Besetzungseinwand: Richterwechsel wegen Corona-Risikogruppe zulässig
KI-Zusammenfassung
In einem Schwurgerichtsverfahren wegen Mordes wandte sich der Angeklagte mit Besetzungseinwand gegen den Vorsitzendenwechsel und die Heranziehung eines Schöffen. Das OLG Hamm bestätigte den Vorsitzendenwechsel: Alter und Vorerkrankung als Corona-Risikofaktoren können eine dauernde Verhinderung i.S.d. § 21e Abs. 3 GVG begründen; Begründungsmängel des Präsidiumsbeschlusses dürfen bis zur Entscheidung nach § 222b StPO ergänzt werden. Die Vorlage ärztlicher Atteste ist für die Dokumentation nicht erforderlich. Die Rüge zur Person des Schöffen wurde mangels ausreichenden Tatsachenvortrags als unzulässig verworfen; im Übrigen blieb der Einwand unbegründet.
Ausgang: Besetzungseinwand teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zugehörigkeit eines Richters zu einer Corona-Risikogruppe aufgrund Alters und/oder Vorerkrankungen kann eine dauernde Verhinderung i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG für die Leitung öffentlicher Hauptverhandlungen begründen und damit eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung rechtfertigen.
Eine „Verhinderung“ i.S.d. § 21e Abs. 3 GVG liegt auch vor, wenn die Wahrnehmung der konkret zugewiesenen Aufgabe für den Richter wegen signifikanter Gesundheitsgefahr unzumutbar und damit faktisch unmöglich ist.
Der Präsidiumsbeschluss zur Änderung der Geschäftsverteilung muss den Änderungsgrund so dokumentieren, dass seine Rechtmäßigkeit überprüfbar ist; zunächst unzureichende Begründungen können spätestens bis zur Entscheidung über den Besetzungseinwand durch einen ergänzenden und bestätigenden Präsidiumsbeschluss geheilt werden.
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer unterjährigen Geschäftsverteilungsänderung ist die Beifügung ärztlicher Atteste zur Begründung einer Verhinderung nicht erforderlich; maßgeblich ist die rechtliche Bewertung auf Grundlage der vom Präsidium dokumentierten Tatsachen.
Ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO muss ohne Verweisungen alle den behaupteten Besetzungsfehler tragenden Tatsachen vollständig vortragen; bei Beanstandungen der Schöffenheranziehung gehören hierzu insbesondere Angaben zu etwaigen Entbindungen vorrangiger Schöffen nach § 54 GVG und zu den hierzu zugänglichen Unterlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 39 Ks 10/18
Leitsatz
Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.
Tenor
Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Vor dem Landgericht Dortmund wird gegen den Angeklagten ein Strafverfahren mit dem Vorwurf des Mordes geführt. Die Hauptverhandlung vor der 39. großen Strafkammer (Schwurgericht) hat nach zwischenzeitlicher Aussetzung am 04. August 2020 neu begonnen.
Mit am selben Tag per Fax übermitteltem Schreiben vom 24. Juli 2020 ist den Verteidigern des Angeklagten die Besetzung der Strafkammer durch die namentliche Bezeichnung der drei Berufsrichter (Vorsitzender Richter am Landgericht L, Richter am Landgericht M und Richterin am Landgericht N), der beigezogenen Ergänzungsrichterin (Richterin am Landgericht O) sowie der beiden Schöffen (P und Q) und der beigezogenen Ergänzungsschöffin (R) mitgeteilt worden.
Mit am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. Juli 2020 haben der Angeklagte und seine Verteidiger die falsche Besetzung des Gerichts sowohl in der Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht L als auch in der Person des Schöffen Q gerügt.
