Führungsaufsicht bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Feststellung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts von Führungsaufsicht nach der Aussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ein. Streitpunkt war, ob Führungsaufsicht bei lebenslanger Strafe bzw. bei teilweiser Aussetzung der Strafe kraft Urteil oder Gesetz eintreten kann. Das OLG Hamm hob die Feststellung der Führungsaufsicht auf, weil Führungsaufsicht weder durch richterliche Anordnung noch kraft Gesetzes bei lebenslanger Strafe bzw. ohne vollständige Vollverbüßung eintreten kann. § 68c StGB regelt nur die Dauer der Führungsaufsicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht teilweise stattgegeben; Ziffer 3 des Beschlusses aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist nur wirksam, wenn sie bereits im Urteil angeordnet wurde und das Gesetz für die betreffende Tat die besondere Anordnung der Führungsaufsicht vorsieht sowie der Verurteilte zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f Abs. 1 StGB tritt nur ein, wenn eine (Gesamt‑)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist; bei lebenslangen Freiheitsstrafen oder wenn ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, kommt Führungsaufsicht nicht in Betracht.
§ 68c StGB bestimmt ausschließlich die Dauer der Führungsaufsicht und begründet nicht deren Eintritt oder Anordnung.
Weisungen nach § 68b StGB sind ohne eingetretene Führungsaufsicht gegenstandslos; die Strafvollstreckungskammer kann jedoch im Rahmen der Bewährungsaufsicht entsprechende Auflagen oder Weisungen erlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 61 StVK 75/16
Leitsatz
1. Eine im Urteil erfolgende richterliche Anordnung der Führungsaufsicht im Sinne von § 68 Abs. 1 StGB kommt nur bei Straftaten in Betracht, bei denen das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und der Verurteilte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verwirkt hat. Die Anordnung der Führungsaufsicht ist daher bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für den Eintritt der Führungsaufsicht bei Vollverbüßern ist nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen kommt Führungsaufsicht daher nicht in Betracht. Auch wenn ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, entfällt die Führungsaufsicht, denn es fehlt gerade an der erforderlichen Vollverbüßung.
Tenor
Der Beschluss vom 09.03.2018 wird hinsichtlich Ziffer 3. (Feststellung des Eintrittes von Führungsaufsicht sowie Bestimmung deren Dauer) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde am 11.07.1997 durch das Landgericht – Schwurgericht – Essen wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubten Führens einer Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 09.03.2018 die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil zu Bewährung ausgesetzt, nachdem 20 Jahre der Strafe am 05.04.2018 verbüßt sind. Die Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer auf 5 Jahre festgesetzt. Unter Ziffer 3. des Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit der Aussetzung Führungsaufsicht eintritt und von einer Abkürzung der gesetzlichen Höchstfrist der Führungsaufsicht von 5 Jahren abgesehen wird. Daneben hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter Ziffer 5. Folgende strafbewerte Weisung erteilt.
„Jeden Wechsel seines Wohnortes oder seines Arbeitsplatzes hat er unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle, seinem Bewährungshelfer und dem bewährungsaufsichtsführenden Landgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen 61 StVK 75/16 BEW zu melden (Weisung gem. § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB)
Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Anordnung und die Dauer der Führungsaufsicht ergebe sich aus § 68 c Abs. 1 StGB. Vor allem angesichts der Schwere der Mordtat habe die Kammer trotz der guten Sozialprognose keine Veranlassung gesehen, die Führungsaufsicht, die in der Regel 5 Jahre dauere, zu verkürzen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2018, das am gleichen Tag per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangen ist, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet er sich ausschließlich gegen Ziffer 3. des Beschlusses und führt dazu aus, die Voraussetzungen für eine Führungsaufsicht lägen nicht vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit ihrer Zuschrift vom 11.04.2018 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und dazu ausgeführt, die Führungsaufsicht trete gem. § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB kraft Gesetzes ein und bedürfe keiner ausdrücklichen Anordnung. Von einem Entfallen habe die Kammer abgesehen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist gem. § 68 f StGB, §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Es liegt weder ein Fall der Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung (§ 68 Abs. 1 StGB) noch ein Fall kraft Gesetzes (§ 68 Abs. 2 StGB) vor.
Eine richterliche Anordnung im Sinne von § 68 Abs. 1 StGB kommt nur bei Straftaten in Betracht, bei denen das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und der Verurteilte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verwirkt und die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die richterliche Anordnung der Führungsaufsicht erfolgt unmittelbar im Urteil neben der Verhängung der Strafe. Gem. § 68 d StGB können nachträgliche Entscheidungen lediglich im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht erfolgen. Vorliegend hat das Schwurgericht Essen im Urteil vom 11.07.1997 keine Führungsaufsicht angeordnet.
Führungsaufsicht kraft Gesetzes tritt ein bei sogenannten Vollverbüßern (§ 68 f StGB), bei Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2 StGB), bei Entlassung aus der Sicherungsverwahrung, wenn die Maßregel für erledigt erklärt worden ist (§ 67 d Abs. 3 StGB), bei Ablauf der Höchstfrist einer Unterbringung (§ 67 d Abs. 4 StGB), bei vorzeitiger Entlassung aus der Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit der Suchtbehandlung (§ 67 d Abs. 5 StGB) sowie im Falle der Erledigung der Unterbringung nach § 63 bei zweifelhafter Prognose (§ 67 d Abs. 6 StGB). Vorliegend ist keiner der abschließend geregelten Fälle der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht gegeben. Der Verurteilte befand sich weder in der Sicherungsverwahrung noch war gegen ihn die Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB angeordnet.
Es liegt auch kein Fall der Führungsaufsicht nach Vollbüßung gem. § 68 f Abs. 1 StGB vor. Voraussetzung für den Eintritt der Führungsaufsicht bei Vollverbüßern ist nach Abs. 1 S. 1, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen kommt Führungsaufsicht daher nicht in Betracht. Auch wenn ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, entfällt die Führungsaufsicht, denn es fehlt gerade an der erforderlichen Vollverbüßung. (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage, § 68 f, Rdnr. 5).
Führungsaufsicht kommt hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Auch § 68 c StGB bietet hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage, denn § 68 c StGB regelt lediglich die Dauer der Führungsaufsicht, nicht deren Eintritt oder Anordnung.
Soweit die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter Ziffer 5. die strafbewerte Weisung gem. § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB erteilt hat, jeden Wechsel seines Wohnortes oder seines Arbeitsplatzes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle, seinem Bewährungshelfer und dem bewährungsaufsichtsführenden Landgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen 61 StVK 75/16 BEW zu melden, weist der Senat darauf hin, dass diese mangels eingetretener Führungsaufsicht gegenstandslos ist, die Strafvollstreckungskammer aber nicht gehindert sein wird, dem Verurteilten eine entsprechende Weisung im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu erteilen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.