Aufhebung von Kontakt- und Aufenthaltsweisungen bei Aussetzung der Reststrafe
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt Weisungen zum Kontakt- und Betretungsverbot im Zusammenhang mit der Aussetzung der Reststrafe nach §57 StGB. Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Beschwerde statt und hebt die unter Ziff. 4e erteilten Weisungen auf. Zur Begründung führt es Verhältnismäßigkeits-, Bestimmtheits- und Geeignetheitsmängel sowie die fehlende kriminalitätsfördernde Wirkung privater Kontakte und grundrechtliche Eigentumsbelange an.
Ausgang: Beschwerde gegen Weisungen zum Kontakt- und Betretungsverbot bei Bewährungsanordnung wird stattgegeben; Weisungen aufgehoben wegen Unverhältnismäßigkeit, Unbestimmtheit und mangelnder Geeignetheit.
Abstrakte Rechtssätze
Aufenthalts- und kontaktbeschränkende Weisungen im Rahmen der Aussetzung der Reststrafe sind nur zulässig, wenn sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und hinreichend bestimmt sind.
Ein umfassendes Kontaktaufnahmeverbot ist unverhältnismäßig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass private Kontakte kriminalitätsfördernd wirken, und ein psychiatrisches Gutachten eine günstige Sozialprognose attestiert.
Betretungsverbote gegenüber der Nutzung oder dem Eigentum des Verurteilten berühren grundrechtliche Eigentumsbelange und sind besonders zu prüfen; sie sind aufzuheben, wenn die tatbezogenen Umstände keinen Zusammenhang mit dem Aufenthalt auf dem Gelände erkennen lassen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Geeignetheit und Durchsetzbarkeit der Weisung zu berücksichtigen; fehlende oder nur eingeschränkte Überwachungsmöglichkeiten sprechen gegen die Wirksamkeit weitreichender Kontakt- oder Aufenthaltsverbote.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 92 StVK 52/10 BEW
Tenor
Die unter Ziff. 4 e) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Land¬gerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 25.03.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 12.04.2010 enthaltenen Weisungen
werden aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten für das Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 3 StPO).
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 26.05.2008 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilte war zur Tatzeit Präsident des X N. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Kassenführer des Chapters Gelder i.H.v. über 8.000,00 € veruntreut. Nachdem dies im Chapter bekannt wurde, suchten 8 Mitglieder des Chapters nach einem zuvor mit dem Verurteilten gefassten Tatplan den Kassenführer an dessen Wohnanschrift auf und entwendeten dort unter Androhung von Gewalt Wertgegenstände (Motorräder, Laptop, Bargeld u.a.).
Nach seinem Haftantritt am 04.09.2009 wurde der Verurteilte zunächst am 07.05.2009 von Bielefeld-Senne in den geschlossenen Vollzug in Werl und anschließend am 10.07.2009 in die JVA Castrop-Rauxel verlegt. Ab dem 31.07.2009 wurden ihm dort Vollzugslockerungen nach §§ 11, 13 und 15 Abs. 4 StVollzG gewährt. Sein Haftverhalten war nach der Stellungnahme der JVA Castrop-Rauxel vom 18.01.2010 einwandfrei.
2/3 der Strafe waren am 25.02.2010 vollstreckt. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Strafvollstreckungskammer ein Prognosegutachten des Sachverständigen Y vom 28.02.2010 eingeholt, nach dessen Ergebnis eine positive Sozial- und Legalprognose bei dem Verurteilten vorliegt.
Nach Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.03.2010 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem
Urteil des Landgerichts Münster vom 25.06.2008 zur Bewährung ausgesetzt und die Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3, nicht jedoch vor dem 31.03.2010 angeordnet.
Des Weiteren hat sie unter Ziff. 4e des Beschlusses dem Verurteilten folgende
Weisung erteilt:
"Ihm wird es untersagt, Kontakte jeglicher Art, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Personen aufzunehmen oder Umgang mit
ihnen zu pflegen, die dem Chapter der X in N oder dem Chapter einer Nachbarstadt in einer Entfernung von 50 km angehören. Insbesondere wird es ihm untersagt, die Clubgelände der jeweiligen Chapter zu betreten oder sich in einem Umkreis von 200 Metern aufzuhalten."