Die Besetzungsrüge gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht L wurde auf folgenden Sachverhalt gestützt: Mit dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Jahr 2020 wurde der Vorsitzende Richter am Landgericht S mit einem Arbeitskraftanteil (AKA) von 0,95 zum Vorsitzenden der 39. großen Strafkammer und mit einem AKA von 0,05 zum Vorsitzenden der 26. Zivilkammer bestellt. Mit Beschluss des Präsidiums vom 24. April 2020 (8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020) wurde die Geschäftsverteilung geändert und es wurde beschlossen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht S mit Wirkung zum 01. Mai 2020 mit einem AKA von 0,95 aus der 39. großen Strafkammer ausscheidet und mit diesem AKA den Vorsitz der – neu gegründeten – 56. Strafkammer übernimmt, deren Zuständigkeit wie folgt bestimmt wurde: „alle ab dem 01. Mai 2020 eingehenden Anträge und Beschwerden, die vor Eingang einer Anklageschrift eingehen im Sinne der Regelungen in der richterlichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 unter Punkt A.II.3., soweit diese nicht aufgrund einer Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer zugewiesen sind bzw. von den Unterturnuskreisen C-BtM, C-Jugend und C-Wirtschaft erfasst werden“. Mit einem AKA von 0,05 blieb er Vorsitzender der 26. Zivilkammer, die zuständig ist für sämtliche Maßnahmen und Verfahren nach dem Gesetz zur Therapie und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThuG), soweit dort eine Zuständigkeit des Landgerichts geregelt ist. Ferner wurde beschlossen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht L mit Wirkung zum 01. Mai 2020 aus der 35. großen Strafkammer ausscheidet und den Vorsitz der 39. großen Strafkammer (AKA 1,0) übernimmt. Die Gründe für das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters am Landgericht S wurden in einem Vermerk des Präsidenten des Landgerichts vom 24. April 2020 niedergelegt. Danach sei der Vorsitzende Richter aufgrund einer Vorerkrankung mit Blick auf das Corona-Virus besonders gefährdet (sog. Risikogruppe). Die Situation sei mit dem Vorsitzenden ausführlich erörtert worden; im Ergebnis sei er für unabsehbare Zeit an der Ausübung der Vorsitzendentätigkeit in Gestalt der Durchführung öffentlicher Hauptverhandlungen gehindert.
Seitens des Angeklagten und seiner Verteidiger wurde gerügt, dass ein Grund i.S.v. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG für den Vorsitzendenwechsel im laufenden Geschäftsjahr nicht vorgelegen habe. Eine individuelle Gesundheitsgefährdung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S aufgrund der COVID 19-Pandemie begründe weder eine dauernde Verhinderung i.S.d. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG, noch stelle sie einen sachlichen Grund dar, der – ausnahmsweise – Vorrang vor dem Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter haben könne. Zudem seien die Gründe für den außerplanmäßigen Richterwechsel nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden.
Die Besetzungsrüge gegen den Schöffen Q wurde damit begründet, dass dieser nach den von der Verteidigung eingesehenen Schöffenwahlunterlagen und Auswahlunterlagen für den konkreten Verhandlungstermin überhaupt nicht zugeloster Schöffe der 39. großen Strafkammer sei und darüber hinaus auch nicht über eine nachvollziehbare Auslosung wirksam für den konkreten Sitzungsbeginn am 04. August 2020 hinzugezogen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2020 Bezug genommen.
Am 03. August 2020 fasste das Präsidium des Landgerichts Dortmund einen Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020, in dem die Gründe für den mit Beschluss vom 24. April 2020 beschlossenen Wechsel in der Person des Vorsitzenden der 39. großen Strafkammer ergänzt und dieser Präsidialbeschluss unter Einbeziehung der Ergänzungen bestätigt wurde. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 03. August 2020 wird Bezug genommen.
In der Hauptverhandlung am 04. August 2020 händigte der Vorsitzende den Verteidigern des Angeklagten und den weiteren Verfahrensbeteiligten den Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020 nebst Anlagen sowie einen Vermerk der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme in die Schöffenmappe der 39. großen Strafkammer vom 03. August 2020 und zwei Verfügungen zur Entbindung der Schöffinnen K und T nebst Anlagen aus. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05. August 2020.
