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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 336/12·09.07.2012

Keine Entscheidung des OLG über Fortdauer der Untersuchungshaft vor Beginn der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte beim Oberlandesgericht die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus. Die Akten wurden dem Senat fristgerecht vorgelegt und dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Noch vor Ablauf dieser Frist begann jedoch die Hauptverhandlung, sodass das OLG derzeit keine Entscheidung über die Haftfortdauer trifft, weil der Fristenlauf gemäß §121 Abs.3 StPO ruht und die Prüfung dem Tatrichter obliegt.

Ausgang: Keine derzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft; Fristenlauf ruht bis zur Verkündung des Urteils nach Beginn der Hauptverhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt und beginnt vor Ablauf der dem Angeklagten zur Stellungnahme eingeräumten Frist die Hauptverhandlung, besteht kein Raum für eine Senatsentscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft.

2

Die fristgerechte Vorlage der Akten ruht den Fristenablauf nach § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO bis zur Entscheidung des Senats; beginnt vorab die Hauptverhandlung, ist § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden, sodass der Fristenlauf bis zur Verkündung des Urteils ruht.

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Mit Beginn der Hauptverhandlung obliegt die laufende Überprüfung der Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft dem Tatrichter; dem Angeklagten stehen während der Hauptverhandlung insoweit die in §§ 117, 120 StPO vorgesehenen Rechte und Maßnahmen zur Verfügung.

4

Vor einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft hat der Senat den Angeklagten und seinen Verteidiger gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuhören; bleiben Hauptverhandlung und Urteil aus und der Angeklagte verbleibt in Haft, sind die Akten dem Senat unverzüglich erneut vorzulegen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 121, 122§ 121 Abs. 2 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StPO§ 121 Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO§ 121 StPO§ 122 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 37 KLs 190 Js 514/11 (6/12)

Leitsatz

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst.

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11.11.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12.11.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E vom selben Tag (Az.: 714 Gs 255/11) in der Justizvollzugsanstalt E in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde für 50 Tage vom 10.01.2012 bis 28.02.2012 zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Straf­befehl des Amtsgerichts E vom 19.05.2011 unterbrochen.

4

Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 25.10.2011 in E aus Habgier und heimtückisch einen Menschen getötet zu haben und tat­einheitlich hierzu mit Gewalt gegen eine Person unter Anwendung von Drohungen und gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzu­eignen, wobei er dadurch wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht sowie durch sechs weitere selbstständige Handlungen bis zum 04.11.2011 in E und T in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt zu haben, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusste. Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Schwere der Tat und der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StPO) gestützt.

5

Gleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 37. große Strafkammer des Landgerichts E die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen den Ange­klagten und die Erforderlichkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beschlossen. Mit der am 29.06.2012 beim Oberlandesgericht einge­gangenen Stellungnahme vom 27.06.2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft bean­tragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemei­nen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Dieser Antrag ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit Verfügung vom 29.06.2012 zur Stellung­nahme binnen einer Woche zugeleitet worden. Die Verfügung wurde am 02.07.2012 ausgeführt.

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Am 09.07.2012 hat das Landgericht mit der Hauptverhandlung begonnen. Die Hauptverhandlung ist nicht ausgesetzt worden.

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II.

8

Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO ist bei der gegebenen Sachlage zurzeit nicht veranlasst, weil der Fristablauf entsprechend § 121 Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO ruht.

9

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden, und noch vor Ablauf der dem Angeklag­ten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat (OLG Hamm, wistra 1998, 198; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 – 3 OBL 73/07 – 3 Ws 429/07).

10

Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ruht der Fristenablauf gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 StPO bis zur Verkündung des Urteils. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt das zwar nur dann, wenn die Hauptverhandlung vor Ablauf der 6-Monats-Frist begonnen hat. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird aber vielfach ge­schlossen, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in jedem Fall mit Beginn der Hauptverhandlung endet (vgl.: OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 402; KG Berlin, NStZ-RR 2007, 207; OLG Dresden, NStZ 2004, 644; Kraus in: Graf, StPO, § 121 Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rdnr. 31). Während der Hauptverhandlung obliegt es dem Tatrichter im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO ständig die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Zudem stehen dem Angeklagten während der laufenden Hauptverhandlung seinerseits ausreichende Maßnahmen nach §§ 117, 120 StPO zur Verfügung, um eine Überprüfung der (weiteren) Haftfortdauer zu erreichen (OLG Hamm, a.a.O.).

11

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Prüfungskompetenz des Oberlan­desgerichts auch dann endet, wenn die Akten nicht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bestimmten Frist vorgelegt werden, denn die am 01.07.2012 ablaufende Frist wurde durch Eingang der Akten am 29.06.2012 beim Senat gewahrt.

12

Mit der fristgerechten Vorlage der Akten ruht der Fristenablauf gemäß § 121 Abs. 3 S. 1 StPO bis zur Entscheidung des Senats. Vor einer Entscheidung hat der Senat den Angeklagten und seinen Verteidiger gemäß § 122 Abs. 2 S. 1 StPO zu hören, was hier mit Verfügung vom 29.06.2012 geschehen. Vor Ablauf der dem Angeklag­ten eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat die Hauptverhandlung am 09.07.2012 begonnen. Bei dieser Sachlage konnte der Senat das Ruhen des Fristenlaufs gemäß § 121 Abs. 3 S. 1 StPO nicht mehr durch eine Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhandlung beenden. Unter solchen Umständen ist § 121 Abs. 3 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden, so dass der Fristenlauf nunmehr bis zur Verkündung des Urteils ruht (OLG Hamm, a.a.O.).

13

Sofern die Hauptverhandlung nicht durch Urteil abgeschlossen und der Angeklagte dann nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wird, sind die Akten dem Senat unverzüglich erneut vorzulegen.