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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 27 u. 28/92·20.01.1992

Wiedereinsetzung bewilligt; Aussetzung der Strafreste nach § 57 StGB abgelehnt

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrecht (StPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung der Strafreste nach § 57 StGB. Das OLG bewilligte Wiedereinsetzung wegen eines Irrläufers in der JVA-Post und nahm die Beschwerde an. Aufgrund des zwischenzeitlich erklärten Widerrufs der Einwilligung in die Strafrestaussetzung fehlte die gesetzliche Grundlage für deren Fortbestand. Deshalb wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Aussetzung abgelehnt.

Ausgang: Wiedereinsetzung bewilligt und sofortige Beschwerde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Aussetzung der Strafreste abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht auf dem Verschulden des Beteiligten beruht (z.B. Irrläufer bei der Aufgabe in den Postgang der Justizvollzugsanstalt).

2

Die sofortige Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung zulässig, wenn die Wiedereinsetzungsgründe die Fristversäumnis heilen und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten nach § 57 StGB setzt die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. die wirksame Einwilligung des Verurteilten voraus; der Widerruf einer zuvor erteilten Zustimmung beseitigt die Grundlage für eine Aussetzung.

4

Bei Zuordnung der Verfahrenskosten kann der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben, wenn er den Erfolg des Rechtsmittels ausschließlich durch den erst mit der Beschwerde erklärten Widerruf seiner früheren Einwilligung herbeigeführt hat.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB§ 311 StPO§ 35 StPO§ 44 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 7 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, StVK 1009/91

Tenor

1) Dem Verurteilten wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 2. November 1987 und 28. August 1989 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

2

Durch Beschluß vom 12. Dezember 1991 hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Strafreste aus den eingangs näher bezeichneten Urteilen gemäß § 57 Abs. 1 StGB unter Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 3. Januar 1992 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten, zu deren Begründung er geltend macht, er verzichte auf die sofortige Entlassung, da er in beiden Fällen "Endstrafe machen" wolle.

3

Die Beschwerdeschrift ist zwar nicht innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§§ 311, 35 StPO) bei dem Landgericht Münster eingegangen; dem Verurteilten war insoweit jedoch von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da die Fristversäumung nicht auf seinem Verschulden beruht (Irrläufer nach rechtzeitiger Aufgabe in den Postgang der Justizvollzugsanstalt). Die damit zulässige sofortige Beschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung einer Aussetzung der Strafreste führen, weil der Verurteilte entgegen seiner früheren Zustimmung vom 14. November 1991 jedenfalls jetzt mit einer Maßnahme nach § 57 StGB nicht mehr einverstanden ist. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 7 und analoger Anwendung von § 467 Abs. 3 StPO, da der Verurteilte den "Erfolg" seines Rechtsmittels ausschließlich durch den erst mit der Beschwerde erklärten Widerruf seiner früheren Einwilligung in eine Strafrestaussetzung herbeigeführt hat.