Unter dem 05. August 2020 gaben die Verteidiger des Angeklagten eine ergänzende Stellungnahme zu dem Besetzungseinwand vom 31. Juli 2020 ab, in der sie daran festhielten, dass ein Grund für den Vorsitzendenwechsel im laufenden Jahr nicht vorgelegen habe. Überdies sei die Änderung der Geschäftsverteilung auch weiterhin formell fehlerhaft, weil die in dem Vermerk des Präsidenten des Landgerichts vom 24. April 2020 und in dem Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020 in Bezug genommenen ärztlichen Atteste über den gesundheitlichen Zustand des Vorsitzenden Richters am Landgericht S nicht vorlägen und somit einer Überprüfung nicht zugänglich seien. Zu der Person des Schöffen Q wurde mitgeteilt, dass es auf diesen Besetzungseinwand nicht ankomme, weil der Besetzungseinwand zur Person des Vorsitzenden begründet sei. Die Richtigkeit der vom Gericht am Vortrag überreichten Unterlagen bezüglich der Besetzung des Schöffenamtes werde ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05. August 2020 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05. August 2020, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat die 39. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen und die Sache dem Senat gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat am 07. August 2020 zu dem Besetzungseinwand Stellung genommen und beantragt, diesen als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte bzw. seine Verteidiger haben zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 12. August 2020, Stellung genommen.
II.
Die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 222b Abs. 2, Abs. 3 StPO statthafte Rüge der Gerichtsbesetzung, über die der Senat gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG zur Entscheidung berufen ist, nachdem die Kammer den Besetzungseinwand für nicht begründet erachtet hat, erweist sich im Hinblick auf den Vorsitzenden der 39. großen Strafkammer als zulässig, insbesondere wurde der Besetzungseinwand form- und fristgerecht nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben.
Der Besetzungseinwand ist jedoch unbegründet.
Gem. § 21e Abs. 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper vor dem Beginn eines Geschäftsjahres. Gem. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG darf das Präsidium die nach § 21e Abs. 1 GVG getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die Vorschrift muss eng ausgelegt und entsprechend streng angewandt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 16, juris, m.w.N.). Damit überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen, muss der Änderungsgrund im Beschluss des Präsidiums oder einem Protokoll der entsprechenden Präsidiumssitzung festgehalten werden. Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist; denn (auch) von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 16, juris, m.w.N.). Diese Dokumentation muss im erforderlichen Umfang grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2009 zu 3 StR 376/08, Rn. 18, beck-online). Etwaige Begründungsmängel können jedoch spätestens bis zur Entscheidung über einen erhobenen Besetzungseinwand gem. § 222b StPO behoben werden, sofern der zunächst einer umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbeschluss des Präsidiums durch eine ausführliche, alle Gründe für die Umverteilung dokumentierende Begründung in einem ergänzenden Beschluss des Präsidiums bestätigt wird, so dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2009 zu 3 StR 376/08, Rn. 20, beck-online; BGH, Beschluss vom 22. März 2016 zu 3 StR 516/15, Rn. 18, juris).
1.
Der Präsidiumsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020 vom 24. April 2020 in Verbindung mit dem - noch vor Entscheidung über den Besetzungseinwand vom 31. Juli 2020 gefassten - Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung vom 03. August 2020 genügt den zuvor dargestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der gebotenen Dokumentation. Das Präsidium hat in dem Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss vom 03. August 2020 die Tatsachen, die zu dem auf den Änderungsgrund der dauernden Verhinderung gestützten Vorsitzendenwechsel geführt haben, ausführlich dargelegt und somit einer Überprüfung durch den Senat zugänglich gemacht.
