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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 305/15·29.07.2015

Beschwerde gegen Wiederaufnahmeantrag nach §154 StPO als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verletzte beantragte die Wiederaufnahme von Verfahrensabschnitten, die nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden waren. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da die Ausschlussfrist des § 154 Abs. 4 StPO bereits verstrichen war. Das OLG verwirft die Beschwerde als unbegründet und bestätigt, dass dem Verletzten kein Antragsrecht nach § 154 Abs. 4 StPO zukommt bzw. Fristversäumnis vorliegt.

Ausgang: Beschwerde des Verletzten gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Verletzten steht kein Recht zu, die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensabschnitts nach § 154 Abs. 4 StPO zu beantragen.

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Die Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO ist eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des weiteren Verfahrens.

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Gegen eine opportunitätsrechtlich getroffene vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) sieht die StPO dem Verletzten grundsätzlich keinen Rechtsbehelf vor; allenfalls Staatsanwaltschaft und Privatkläger können unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.

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Die Unstatthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrags macht eine Beschwerde hiergegen nicht automatisch unzulässig; die Beschwerde ist materiell, insbesondere auf Fristablauf und Zuständigkeit, zu prüfen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 304, 153, 154, 400§ 154 Abs. 4 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 153 ff. StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 33 KLs 16/11

Leitsatz

Dem Verletzten steht kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als "actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zu.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Unter dem 24.05.2011 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage gegen  T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Dortmund erhoben. Im Hauptverhandlungstermin am 02.11.2014 wurden unter anderem die Fälle Ziffer 29 und 32 der Anklage, die Taten betrafen, durch die der Beschwerdeführer geschädigt worden sein soll, auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss der Strafkammer vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt.

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Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.11.2012 (KLs 170 Js 369/09 - 16/11 - ), das seit dem 13.11.2012 rechtskräftig ist, wurde der damalige Angeklagte T wegen Betruges in 19 Fällen und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten (von der

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4 Monate als vollstreckt gelten) sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (von der 1 Monat als vollstreckt gilt) verurteilt.

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Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 02.12.2014 und 05.02.2015 beantragt, „dass sein Fall wieder aufgenommen und ordnungsgemäß verhandelt werde“. Das Landgericht Dortmund hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.04.2015 verworfen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das Begehren des Antragstellers richte sich auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO, der die Wiederaufnahmemöglichkeit eines vorläufig mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartenden Strafe eingestellten Verfahrens eröffne. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller hinsichtlich der Wiederaufnahmemöglichkeit des § 154 Abs. 4 StPO überhaupt antragsberechtigt sei. Denn eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO sei nur binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des weiteren Verfahrens möglich. Diese Frist sei vorliegend bereits abgelaufen, da das zu Grunde liegende Urteil bereits seit dem 13.11.2012 rechtskräftig sei.

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Hiergegen richtet sich die als „Einspruch" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.05.2015, der das Landgericht Dortmund nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 25.6.2015 unter anderem Folgendes ausgeführt:

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„Ungeachtet der Tatsache, dass es für die Wiederaufnahme von nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensteilen des Antrags eines Verfahrensbeteiligten nicht bedarf, war das vom Beschwerdeführer formulierte Begehren als prozessualer Antrag vorliegend bereits unstatthaft, weil nach der Konzeption der §§ 153 ff. StPO Rechtsbehelfe des Verletzten - zumal eines solchen, der nicht als Nebenkläger an der Hauptverhandlung beteiligt ist - gegen eine unter Opportunitätsgesichtspunkten getroffene Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht vorgesehen sind. Dann kann dem Verletzten aber auch kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als „actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zustehen.

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Im Falle der gerichtlichen Entscheidung gemäß Absatz 2 kann schon eine Anhörung und Benachrichtigung des Verletzten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn er als Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist. Ihm soll aber selbst dann - nach allgemeiner Auffassung - ein Rechtsbehelf gegen die Ausscheidung der ihn betreffenden Verfahrensteile nicht zustehen. Dies wird insbesondere mit § 400 Abs. 2 S. 2 StPO begründet (zu vgl. SK/StPO-Weßlau, a.a.O., Rn. 50; KMR-Plöd, StPO, § 154 Rn. 26; HK-Gercke, StPO, 5. Aufl., § 154 Rn. 13). Allenfalls die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können unter bestimmten Umständen zur Anfechtung einer Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO berechtigt sein (vgl. zum Meinungsstand insoweit HK-Gercke, a.a.O., § 154 Rn. 13, 19, und Meyer-Goßner, StPO, 57.Aufl., § 154 Rn. 24)“.

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO unzulässig war, hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch die Beschwerde gegen die Verwerfung eines solchen Wiederaufnahmeantrags als unzulässig zu verwerfen ist, wie es im vorliegenden Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt worden ist. Ob der Staatsanwaltschaft gegen den eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO ablehnenden Beschluss das Recht der Beschwerde zusteht oder nicht, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 154 Rn. 24, OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 Ws 254/08 -, BeckRS 2008, 14254). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, eben so wenig, ob bei einer Verneinung dieser Frage ein Beschwerderecht eines nicht am Verfahren Beteiligten - wie es hinsichtlich des Beschwerdeführers der Fall ist - erst recht ausgeschlossen ist, wovon wohl die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht, da sich die Beschwerde jedenfalls aus den - oben wiedergegebenen - zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 25.06.2015, darüber hinaus aber auch aus dem von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss angeführten Grund, des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 154 Abs. 4 StPO, als unbegründet erweist.