Gegen die Auflage zu Ziff. 4e) des Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 08.04.2010, mit welcher er geltend macht, diese sei unverhältnismäßig und beschränke ihn in seiner Lebensführung unzumutbar. Nahezu alle seine Bekannten und teilweise auch Verwandte seien Mitglieder der X. Außerdem sei er Miteigentümer des Clubhauses in H, in welchem er auch ein Tätowierstudio zu betreiben beabsichtige. Schließlich müsse er in einem näheren Radius als 200m an dem Clubhaus vorbei, um Einkäufe zu tätigen und zur Arbeit zu fahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.04.2010 insoweit abgeholfen, als sie das Aufenthaltsverbot in einem Umkreis von 200m betreffend das Clubhaus H aufgehoben hat. Das Betretungsverbot des Geländes hat sie aufrecht erhalten, "solange es auch als Clubhaus der X genutzt wird". Im Übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.
II.
Die lediglich auf die Weisung gem. Ziff. 4 e) des Beschlusses beschränkte und gem. § 453 Abs. 2 StPO zulässige Beschwerde des Betroffenen ist begründet.
Der Generalstaatsanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 07.05.2010 ausgeführt:
"Das als einfache Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig und begründet. Die zu treffenden Weisungen halten auch der gem. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur eingeschränkt zulässigen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit im Sinne jener Norm. Neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ist dabei festzustellen, ob darin ein Ermessensmissbrauch vorliegt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflg., § 453, Rdn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begegnen die -allerdings grundsätzlich gem. § 56 c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB möglichen- aufenthaltsbestimmenden Weisungen und das umfassende
Kontaktaufnahmeverbot durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch auf der Grundlage der nach den Urteilsfeststellungen des erkennenden Gerichts nachvollziehbaren Annahme, wonach die verfahrensgegenständliche Straftat maßgeblich vor dem Hintergrund der Struktur des Motorradclubs X und der führenden Stellung des Verurteilten als Präsident des Chapter in Münster im tatrelevanten Zeitraum zu erklären ist, ist hinsichtlich der angegriffenen Weisungen bereits
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Hinsichtlich des Betretungsverbotes des "Clubgeländes" ist insbesondere aufgrund der grundrechtlich geschützten Stellung des Verurteilten als Miteigentümer der betreffenden Hof- und Gebäudefläche er übermäßig beeinträchtigt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die betreffende Straftat nicht unmittelbar auf dem Gelände verwirklicht oder zumindest durch die dortigen örtlichen Gegebenheiten maßgeblich gefördert wurde. Ferner begegnet diese aufenthaltsbestimmende Weisung mangels tauglicher Überwachungsmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit Bedenken. Schließlich ist dadurch auch die beabsichtigte nebenberufliche Gewerbeausübung nicht unerheblich berührt.
Gleichartigen durchgreifenden Bedenken begegnet die Weisung des umfassenden Kontaktaufnahmeverbotes. Wie die Verteidigung in dem beschwerdebegründenden Schriftsatz schlüssig ausführt ist damit eine erhebliche Einschränkung in der Lebensführung des offensichtlich sozial und beruflich integrierten Verurteilten verbunden. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit einer solchen, nur allenfalls gelegentlich zu überwachenden Weisung. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zugunsten des Verurteilten zu würdigen, dass auch nach dem schlüssigen psychiatrischen Gutachten des Dr. med. Y vom 28.02.2010
(BI. 111 ff VH), der dem Verurteilten grundsätzlich eine günstige Sozialprognose
attestiert, eine kriminalitätsfördernde Problematik durch einen (privaten) Umgang mit Mitgliedern der X nicht gesehen wird. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Verurteilte auch während seiner Haftzeit grundsätzlich ein intaktes soziales Umfeld gewahrt hat, in welches er nach seiner bedingten Entlassung zurückgekehrt ist. Zu bemerken ist auch, dass er während der Zeit seines Freiganges in Haft jederzeit (legal) die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den betreffenden Personen
hatte, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten oder für eine Gefährdung seiner sozialen bzw. beruflichen Bindungen ergeben
hätten.
Soweit in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus derartige aufenthalts- und kontaktaufnahmebeschränkenden Weisungen bzgl. Xs benachbarter Regionen enthalten sind, können diese bereits vor dem Hintergrund, dass das vorliegende und auch frühere strafrechtlich relevante Verhalten des Verurteilten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit solchen Kontakten gestanden hat, keinen Bestand haben."
Dem Schließt sich der Senat aufgrund eigener Sachprüfung vollumfänglich an.