Einer Beifügung der von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht S über seine in dem Präsidiumsbeschluss näher bezeichnete Vorerkrankung vorgelegten ärztlichen Atteste bedurfte es - entgegen der Ansicht des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger - für eine ordnungsgemäße Dokumentation des Änderungsgrundes nicht. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres beschränkt sich darauf, ob Rechtsfehler erkennbar sind. Auf die Tatsachen, die zu der Änderung geführt haben, erstreckt sich die Prüfung nicht. Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab, der nach dem bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Recht an die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO angelegt wurde. Insofern war anerkannt, dass das Revisionsgericht bei Verhinderung eines Richters auf Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung auf der Grundlage der von der Justizverwaltung behaupteten Tatsachen prüft, ob der Begriff der dauernden Verhinderung richtig angewandt wurde (Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 63 Aufl., § 338 Rn. 8; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 22; jeweils mit weiteren Nachweisen). An diesem Maßstab hat sich durch die Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht nach § 222b Abs. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019, welches am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. 2019 Teil I Nr. 46, 2121 ff.), nichts geändert. Durch das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden (BT-Drs. 19/14747, S. 1). Es dient der frühestmöglichen Klärung der nach dem bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Recht im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO mit der Revision anfechtbaren Gerichtsbesetzung, führt im Falle der Vorabentscheidung zu einer abschließenden Klärung der Gerichtsbesetzung und ersetzt damit diese Revisionsrüge. Daher soll das Vorabentscheidungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein (BT-Drs. 19/14747, S. 29).
2.
Die in dem Ergänzungs- und Bestätigungsbeschluss zur 8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung vom 03. August 2020 dokumentierten Gründe rechtfertigen die Annahme einer dauernden Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S an der Wahrnehmung Vorsitzes der 39. großen Strafkammer.
Bei dem Begriff der „dauernden Verhinderung“ i.S.v. § 21e Abs. 3 S. 1 StPO handelt es sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 95, 322) - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Konkretisierung zur herkömmlichen richterlichen Tätigkeit zählt. Eine dauernde Verhinderung besteht bei einem planmäßig bei dem Gericht verbleibenden Richter, wenn er über geraume oder nicht absehbare Zeit ganz oder teilweise verhindert ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 21e GVG Rn. 15). „Verhinderung“ liegt vor, wenn der Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegende konkrete Aufgabe wahrzunehmen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 21f GVG Rn. 4, m.w.N.). Die Verhinderung ist „dauernd”, wenn sie einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 zu 5 StR 42/02, beck-online).
Das Präsidium hat die dauernde Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S damit begründet, dass für diesen unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Entwicklung der COVID 19-Pandemie, seines Alters (über 60 Jahre) und seiner Vorerkrankung (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) bei der Durchführung öffentlicher Hauptverhandlungen auch unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse in einem großen Sitzungssaal und bei Ausschöpfung von Gestaltungsmöglichkeiten und Hygienemaßnahmen eine individuelle Gesundheitsgefährdung besteht (sowohl im Hinblick auf etwaige Übertragungswege für SARS-CoV-2 als auch auf einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2), die ihm die Wahrnehmung (nur) dieser konkreten Aufgabe auf unabsehbare Zeit - jedenfalls mindestens für den Rest des laufenden Geschäftsjahres - unmöglich macht. Dies ist nicht zu beanstanden.
a)
Die Bewertung des Präsidiums, dass (nur) die Durchführung öffentlicher Hauptverhandlungen an mehreren Tagen in der Woche über jeweils mehrere Stunden in einem geschlossenen Raum mit jeweils einer Mehrzahl von Teilnehmern (Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Zuschauer, etc.) in jeweils wechselnder Zusammensetzung für den Vorsitzenden Richter am Landgericht S mit einer individuellen Gesundheitsgefährdung verbunden ist, steht in Einklang mit der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI), dessen Bewertung im Hinblick auf die epidemiologische Situation als maßgeblich anzusehen ist
Das RKI schätzte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung im April 2020 (und schätzt auch weiterhin) die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch den Ausbruch der Corona-Virus-Krankheit insgesamt als hoch und für Risikogruppen als sehr hoch ein. Laut RKI kommt es bei einem Teil der Betroffenen zu schweren und auch tödlichen Verläufen der Erkrankung an dem SARS-CoV-2-Virus. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Auch verschiedene Grunderkrankungen - hierzu zählen chronische Lungenerkrankungen wie COPD - erhöhen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Bei älteren Menschen mit vorbestehender Grunderkrankung ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf wiederum höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20 , Rn. 51, juris und https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/gesundheit/coronavirus-risikogruppe-faktoren-vorerkrankungen-sterblichkeit-altersgruppen-100.html; zum aktuellen Erkenntnisstand: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.html.). Ein höheres Risiko für eine Übertragung des Corona-Virus besteht nach der Expertise des RKI speziell bei Veranstaltungen, wobei folgende Kriterien risikoprägend sind: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dichte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20, Rn. 51, juris).
