Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Tierschutzvereins als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der eingetragene Tierschutzverein beantragte eine gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) nach § 172 StPO. Das OLG Hamm verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Verein nicht als Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO anzusehen ist. § 17 TierSchG schützt das Tier selbst, nicht die Interessen des Vereins; eine prozessstandschaftliche Vertretung der Tiere ist im Klageerzwingungsverfahren nicht vorgesehen.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Tierschutzvereins mangels Verletztenstellung nach § 172 StPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nur der Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Ein Tierschutzverein ist bei Tierquälerei nicht automatisch Verletzter i.S.d. § 172 StPO, weil § 17 TierSchG das Leben und Wohlbefinden der Tiere schützt und nicht die Verbandsinteressen.
Die bloße satzungsmäßige Betätigung für gemeinschaftsbezogene Rechtsgüter oder fremde Individualinteressen begründet nicht die Stellung als Verletzter und würde einen kooperativen Popularantrag ermöglichen, den die StPO nicht vorsieht.
Eine prozessstandschaftliche Vertretung der Tiere durch einen Verein im Klageerzwingungsverfahren ist nicht vorgesehen und begründet keine Verletztenstellung.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Der Antragsteller ist nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO. Nur dieser kann aber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Generalstaatsanwalt hat in der dem Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemacht Zuschrift vom 30.09.2025 ausgeführt:
„Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Stuttgart, NJW 2002, 2893; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 112; KK-Schmid, StPO, 6. Auflage, § 172 Rdn. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Tierschutzverein ist jedoch durch die behauptete Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2001 - 5 Ws 95/01 - m. w. N., zitiert nach beck-online).
Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte zum Tierschutz beruht auf der Grundkonzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne der Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen (vgl. nur BVerfGE 48, 376 ff.). Die Normen des formellen und materiellen Tierschutzrechtes erkennen das Tier als Mitgeschöpf an und schützen es allein um seiner selbst Willen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage, Einführung, Rdn. 60 und vor § 17, Rdn. 3). Das geschützte Rechtsgut bei § 17 TierSchG ist das Leben und Wohlbefinden der Tiere. Menschliche Interessen (sogenannter anthropozentrischer Tierschutz) werden durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hingegen nicht geschützt.“
Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Zwar ist anerkannt, dass privatrechtliche Vereinigungen und Verbände verletzt sein können, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (Hausrecht, Eigentum, Vermögen) richtet. Sie werden aber nicht schon dadurch zu Verletzten im Sinne des § 172 StPO, dass zu ihren satzungsgemäßen Zielen die Pflege gemeinschaftsbezogener Rechtsgüter oder fremder Individualinteressen gehört. Denn dies liefe auf die Anerkennung eines kooperativen Popularantrags hinaus. Nicht verletzt ist daher ein Tierschutzverein bei Tierquälerei (vgl. KG Beschl. v. 9.11.2015 – 3 Ws 554/15 - 121 Zs 1012/15, BeckRS 2015, 20809 m.w.N.).
Die Stellungnahme des Antragstellers vom 21.10.2025 hat vorgelegen, führt jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Antragsteller als eingetragener Tierschutzverein ist insbesondere rechtlich nicht befugt, die den Tieren zustehende Berechtigung im Klageerzwingungsverfahren „in prozesstandschaftlicher Vertretung für die Tiere“ auszuüben. Eine Prozessstandschaft ist in dieser Form im Klageerzwingungsverfahren nicht vorgesehen.