Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederaufnahme nach §154 StPO zurückgewiesen; Pflichtverteidiger abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Wiederaufnahme eines nach § 154 StPO eingestellten Verfahrens, weil der Verurteilte wegen Flucht der im Bezugsverfahren verhängte Strafmaß nicht vollstreckt werde. Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die eingeschränkte gerichtliche Prüfung pflichtgemäßer Ermessensentscheidungen. Flucht und vorübergehende Vollstreckungshindernisse rechtfertigen keine Wiederaufnahme. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde mangels Notwendigkeit abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtwiederaufnahme nach § 154 StPO als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines nach § 154 StPO eingestellten Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung; diese prüft nur auf Rechtsfehler, zutreffenden Sachverhalt, Beachtung der Ermessensgrenzen und zweckentsprechende Ermessensausübung.
Für die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist maßgeblich, ob durch eine Veränderung der Bezugssanktion oder deren Neubewertung die Sanktion des eingestellten Verfahrens nunmehr erheblich ins Gewicht fällt; allein die Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen Flucht rechtfertigt die Wiederaufnahme nicht.
Bei der erwogenen Wiederaufnahme ist insbesondere zu prüfen, ob im Bezugsverfahren eine deutlich geringere oder keine Sanktion verhängt worden ist; ist dies nicht der Fall, besteht kein Wiederaufnahmeanlass.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder eine Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten voraus; bei fehlender Sach- und Rechtskomplexität und keiner Nachweisbarkeit von Verteidigungsunfähigkeit ist die Beiordnung zu versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 35 Kls 150 Js 448/05 (9/08)
Tenor
1.)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
2.)
– alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden –
Der Antrag des früheren Angeklagten auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 23.11.2006 hat die 35. Strafkammer des Landgerichts Dortmund das vor ihr wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Verfahren mit Blick auf das vor dem Landgericht Wuppertal gegen den damaligen Angeklagten geführte Verfahren ( 22 KLs 20/05 II) eingestellt.
Mit Urteil vom 11.01.2007 – rechtskräftig seit dem 05.12.2007 – hat das Landgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seit dem 18.02.2008 ist der Verurteilte zur Fahndung ausgeschrieben, da er sich der Ladung zum Strafantritt nicht gestellt hat; er ist derzeit flüchtig und unbekannten Aufenthalts.
Unter dem 03.03.2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen, da sich aufgrund der Flucht des Verurteilten die Erwartung, dass eine ausreichende Sanktion durch die bei dem Landgericht Wuppertal anhängige Sache eintreten werde, nicht erfüllt habe.
Mit Beschluß vom 04.03.2008 wies das Landgericht Dortmund den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück.
Der hiergegen unter dem 10.03.2008 eingelegten Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.03.2008 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund beigetreten.
II.
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob die Einstellungsentscheidung des Landgerichts überhaupt in zulässiger Weise mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. zum Meinungsstreit Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 154 Rdz. 24 m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hat das Landgericht ebenso wie eine Entscheidung über die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen; die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hat, unterliegt daher nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat hat deshalb nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Strafkammer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2007, 167).
Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Entscheidungsmaßstab für die Frage der Wiederaufnahme ist grundsätzlich, ob die Einstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Das Gericht muß das Verfahren wieder aufnehmen, wenn durch eine Veränderung bei der Bezugssanktion oder durch eine andere Bewertung der dem eingestellten Verfahren zugrundeliegenden Tat angenommen werden kann, dass die Sanktion des eingestellten Verfahrens nunmehr beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
In den Fällen des § 154 Abs. 4 StPO ist aufgrund des Ausgangs des Bezugsverfahrens dabei nach pflichtgemäßen Ermessen zu erwägen, ob die ursprüngliche Prognose, der eine bestimmte Erwartung über die im anderen Verfahren zu verhängende Sanktion zugrundelag, sich bestätigt hat (LR-Beulke, StPO, 25. Aufl., § 154 Rdz. 65 und 75). Es wird daher regelmäßig die Wiederaufnahme geboten sein, wenn der Angeklagte im Bezugsverfahren nicht oder nur geringfügig verurteilt wird.
Dass ein solcher Fall vorliegt, ist weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr Wiederaufnahmegesuch allein auf den Umstand, dass die in dem Bezugsverfahren vom Landgericht Wuppertal verhängte Strafe aufgrund der Flucht des Verurteilten derzeit nicht vollstreckt werden kann. Dies ist aber kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens, da Grund für die ursprüngliche Einstellung nach dem Gesetzeswortlaut allein die Höhe der erwarteten Strafe ist, nicht aber die Vollstreckung derselben.
Es ist zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 154 StPO davon ausgegangen ist, dass sich der verhängten Strafe als regelmäßige Folge die Strafvollstreckung anschließt. Gleichwohl nötigt dieser Umstand nicht zur Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens, denn die verhängte Strafe hat trotz der Flucht des Verurteilten weiterhin Bestand; kann die verhängte Strafe auch in Zukunft nicht vollstreckt werden, weil die Vollstreckungsbehörde des Verurteilten nicht habhaft werden kann, bliebe auch die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens folgenlos, da der Flüchtige in Abwesenheit nicht verurteilt werden darf. Wird er aber gefasst, läßt sich die Strafe des Bezugsverfahrens durch Vollstreckung realisieren, mit der Folge, dass die bereits einmal bejahten Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 StPO wieder vorliegen, also eine erneute Einstellung nach dieser Vorschrift voraussichtlich wieder erfolgen würde. Ansonsten stellte sich die weitere Verfolgung des früher eingestellten und wiederaufgenommen Verfahrens als – unzulässige – Sanktion der an sich straffreien Flucht dar.
III. – alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden -
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend nicht gegeben. Die Entscheidung der hier anstehenden Frage der Wiederaufnahme eines nach § 154 StPO eingestellten Verfahrens ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte zur Selbstverteidigung unfähig ist.
IV.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.