b)
Allein durch von den Justizbehörden zu treffende Maßnahmen lässt sich die Gefahrenlage in der Hauptverhandlung in der Regel nicht (hinreichend) verringern oder ausschließen (vgl. auch OLG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 13. März 2020 zu 1 Ws HE 4/20, Rn. 34, juris).
Zwar ist nach der Expertise des RKI - Stand April 2020 und aktuell - insbesondere die Herstellung eines ausreichenden körperlichen Abstands von mindestens 1,50 Metern geeignet, die Übertragungswege für das Corona-Virus (hauptsächlich Tröpfcheninfektion) im Allgemeinen maßgeblich zu reduzieren, wenn auch nicht vollständig zu blockieren (vgl. zum auch im April 2020 geltenden Erkenntnisstand: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 – Vf. 39-IV-20 (eA) –, Rn. 17, juris). Jedoch nimmt die Wirksamkeit dieser Maßnahme mit steigender Anzahl der anwesenden Personen und zunehmender Dauer der Verhandlung ab und es steigt umgekehrt das Risiko einer möglichen Übertragung trotz der Abstandsregeln an. Dies gilt umso mehr, wenn im Verlauf der Verhandlung die Zusammensetzung der Teilnehmer (Zuschauer, Zeugen etc.) wechseln und in Sitzungspausen die Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten nicht wirksam kontrolliert werden kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, a.a.O.). Vorliegend kommt hinzu, dass es nicht bloß um die Durchführung einer Hauptverhandlung, sondern um eine - bei nachvollziehbar dargelegtem hohen Geschäftsanfall - unbestimmte Zahl weiterer Hauptverhandlungen der 39. großen Strafkammer im Geschäftsjahr 2020 mit jeweils wechselnden Teilnehmern ging. Die weitere Entwicklung der Pandemie war bei Beschlussfassung durch das Präsidium am 24. April 2020 nämlich nicht vorhersehbar. Das RKI ging seinerzeit von einer mehrjährigen Dauer der weltweiten Infektionen aus; mit einem Impfstoff sei frühestens im nächsten Jahr (2021) zu rechnen (vgl. https://www.rbb24.de/panorama/ thema/2020/coronavirus/beitraege/robert-koch-institut-risikoeinschaetzung-corona-deutschland-hoch.html, Stand 17. März 2020).
Ob sich das Infektionsrisiko in Situationen, in denen das Abstandsgebot nicht immer eingehalten werden kann, durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) wirksam verringern lässt, war überdies zum - für die Überprüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24. April 2020 (noch) stark umstritten, jedenfalls aber nicht belastbar erprobt. In einem am 14. April 2020 veröffentlichten Artikel "Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19" hatte das RKI erstmals eine Empfehlung für das Tragen einer MNB im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren, ausgesprochen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/19/Art_02.html). Zugleich wies das RKI darauf hin, dass die Filterwirkung einer MNB auf Tröpfchen und Aerosole nur in wenigen Studien untersucht wurde und dass bei einem Hustenstoß die Filterwirkung reduziert sei. Ohnehin soll - worauf in dem Artikel ebenfalls hingewiesen wurde - eine MNB primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln in der Ausatemluft desjenigen schützen, der eine MNB trägt (Fremdschutz). Für den Eigenschutz - hier des Vorsitzenden Richters am Landgericht S – ist das Tragen einer MNB demgegenüber ungeeignet.
c)
Zu Recht hat das Präsidium aus vorgenannten Umständen eine Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S an der Durchführung (nur) von öffentlichen Hauptverhandlungen hergeleitet, die einen Wechsel im Vorsitz der 39. großen Strafkammer rechtfertigt.
