetzung von Ordnungsgeld (§70 Abs. 1 StPO) angeordnet werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §70 Rdnr. 12 m.w.N.; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., §70 Rdnr. 22). Anhaltspunkte dafür, daß hier die Anordnung sofortiger Beugehaft zulässig gewesen sein könnte, weil die Verhängung von Ordnungsgeld ersichtlich wirkungslos gewesen wäre, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Beschluß noch anderweitig aus den Akten. Ungeachtet dieser Frage ist der die Beugehaft anordnende Beschluß auch deshalb aufzuheben, weil dem Beschwerdeführer nach diesseitiger Auffassung ein Weigerungsrecht zusteht. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. §55 StPO setzt voraus, daß der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des §152 Abs. 2 StPO begründen würden (BGH NStZ 1994, 499, 500 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Soweit der Zeuge wahrheitsgemäß bekunden müßte, der Angeklagte sei seiner Abnehmer " ...", würde ihm nach diesseitiger Auffassung möglicherweise die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens drohen. Denn in diesem Fall bestünde ein Anfangsverdacht dafür, daß der Beschwerdeführer bei der Wahllichtbildvorlage am 20.02.1997 den Angeklagten wider besseres Wissen nicht identifiziert und sich daher gemäß §258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte (zu vgl. Bl. 129, 131, 141 a, 143 f. d.A.). Die entgegenstehende Begründung in dem angefochtenen Beschluß vermag insoweit nicht zu überzeugen, da dort ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 24.10.1996 abgestellt wird (zu vgl. Bl. 126 f. d.A.), bei der dem Beschwerdeführer ersichtlich keine aktuellen Lichtbilder des Angeklagten vorgehalten werden konnte. Darüber hinaus lassen die Beschlußgründe befürchten, daß die Strafkammer, die eine mögliche Straftat des Beschwerdeführers geprüft und verneint hat, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hier zum Nachteil des Beschwerdeführers verkannt hat. Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht nicht erst, wenn die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bejaht werden, sondern bereits dann, wenn der begründete Anfangsverdacht einer Straftat besteht." |
Unter diesen Umständen erscheint die gegen die Anordnung der Beugehaft gerichtete Beschwerde des Zeugen nicht von vornherein aussichtslos, so daß es angemessen ist, den Vollzug der Beugehaft bis zur Sachentscheidung des Senats auszusetzen.