Sofortige Beschwerde gegen Sperrfrist nach § 57a StGB teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer zweijährigen Sperrfrist nach § 57a Abs. 4 StGB ein. Das OLG Hamm hob die Sperrfrist auf, beließ jedoch die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Begründet wurde dies mit fehlenden Feststellungen zu einer zu erwartenden, kurzfristigen Wiederholung aussichtsloser Anträge sowie mit der Erfordernis einer tragfähigen Ermessensbegründung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die angeordnete Sperrfrist stattgegeben; Sperrfrist aufgehoben, Aussetzung zur Bewährung weiterhin nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 57a Abs. 4 StGB ist rechtlich und tatsächlich unabhängig von der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57a Abs. 1 StGB zu beurteilen.
§ 57a Abs. 4 StGB eröffnet der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen; diese Ermessensentscheidung bedarf einer tragfähigen Begründung und ist im Rechtsmittel lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar.
Bei der Entscheidung über eine Sperrfrist sind erforderliche Feststellungen zu treffen, ob sich – insbesondere aus dem Vorleben des Verurteilten – Anhaltspunkte ergeben, dass kurzfristig, wiederholt und ohne Erfolgsaussicht erneute Anträge auf Aussetzung zu erwarten sind.
Fehlen solche Anhaltspunkte und hat der Verurteilte bislang keinen eigenen Antrag gestellt, ist die Anordnung einer Sperrfrist in der Regel nicht angemessen und kann aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 181 StVK 240/22
Leitsatz
1. Die Frage der Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 57a Abs. 4 StGB kann unabhängig von der Überprüfung der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a Abs. 1 StGB rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 57a Abs. 4 StGB, der die Anordnung einer Sperrfrist normiert, eröffnet der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen („kann“), welches die Strafvollstreckungskammer ausüben und ausfüllen muss. Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde sodann nur auf Ermessensfehler hin zu prüfen. Um die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sachgerecht überprüfen zu können, bedarf diese Ermessensentscheidung einer tragfähigen Begründung.
3. Notwendige Feststellungen sind auch dahingehend zu treffen, ob sich – insbesondere aufgrund vorigen Verhaltens des Verurteilten – Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser kurzfristig, wiederholt und ohne Erfolgsaussicht erneute Anträge auf Aussetzung der Freiheitsstrafe stellen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 01. März 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2010 – 35 Ks - 133 Js 81/09 - 8/09 – wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 27. Juli 2009 in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft) und verbüßt eine lebenslange Freiheitstrafe wegen Mordes aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2010, aktuell in der JVA N.. 15 Jahre seiner Strafe wird der Verurteilte am 25. August 2024 verbüßt haben. Am 24. August 2022 regte die Staatsanwaltschaft Duisburg nach Verbüßung von 13 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe von Amts wegen die Überprüfung der weiteren Vollstreckung gem. § 57a StGB an. Hierzu nahm die Justizvollzugsanstalt unter dem 24. November 2022 Stellung und befürwortete im Ergebnis nach einer Vollzugskonferenz eine Aussetzung gem. § 57a StGB nicht.
Nach Anhörung des Verurteilten unter Anwesenheit seiner Verteidigerin am 01. März 2023, in der diese keinen Antrag gestellt hat, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve am selben Tag beschlossen, dass die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Oktober 1989, Az. 8 Ks 1/88, (und nicht – wie eigentlich zutreffend – aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2010, Az. 35 Ks -133 Js 81/09 - 8/09), nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie hat überdies eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet, während der ein erneuter Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unzulässig ist. Zur Begründung der Festsetzung der Sperrfrist hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis ausgeführt, dass eine kürzere Frist als zwei Jahre nicht in Betracht komme, da selbst bei einer Mitarbeit des Verurteilten aufgrund der notwendigen therapeutischen Aufarbeitung und Lockerungs-maßnahmen noch eine geraume Zeit benötigt werde, bis erneut eine Aussetzung des Strafrestes erfolgversprechend geprüft werden könne.
Nach Zustellung des Beschlusses am 14. März 2023 hat die Verteidigerin des Verurteilten für diesen mit Schreiben vom 15. März 2023 die sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 03. April 2023 Stellung genommen und beantragt die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2010, Az. 35 Ks -133 Js 81/09 - 8/09 – nach Verbüßung von 15 Jahren der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (und nicht aus dem Urteil des Landgerichts Münster). Am 05. April 2023 hat die Verteidigerin des Verurteilten zur Begründung der sofortigen Beschwerde weiter ausgeführt und sich ausschließlich gegen die verhängte Sperrfrist gewandt. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Verurteile bislang keine mutwilligen und wiederholenden Anträge gestellt habe und aufgrund ausreichender Verbesserungen darüber hinaus schon vor Ablauf von zwei Jahren die Möglichkeit eines erfolgreichen Antrages bestünde. Der Verurteile hat privatschriftlich unter dem 23. April 2023 ausgeführt, dass er mit seiner Verteidigerin besprochen habe, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Sperrfrist wenden solle.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist zudem jedenfalls konkludent auf die isoliert beurteilbare Sperrfrist-Entscheidung beschränkt worden. Die Beschränkung einer sofortigen Beschwerde auf bestimmte Beschwerdepunkte ist gleichsam der Beschränkung einer Berufung gem. § 318 StPO möglich (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 309 Rn. 5.1), sofern eine Beschränkung auf solche Punkte erfolgt, die unabhängig von dem übrigen Teil der Entscheidung überprüft werden können (vgl. zur sog. „Trennbarkeitsformel“, BeckOK, a.a.O., § 318 Rn. 10 m.w.N.) Überdies muss die Beschränkung wirksam erklärt werden. So liegt der Fall hier: Die Frage der Anordnung einer Sperrfrist gem. § 57a Abs. 4 StGB lässt sich unabhängig von der Überprüfung der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 57a Abs. 1 StGB rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilen. Der Verurteilte selbst hat ausdrücklich diese Beschränkung erklärt, seine Verteidigerin hat dies konkludent im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht.