Eine (tatsächliche) Verhinderung i.S.v. § 21e Abs. 3 S. 1 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn ein Richter längerfristig erkrankt oder dienstunfähig ist. Ist die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen (konkreten) Aufgabe für einen Richter - wie hier - mit einer signifikant erhöhten Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, so ist ihm die weitere Wahrnehmung dieser Aufgabe unzumutbar und damit unmöglich. Insofern gewinnt das grundrechtlich geschützte Recht des Richters auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Dabei sind vorliegend auch die Effizienz der Rechtspflege und das Freiheitsgrundrecht der Angeklagten in den vor der 39. großen Strafkammer verhandelten Schwurgerichtssachen als weitere Abwägungsebene einzubeziehen. Durch justizseitig zu ergreifende Maßnahmen zur größtmöglichen Minimierung des Risikos einer Übertragung des Corona-Virus in der öffentlichen Hauptverhandlung wäre die Effizienz des Geschäftsablaufs in der 39. großen Strafkammer erheblich beeinträchtigt. Angesichts der Zugehörigkeit des Vorsitzenden Richters zur Risikogruppe für einen schweren Krankheitsverlauf müsste dem in Abhängigkeit von Dauer und Anzahl der anwesenden Personen erhöhten Risiko der Übertragung des Corona-Virus in geschlossenen Räumen besonders Rechnung getragen werden. So müsste in jeder Hauptverhandlung der 39. großen Strafkammer an jedem Hauptverhandlungstag die Dauer des Aufenthalts im Sitzungssaal (etwa durch eine kürzere Verhandlungsdauer) und die Anzahl der im Sitzungssaal anwesenden Personen (etwa durch Beschränkung der Zahl der geladenen Zeugen und der Zuschauerzahl) maßgeblich reduziert und eine ausreichende Belüftung des Sitzungssaals (etwa durch längere Sitzungspausen) sichergestellt werden. Durch die damit einhergehende Verlängerung sämtlicher Hauptverhandlungen würde die Abarbeitung der Geschäfte in der 39. großen Strafkammer verlangsamt. Zugleich wäre hiermit ein Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des jeweiligen - bei Verfahren vor dem Schwurgericht zumeist in Untersuchungshaft befindlichen - Angeklagten (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden. Durch eine Beschränkung der Zuschauerzahl im Sitzungssaal wäre schließlich auch der Grundsatz der Öffentlichkeit tangiert.
Ein Wertungswiderspruch zu der Wahrnehmung des Vorsitzes in der 26. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S auch nach dem 01. Mai 2020 besteht - entgegen der Auffassung des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger - nicht. Zwar ist nach §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 2 ThuG der Betroffene vor einer Therapieunterbringung und bei Verlängerung der Therapieunterbringung persönlich anzuhören. Zutreffend hat das Präsidium hier jedoch keinen Handlungsbedarf gesehen und insofern darauf abgestellt, dass die Situation einer mündlichen Anhörung eines Betroffenen nach dem ThUG mit der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht im Hinblick auf für die Risikobewertung bedeutsame Umstände nicht vergleichbar ist. Sowohl die Dauer einer Anhörung als auch die Anzahl der anwesenden Personen unterscheidet sich maßgeblich von der Dauer und Teilnehmerzahl einer öffentlichen Hauptverhandlung. Auch die Anzahl der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Präsidiums am 24. April 2020 in der 26. Zivilkammer zu erwartenden Anhörungen war mit der Anzahl der in der 39. großen Strafkammer zu erwartenden öffentlichen Hauptverhandlungen nicht vergleichbar. Das Präsidium hat hierzu dargelegt, dass es in der 26. Zivilkammer seit geraumer Zeit, jedenfalls seit Jahresbeginn keinen Geschäftsanfall gegeben habe und mit einem solchen auch nicht zu rechnen gewesen sei. Hiermit korrespondiert der geringe AKA (0,05) des Vorsitzenden Richters am Landgericht S in der 26. Zivilkammer. Demgegenüber hatte das Präsidium wegen des hohen Geschäftsanfalls in der 39. großen Strafkammer durch Beschluss vom 24. März 2020 (5. Änderung der Geschäftsverteilung 2020) die vorübergehende Überlastung dieser Strafkammer festgestellt und zu deren Entlastung eine Hilfsstrafkammer gebildet.
