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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 274/20·14.07.2020

Amtsenthebung einer Hauptschöffin wegen generellen Misstrauens gegenüber staatlichen Zeugen

Öffentliches RechtGerichtsverfassungsrechtAmtsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Hauptschöffin V. wird auf Antrag ihres Amtes enthoben. Sie hatte schriftlich und in Anhörung ein generelles Misstrauen gegenüber staatlichen Funktionsträgern bekundet und erklärt, staatlichen Zeugen gegenüber nicht unvoreingenommen urteilen zu können. Das Gericht sieht hierin die begründete Besorgnis der Parteilichkeit und hält die Amtsenthebung nach §51 Abs.1 GVG für geeignet und verhältnismäßig. Da die Schöffin selbst die Enthebung begehrt, war eine gesonderte Anhörung nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Amtsenthebung gemäß § 51 Abs. 1 GVG stattgegeben; Hauptschöffin ihres Amtes enthoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 1 GVG ist gerechtfertigt, wenn sein Verhalten oder seine erklärten Einstellungen die Besorgnis begründen, dass er künftig nicht nach Recht und Gesetz, sondern parteilich entscheiden wird.

2

Für eine Amtsenthebung reicht nicht ein lediglich im Einzelfall begründetes Verhalten aus; erforderlich ist eine derart generelle Befangenheit, dass die Unvoreingenommenheit in künftigen Verfahren zu bezweifeln ist.

3

Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten; die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um auf eine gröbliche Pflichtverletzung zu reagieren.

4

Begehrt die betroffene Schöffin selbst die Amtsenthebung, entfällt regelmäßig die Notwendigkeit einer gesonderten Anhörung durch das zuständige Gremium.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 3221 E-1. Schöffen 3 B.2 Sdh.

Tenor

Die Hauptschöffin V. wird aus den zutreffenden Gründen des Antrags vom 22. Juni 2020 sowie der gleichfalls zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Zuschrift vom 08. Juli 2020 ihres Amtes enthoben (§ 51 Abs. 1 GVG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 1 GVG zu beachten ist, dass ein Verhalten, welches lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Parteilichkeit begründet, nicht für eine Amtsenthebung ausreicht (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 zu 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, 55), steht dies vorliegend der Amtsenthebung nicht entgegen. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Hauptschöffin in ihrer privatschriftlichen Eingabe vom 18. Mai 2020 und in ihrer persönlichen Anhörung am 17. Juni 2020 ein generelles tiefes Misstrauen gegenüber staatlichen Funktionsträgern, insbesondere gegenüber Polizeibeamten und Mitarbeitern des Ordnungsamtes, deutlich gemacht und in ihrer persönlichen Anhörung ausdrücklich mitgeteilt hat, sie könne in Gerichtsverfahren „staatlichen Zeugen“ gegenüber (generell) nicht unvoreingenommen urteilen. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Schöffin zukünftig in sämtlichen Gerichtsverfahren, in denen staatliche Funktionsträger als Zeugen vernommen werden, deren Bekundungen von vorneherein nicht glauben und damit nicht nach Recht und Gesetz entscheiden wird. Da dies den Kernbereich richterlicher Tätigkeit berührt, erweist sich die Amtsenthebung der Schöffin als einzig geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um auf die gröbliche Pflichtverletzung zu reagieren.

3

Da die Hauptschöffin ihre Amtsenthebung selbst begehrt (vgl. privatschriftliche Eingabe vom 18. Mai 2020 sowie Vermerk über ihre persönliche Anhörung am 17. Juni 2020), war ihre gesonderte Anhörung durch den Senat nicht geboten.