2.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache erfolgt. Im Hinblick auf die gem. § 57a Abs. 4 StGB festgesetzte Sperrfrist von zwei Jahren erweist sich das Rechtsmittel als begründet.
Der Gesetzeswortlaut des § 57a Abs. 4 StGB, der die Anordnung einer Sperrfrist normiert, eröffnet der Strafvollstreckungskammer ein Ermessen („kann“), welches die Strafvollstreckungskammer ausüben und ausfüllen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1999, 2 Ws 118/99 = NStZ-RR 1999, 285). Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde sodann nur auf Ermessensfehler hin zu prüfen (anschließend an die h.M., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2011, III-3 Ws 210/11 = NStZ-RR 2012, 125). Um die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sachgerecht überprüfen zu können, bedarf diese Ermessensentscheidung jedenfalls aber einer – wenn auch womöglich knappen – aber tragfähigen Begründung (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat sich die Strafvollstreckungskammer damit auseinanderzusetzen, ob es veranlasst ist, eine Sperrfrist anzuordnen. Dabei ist der Sinn und Zweck der Vorschrift in den Blick zu nehmen. Ziel der Anordnung einer Sperrfrist gem. § 57 a Abs. 4 StGB, ebenso wie gem. § 57 Abs. 7 StGB, ist es, dass sich auf diese Weise das Landgericht vor aussichtslosen Aussetzungsanträgen in einem Zeitraum ohne wahrscheinliche positive Veränderung schützen kann, um eine unfruchtbare Mehrarbeit durch sachwidrige ständige Wiederholung von Anträge zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. November 2006, 2 BvR 578/02 - juris). Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Schutz nur bei zu erwartenden querulatorischen Anträgen in Betracht gezogen werden soll, um nicht unnötig das Misstrauen des Betroffenen zu schüren (vgl. MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, StGB § 57 Rn. 57). Im Ergebnis hat das Landgericht in seiner Ermessensentscheidung abzuwägen, ob sachwidrige Anträge zu verhindern sind, weil zügig nutzlose neue Anträge zu befürchten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2022, III-1 Ws 471/22 zu u.a. „Vermeidung nutzloser Wiederholungsanträge“). Notwendige Feststellungen sind demgemäß dahingehend zu treffen, ob sich – insbesondere aufgrund vorigen Verhaltens des Verurteilten – Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser kurzfristig, wiederholt und ohne Erfolgsaussicht erneute Anträge auf Aussetzung der Freiheitsstrafe stellen wird. Hierzu hat das Ladgericht vorliegend keine Feststellungen getroffen. Ohne diese Anhaltspunkte aber ist die Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer für den Senat nicht nachprüfbar (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 Ws 139+140/08). Lediglich hinsichtlich der notwendigen Dauer der Sperrfrist hat die Strafvollstreckungskammer noch hinreichende Feststellungen getroffen und ihr Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung einer Sperrfrist hat die Strafvollstreckungskammer weder ausreichende Feststellungen getroffen, noch ihr Ermessen diesbezüglich nachprüfbar ausgeübt.
Der Senat hat jedoch im Rahmen eigener Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) die angeordnete Sperrfrist aufgehoben. Die Anordnung einer solchen erschien insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verurteile bislang selbst bzw. durch seine Verteidigerin keinen Antrag gem. § 57a Abs. 1 StGB gestellt hat, nicht angemessen. Die bislang erste und einzige Überprüfung gem. § 57a Abs. 1 StGB wurde von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft veranlasst. Weder zuvor, noch im Termin zur Anhörung, noch in der zeitlichen Nachfolge hat der Verurteile einen eigenen Antrag gestellt. Für eine Befürchtung sich schnell wiederholender, sachwidriger Anträge blieb danach kein Raum.
III.
Da die sofortige Beschwerde wirksam auf die Frage der Anordnung einer Sperrfrist beschränkt wurde, fallen aufgrund des Erfolg des Rechtsmittels der Landeskasse die Kosten zur Last, § 473 Abs. 3 StPO.