Sofern mit dem Besetzungseinwand ferner auf das auch außerhalb des Sitzungssaals im Gerichtsgebäude sowie im privaten Bereich bestehende Infektionsrisiko hingewiesen wird, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch insofern ist das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV 2 nicht vergleichbar mit dem bei einer mehrstündigen öffentlichen Hauptverhandlung in einem geschlossenen Raum bestehenden Risiko. Zudem sind die Kontakte außerhalb der öffentlichen Hauptverhandlung für den Vorsitzenden Richter am Landgericht S besser steuerbar. Insbesondere kann er im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit – wie von dem Ministerium der Justiz NRW mit Erlass vom 17. März 2020 (Az. 6274 – Z.6) empfohlen – die Anwesenheit im Dienstgebäude auf das zwingend erforderliche Maß reduzieren.
d)
Schließlich ist auch die Einschätzung des Präsidiums, dass dem Vorsitzenden Richter am Landgericht S die Durchführung öffentlicher Hauptverhandlungen auf unabsehbare Zeit, mindestens bis zum Ende des Geschäftsjahres unmöglich sein wird, angesichts der unberechenbaren Sachlage im Hinblick auf das weitere Pandemiegeschehen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24. April 2020 nicht zu beanstanden.
Die Corona-Pandemie war und ist ein dynamisches Geschehen. Um die Ausbreitung der Lungenkrankheit zu verlangsamen, hatten sich Bund und Länder am 22. März 2020 auf drastische Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus geeinigt (vgl. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land NRW vom 22. März 2020 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354&ver=8&val=18354&sg=0&menu=1&vd_back=N). Die Regeln galten ab dem 23. März 2020 und wurden am 30. März 2020 zunächst bis zum 19. April 2020 verlängert (vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land NRW vom 30. März 2020 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_ id=18380). Zwar wurden mit Änderungsverordnung vom 16. April 2020 angesichts seit Anfang April 2020 rückläufiger Zahlen bei den Neuinfektionen erste Lockerungen beschlossen. Dies geschah jedoch mit größtmöglicher Zurückhaltung und (vorerst) nur für einen Zeitraum von 14 Tagen mit anschließender Auswertung und Neubeurteilung der Situation (vgl. https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16 verordnung _zur_aenderung_von_rvoen.pdf.). In diesem Kontext und unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Bewertung des RKI (mehrjährige Dauer des Infektionsgeschehens, Impfstoff voraussichtlich erst 2021) hat das Präsidium des Landgerichts Dortmund seine Prognose einer über drei Monate hinausgehenden Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S an der Durchführung öffentlicher Hauptverhandlungen fehlerfrei getroffen.
III.
Der Besetzungseinwand, die 39. große Strafkammer sei in der am 04. August 2020 begonnenen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der Person des Schöffen Q vorschriftswidrig besetzt, ist bereits unzulässig. Er genügt nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO zu stellenden Anforderungen, wonach die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftwidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind.
Nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO sind in dem Besetzungseinwand die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll; es sind zudem nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen. Diese Voraussetzungen sind mit dem Besetzungseinwand des Angeklagten und seiner Verteidiger vom 31. Juli 2020 in Bezug auf den Schöffen Q nicht gewahrt.
1.
