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Oberlandesgericht Hamm·1 Ws 191/04·23.06.2004

Bewährungswiderruf: „Blankettbeschluss“ der StVK ist Nichtentscheidung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen einen als „Beschluss“ bezeichneten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Strafvollstreckungskammer keine wirksame Widerrufsentscheidung getroffen hatte, weil das richterliche Schriftstück weder Entscheidungssatz noch Gründe enthielt und nur auf Aktenstellen verwies. Eine spätere durch die Geschäftsstelle gefertigte „Ausfertigung“ heilte den Formmangel nicht, da ein vollständiges, richterlich gebilligtes Original fehlte. Die Beschwerde war zur Beseitigung des Rechtsscheins zulässig; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Ausgang: Feststellung, dass keine wirksame Widerrufsentscheidung ergangen ist; Kosten/Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffende Nachtragsentscheidung erfordert einen schriftlichen Beschluss mit Entscheidungssatz und ggf. Begründung, der die Entscheidung als solche erkennen lässt.

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Der äußere Anschein einer belastenden Nachtragsentscheidung genügt für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins hat.

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Die Anforderungen an die Schriftform eines außerhalb mündlicher Verhandlung ergehenden Beschlusses werden nicht dadurch erfüllt, dass der Richter lediglich durch Klammern, Blattzahlen oder Verweise auf Aktenpassagen eine spätere Texteinfügung durch die Geschäftsstelle ermöglicht.

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Ein nachträglich von der Geschäftsstelle aus Aktenbestandteilen zusammengestelltes und zugestelltes Schriftstück heilt einen fehlenden oder unvollständigen richterlichen Originalbeschluss nicht, wenn der Richter die Endfassung nicht überprüft und erkennbar gebilligt hat.

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Fehlt es an einer wirksamen Widerrufsentscheidung, ist im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass bislang keine Entscheidung ergangen ist; die Strafvollstreckungskammer hat erneut formgerecht zu entscheiden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 462a Abs. 1 S. 1 StPO§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO§ 56 f StGB§ 453 Abs. 1 S. 1 StPO§ 34 StPO§ 35 Abs. 2 S. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14 (5) StVK 40/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass die 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren 105 Js 168/01 StA Dortmund eine wirksame Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2001 nicht getroffen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Rubrum

1

I.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2001, rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2001, wurde der Verurteilte u. a. wegen Erschleichens von Leistungen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Im September 2003 wurde in dieser Bewährungssache aktenkundig, dass das Amtsgericht Dortmund den Verurteilten mit Urteil vom 4. Juni 2003, rechtskräftig seit dem 12. Juni 2003, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch und vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, begangen am 15. Juni 2002, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte (90 Ds 105 Js 108/02). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten widerrief daraufhin das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 10. März 2004 die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2001. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hob die IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom

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29. März 2004 die Widerrufsentscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 10. März 2004 auf, da der Verurteilte in dem Verfahren 105 Js 108/02 StA Dortmund seit dem 17. Oktober 2003 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X. verbüßte und deshalb nach § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig war.

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Die Staatsanwaltschaft Dortmund leitete daraufhin das Bewährungsheft der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Widerrufsantrag zu. Der Einzelrichter der 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund fertigte unter dem 22. April 2004 handschriftlich ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück an, das die Überschrift „Beschluss" trägt und (in Kopie) als Anlage diesem Senatsbeschluss beigefügt ist. Ferner ordnete er, ebenfalls unter dem 22. April 2004, die Zustellung des „Beschlusses" an den Verurteilten an. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senatsbeschluss beigefügte Anlage verwiesen. Der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer versah ferner die auf BI. 28 des Bewährungsheftes abgeheftete Abschrift der Widerrufsentscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 10. März 2004 mit zwei handschriftlichen Klammern, wobei die erste Klammer unmittelbar vor das Rubrum, beginnend mit „In der Strafsache ..." und die zweite Klammer unmittelbar hinter den letzten Satz der Beschlussgründe, endend mit „... dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.", gesetzt wurden.

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Eine mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle und dem Dienstsiegel versehene, von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund unterschriebene „Abschrift" des „Beschlusses" der Strafvollstreckungskammer vom 22. April 2004, in der als Text die auf BI. 28 des Bewährungsheftes eingeklammerten Teile der Widerrufsentscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 10. März 2004, bestehend aus Rubrum, Tenor und Gründen, wiedergegeben sind, wurde dem Verurteilten am 27. Mai 2004 zugestellt.

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Mit Schreiben vom 01. Juni 2004, am selben Tage beim Landgericht Dortmund eingegangen, hat der Verurteilte gegen den „Beschluss" vom 22. April 2004 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe sich entgegen der Verurteilung vom 4. Juni 2003 keiner neuen Straftat schuldig gemacht, was sich im Rahmen eines von ihm angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens herausstellen werde.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

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Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, § 56 f StGB statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zu der Feststellung, dass eine wirksame Widerrufsentscheidung in vorliegender Sache seitens der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund nicht getroffen worden ist. Bei dem angefochtenen „Beschluss" der Strafvollstreckungskammer vom 22. April 2004 handelt es sich um eine „Nichtentscheidung". Zur Zulässigkeit des gegen den „Beschluss" gerichteten Rechtsmittels genügt allerdings der äußere Anschein einer Widerrufsentscheidung,wie er durch die „Ausfertigung" und Zustellung der Scheinentscheidung gesetzt worden ist, denn es liegt insbesondere im Interesse des Verurteilten, den auf diese Weise erzeugten Rechtsschein einer Entscheidung über den Bewährungswiderruf zu beseitigen.