Wie bereits dargelegt soll das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 222b Abs. 3 StPO n.F. nach der erklärten Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die Neuformulierung des § 222b StPO sollte die bereits nach § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO a.F. bestehenden Form- und Begründungsanforderungen unverändert lassen (vgl. oben Ziff. II. 1.; Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drs. 19/14747, S. 29). Hieraus folgt, dass die nach bislang geltendem Recht vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen des Besetzungseinwandes sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 S. 2 und 3 StPO – in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung – erhalten bleiben (BT- Drs. 19/14747, S. 20). Die vom Gesetzgeber gewollte Anlehnung an das Revisionsverfahren hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision. Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen und konkret rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20, juris; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139, Rn. 15, 35, juris, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, Rn. 10, 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, Rn. 23, juris). Hieran hat sich auch auf der Grundlage der Vorschrift des § 222b StPO und dem hiernach möglichen Rechtsbehelf des Besetzungseinwands in der Fassung vom 10. Dezember 2019 ersichtlich nichts geändert. Der Besetzungseinwand muss demnach – und zwar innerhalb der in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO benannten neu eingeführten (Wochen-)Frist – ohne Bezugnahmen und Verweisungen aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris).
2.
Diesen Voraussetzungen genügt der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts in der Person des Schöffen Q nicht.
Mit dem Besetzungseinwand vom 31. Juli 2020 wird lediglich mitgeteilt, dass sich der Schöffe Q nicht in den Unterlagen zur Reihenfolge der Auslosung der Hauptschöffen für die Sitzungen der 39. großen Strafkammer wiederfinden lasse. Dies greift zu kurz. Nach § 54 Abs. 1 GVG kann ein Schöffe auf seinen Antrag hin durch den Vorsitzenden wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung entbunden werden, mit der Folge der Heranziehung eines Hilfsschöffen. Angesichts dieser Möglichkeit gehören zu dem erforderlichen Inhalt eines Besetzungseinwands in Bezug auf einen Schöffen auch Angaben dazu, ob und ggf. mit welcher Begründung ein oder mehrere vorrangig heranzuziehende Schöffen durch den Vorsitzenden von der Dienstleistung entbunden worden sind. Daran fehlt es hier. Entsprechender Vortrag wäre dem Angeklagten bzw. seinen Verteidigern auch möglich gewesen. Denn die Befreiungsanträge der Hauptschöffin T und der Hilfsschöffin K waren ebenso wie die hierauf jeweils ergangene Entbindung durch den Vorsitzenden dokumentiert und befanden sich in der Schöffenmappe der 39. großen Strafkammer; sie wären dem Angeklagten auf seine Anforderung bzw. die Anforderung seiner Verteidiger hin zugänglich gewesen. Insofern besteht eine eigene Ermittlungspflicht des Angeklagten, der er vorliegend nicht nachgekommen ist. Ausweislich des Vermerks der Justizbeschäftigen U (Geschäftsstelle der 39. großen Strafkammer) vom 03. August 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt C, am 28. Juli 2020 keine Einsicht in die Schöffenmappe genommen. Die Richtigkeit dieses Vermerks ist durch den Angeklagten bzw. seine Verteidiger nicht in Abrede gestellt worden.
Sofern in dem Besetzungseinwand ausgeführt wird, die Verteidigung habe sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen durchgesehen und auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass dies alle zur Verfügung stehenden Unterlagen seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar kann der Angeklagte von seiner Vortragslast befreit sein, wenn ihm ohne sein Verschulden für den Besetzungseinwand relevante Tatsachen nicht zugänglich gemacht werden (vgl. Gmel in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 222b Rn. 8). Für eine solche Feststellung fehlt es vorliegend jedoch ebenfalls an einem ausreichenden Tatsachenvortrag des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger. Denn es wird weder mitgeteilt, welche Unterlagen der Angeklagte bzw. seine Verteidiger im Einzelnen angefordert haben, noch bei wem dies geschehen ist und wer die Auskunft gegeben haben soll, „dies“ seien alle zur Verfügung stehenden Unterlagen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO (BT-Drs. 19/14747, S. 32).