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Das von dem Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund unter dem Datum vom 22. April 2004 handschriftlich verfasste und unterzeichnete Schriftstück (vgl. Anlage) stellt nach Form und Inhalt keine nachträgliche, sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehende Entscheidung i. S. d. § 453 Abs. 1 S. 1 StPO dar. Nachtragsentscheidungen im Sinne der genannten Vorschrift trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Schon begrifflich setzt eine „Entscheidung" stets einen Ausspruch voraus, der die Rechtsstellung eines Beteiligten unmittelbar berührt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Einl. Rdnr. 122). Beschlüsse bestehen demzufolge aus einem Entscheidungssatz und, soweit erforderlich, einer Begründung, was sich im Übrigen auch aus § 34 StPO ergibt (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., vor § 33 StPO Rdnr. 14). Gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse, die in Abwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StPO durch Zustellung bekanntgemacht, wobei für das Zustellungsverfahren nach § 37 Abs. 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Bei Beschlüssen wird eine mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle und dem Dienstsiegel versehene vom Urkundsbeamten unterschriebene Abschrift zugestellt (vgl. für Urteile § 275 Abs. 4 StPO sowie zu Beschlüssen Meyer-Goßner, a. a. O., § 37 StPO Rdnr. 1). Daraus folgt, dass in Abwesenheit der davon betroffenen Person(en) erlassene Beschlüsse schriftlich zu treffen sind, wobei die schriftliche Entscheidung neben dem Entscheidungssatz und, soweit erforderlich, der Begründung, außerdem das Gericht, das Datum der Entscheidung und die Personalien des Beschuldigten bzw. Betroffenen angeben muss (vgl. Meyer-Goßner, vor § 33 StPO Rdnr. 14). Ob im Rubrum eines Beschlusses, der in das Strafregister eingetragen wird (z.B. Bewährungswiderruf, Verlängerung der Bewährungszeit, Straferlass) die Angaben zu den Personalien des Betroffenen so vollständig sein müssen, wie es die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unter Nrn. 110 und 141 für die Anklageschrift und das strafgerichtliche Urteil verlangen (so OLG Düsseldorf, RPfleger 1993, 506; einschränkend OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 18. November 2003 - 1 Ws 357/03 - bei Ausschluss einer Verwechselungsgefahr), kann vorliegend dahinstehen. Um eine schriftliche Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Bewährungswiderruf handelt es sich bei dem angefochtenen „Beschluss" der Strafvollstreckungskammer vom 22. April 2004 schon deshalb nicht, weil diese vom Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer handschriftlich gefertigte, mit der Überschrift „Beschluss" versehene und unterzeichnete ,,Entscheidung" weder einen Entscheidungsausspruch noch eine Begründung enthält, sich vielmehr auf den in Klammern gesetzten Eintrag „einrücken wie BI. 28" beschränkt. Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt, denn die Unterschrift unter ein solches „Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -).

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Dieser grundsätzliche Formmangel wird nicht dadurch geheilt, dass im Nachhinein auf der Geschäftsstelle oder in der Schreibkanzlei die Lücken entsprechend der von dem Richter angebrachten Klammern und/oder anderer Zeichen gefüllt werden und auf dieser Grundlage „eine „Ausfertigung" oder „beglaubigte Abschrift" erstellt wird. Um eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift kann es sich insoweit schon deshalb nicht handeln, weil mangels eines vollständigen Originals die Übereinstimmung mit einem solchen nicht bescheinigt werden kann. Andererseits stellt ein derartiges Schriftstück keinen den Schriftformerfordernissen genügenden richterlichen Beschluss i. S. d. §§ 34, 35 Abs. 2 StPO dar, weil es nicht von dem Richter unterzeichnet ist. Zwar ist zur Wahrung der Schriftform die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstückes nicht unbedingt erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, Einl. Rdnr. 128); auch schreibt das Gesetz die grundsätzliche Unterzeichnung von Beschlüssen nicht vor (vgl. BGH NStZ 1985, 492; BayObLG StV 1990, 395; Meyer-Goßner, vor § 33 StPO Rdnr. 6). So kann ein Eröffnungsbeschluss nach herrschender Meinung trotz fehlender Unterschrift gültig sein, wenn er tatsächlich gefasst worden ist und nicht lediglich einen Entwurf darstellte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 332; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114; BayObLG StV 1990, 395). Aus der schriftlichen Erklärung muss dann allerdings zweifelsfrei die Person des Urhebers und dessen Wissen und Willen hervorgehen, die in dem Schriftstück dokumentierte Entscheidung in unveränderter Form in den Geschäftsgang zu geben, damit diese in den Rechtsverkehr gelangt (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O. m. w. N.). Vorliegend hat der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer, davon muss jedenfalls nach dem Akteninhalt ausgegangen werden, die nach seiner Klammernvorgabe erstellte „Ausfertigung" seines handschriftlich verfassten und unterzeichneten „Beschlusses", der in der Urschrift keinen Entscheidungsausspruch und keine Beschlussgründe enthält, weder inhaltlich überprüft noch in äußerlich erkennbarer Weise - als seinen Vorgaben und seinem Willen entsprechend - gebilligt. Insbesondere die in der richterlichen Verfügung vom 22. April 2004 getroffene Anordnung der Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten kann nicht als Billigung der ohne richterliche Mitwirkung erstellten Beschlussabschrift bzw. -ausfertigung angesehen werden, da zum Zeitpunkt dieser richterlichen Verfügung die „Ausfertigung" des Beschlusses noch nicht erstellt worden war.

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Im Rechtsmittelverfahren war somit festzustellen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in vorliegender Sache eine wirksame Widerrufsentscheidung noch nicht getroffen hat. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft durch – formgerechten - Beschluss zu befinden haben.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 Abs. 1 StPO.